Tagesordnung
| A. Öffentliche Sitzung | |
| 1. | Mitteilungen |
| 2. | Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) |
| 3. | Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastungserteilung gemäß § 114 Absatz 1 GemO für das Haushaltsjahr 2022 |
| 4. | Beratung und Beschlussfassung zum Erlass einer Satzung über die Festsetzung der (bisher geltenden) Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß § 24 GemO i.V.m. § 25 GrStG i.V.m. § 16 GewStG (Hebesatzsatzung) |
| 5. | Beschlussfassung über die Annahme von Zuwendungenan die Ortsgemeinde gemäß § 94 Absatz 3 GemO |
| 6. | Bau- und Grundstücksangelegenheiten |
| 7. | Verschiedenes |
Der Vorsitzende eröffnete um 19:00 Uhr die Sitzung und stellte die ordnungsgemäße Einladung sowie die Beschlussfähigkeit fest.
Abwicklung der Tagesordnung:
Zu Punkt 1. Mitteilungen
Zu diesem Tagesordnungspunkt lagen Wortmeldungen nicht vor.
Zu Punkt 2. Beratung und Beschlussfassung über den Erlass einer Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge)
Der Ortsgemeinderat Strickscheid hat mit Datum vom 10.12.1987 eine Satzung über die Erhebung einmaliger Beiträge für öffentliche Verkehrsanlagen erlassen, die bis zum heutigen Tag in Kraft ist. Allerdings entspricht diese Satzung nicht mehr den aktuellen Rechtsgrundlagen, denn das Kommunalabgabengesetz Rheinland-Pfalz wurde im Jahr 1996 grundlegend reformiert und seitdem mehrfach geändert.
Zwischenzeitlich hat das Land Rheinland-Pfalz die Möglichkeit der der Erhebung einmaliger Beiträge für Verkehrsanlagen (sog. Einzelabrechnung) abgeschafft und das System der wiederkehrenden Beiträge flächendeckend eingeführt. Das für die Beitragserhebung maßgebende KAG wurde entsprechend geändert.
Die maßgeblichen Bestimmungen für wiederkehrende Beiträge ergeben sich aus § 10a KAG. Dort ist im Wesentlichen bestimmt, dass von den Gemeinden durch Satzung einheitliche öffentliche Einrichtungen festgelegt werden, die durch das Zusammenfassen mehrerer, in einem abgrenzbaren und räumlich zusammenhängenden Gebietsteil liegender Verkehrsanlagen des Gemeindegebietes gebildet werden.
Der von der Verwaltung erarbeitete Satzungsentwurf basiert auf der aktuellen Fassung der Mustersatzung des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz, wobei die in der Verbandsgemeinde Arzfeld üblichen Gegebenheiten berücksichtigt wurden.
Als Beitragsmaßstab (§ 6) wurde die „Grundstücksfläche mit Zuschlägen für Vollgeschosse“ gewählt. Dieser Maßstab ist als einziger in der Rechtsprechung noch anerkannt und war auch bereits in der Vergangenheit bei der bisher geltenden Ausbaubeitragssatzung „Einzelabrechnung“ maßgebend.
Der Zuschlag für Vollgeschosse beträgt 15 %, für die ersten beiden Vollgeschosse einheitlich 30 %. Das bedeutet, dass alle Grundstücke (bebaute und unbebaute) grundsätzlich mit einem Zuschlag von mindestens 30 % belegt werden. Auf diese Weise ist die Gleichbehandlung aller Grundstücke sichergestellt, weil im Mischgebiet eine zweigeschossige Bebauung im Regelfall unproblematisch möglich ist.
Der Zuschlag für gewerbliche Nutzung (§ 6 Abs. 4) beträgt 20 % bei rein gewerblicher Grundstücksnutzung bzw. 10 % bei teilweise gewerblicher Nutzung.
Beide Zuschläge (Vollgeschosszuschlag und Zuschlag für gewerbliche Nutzung) sind in die Satzung aufzunehmen, weil Beiträge nach geltender Rechtsprechung nach Art und Maß der Grundstücksnutzung zu erheben sind.
Auf folgende Punkte ist besonders hinzuweisen:
1. § 3 Ermittlungsgebiete
Nach § 10a Abs. 1 KAG trifft die Gemeinde die Entscheidung über die Ausgestaltung der einheitlichen öffentlichen Einrichtung unter Beachtung der örtlichen Gegebenheiten; sie ist zu begründen.
Außenbereichsgrundstücke können nicht zu Beiträgen herangezogen werden, weil dies vom Wortlaut des KAG nicht gedeckt ist. Laut Gesetzestext unterliegen nur baulich oder in ähnlicher Weise nutzbare Grundstücke der Beitragspflicht. Da Außenbereichsgrundstücke nach Baurecht grundsätzlich nicht baulich nutzbar sind, können sie nicht beitragspflichtig werden.
2. § 5 Gemeindeanteil
Der Gemeindeanteil ist in der Satzung festzulegen und muss dem Verkehrsaufkommen entsprechen, das nicht den Beitragspflichtigen zuzurechnen ist (überörtlicher Verkehr). Gem. § 10a Abs. 3 KAG beträgt der Gemeindeanteil mindestens 20 %. Allgemein wird von der Kommunalaufsicht ein Gemeindeanteil bis maximal 35 % anerkannt.
3. § 7 Eckgrundstücke und durchlaufende Grundstücke
Diese Regelung spielt im Grundsatz keine Rolle, wenn nur eine einzige Abrechnungseinheit gebildet wird. Da aber Übergangsregelungen nach § 10a Abs. 6 KAG (§ 13 Ausbaubeitragssatzung) aufgenommen werden können, könnte die Eckgrundstücksregelung insoweit einmal von Bedeutung sein und ist daher in die Satzung aufzunehmen.
4. § 13 Übergangsregelung
Nach § 10a Abs. 6 KAG können Grundstücke, die in der Vergangenheit zu Erschließungsbeiträgen oder einmaligen Ausbaubeiträgen herangezogen wurden, für einen Zeitraum bis zu maximal 20 Jahren seit Entstehung der Beitragspflicht von der Zahlung wiederkehrender Ausbaubeiträge befreit werden. In diesem Fall müssen alle anderen beitragspflichtigen Grundstücke den entsprechenden Beitragsanteil mitbezahlen.
Im Satzungsentwurf sind Übergangsregelungen nach dem allgemeinen Text der Mustersatzung vorgesehen. Da aber in den vergangenen 20 Jahren keine Erschließungs- oder Ausbaumaßnahmen in der Ortsgemeinde durchgeführt wurden, haben diese Regelungen nur redaktionelle Bedeutung.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat beschließt den Erlass der Satzung zur Erhebung von wiederkehrenden Beiträgen für den Ausbau von Verkehrsanlagen (Ausbaubeitragssatzung wiederkehrende Beiträge) in der Fassung des den Ratsmitgliedern vorliegenden Entwurfs. Die Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2023 in Kraft. Der Satzungsentwurf ist Bestandteil der Sitzungsniederschrift.“
Abstimmungsergebnis:.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 3. Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastungserteilung gemäß § 114 Absatz 1 GemO für das Haushaltsjahr 2023
Der nach § 110 Absatz 1 GemO gebildete Rechnungsprüfungsausschuss hat die Aufgaben und Befugnisse der örtlichen Rechnungsprüfung gemäß § 112 GemO wahrgenommen und insbesondere den Jahresabschluss 2022 sowie die Anlagen dazu geprüft. Es gab keine Beanstandungen.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
a) Feststellung Jahresabschluss 2023:
Der Ortsgemeinderat hat durch den Vorsitzenden des Rechnungsprüfungsausschusses Kenntnis über das Ergebnis der örtlichen Rechnungsprüfung für das Haushaltsjahr 2022 erhalten. Es gab keine Beanstandungen.
Der geprüfte Jahresabschluss 2023 wird gemäß § 114 Absatz 1 Satz 1 GemO festgestellt.
Abstimmungsergebnis:.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
b) Entlastungserteilung:
Dem / Der Ortsbürgermeister/in, dem Bürgermeister der Verbandsgemeinde und der Verbandsgemeindeverwaltung sowie den Beigeordneten der Ortsgemeinde und den Beigeordneten der Verbandsgemeinde wird gemäß § 114 Absatz 1 Satz 2 GemO Entlastung erteilt.
Abstimmungsergebnis:.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Bei der Beratung und Beschlussfassung zu diesem Tagesordnungspunkt haben der / die Ortsbürgermeister/in und der/die Beigeordnete/n nicht mitgewirkt. Den Vorsitz führte das an Jahren älteste Ratsmitglied.
Abstimmungsergebnis:.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 4. Beratung und Beschlussfassung zum Erlass einer Satzung über die Festsetzung der (bisher geltenden) Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß § 24 GemO i.V.m. § 25 GrStG i.V.m. § 16 GewStG (Hebesatzsatzung)
1.
Die Grundsteuer wird auf den Grundbesitz erhoben, sofern dieser nicht ausnahmsweise von der Grundsteuer befreit ist. Sie ist von den Eigentümerinnen und Eigentümer von bebauten und unbebauten Grundstücken zu zahlen.
Die Gemeinde bestimmt, mit welchem Hundertsatz der Steuermessbetrag oder des Zerlegungsanteils die Grundsteuer zu erheben ist (Hebesatz). (§ Grundsteuergesetz, GrStG )
2.
Die Gewerbesteuer unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. (§2 Gewerbesteuergesetz, GweStG)
Die Gewerbesteuer wird auf Grund des Steuermessbetrages mit einem Prozentsatz (Hebesatz) festgesetzt und erhoben, der von der hebeberechtigten Gemeinde zu bestimmen ist.
(§ 16 Gewerbesteuergesetz, GweStG)
Voraussetzung für die Anwendung der jeweiligen Realsteuerhebesätze ist der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum (Festlegung des Steuermessbetrages), der durch die Finanzverwaltung festgesetzt wird.
Aufgrund der Grundsteuerreform (Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 10.04.2018) endet der aktuelle Hauptveranlagungszeitraum am 31.12.2024.
Ab dem 01.01.2025 beginnt ein neuer Hauptveranlagungszeitraum.
U.a. wird aus dem bisherigen Begriff „Einheitswert“ ab dem 01.01.2025 der neue Begriff „Grundsteuerwert“.
Die Festsetzung der jeweiligen Realsteuerhebesätze erfolgte bisher in der jeweiligen Haushaltssatzung der Ortsgemeinde.
Die Veröffentlichung der ab dem neuen Veranlagungszeitraum geltenden Realsteuerhebesätze hat noch vor dem 01.01.2025 zu erfolgen.
Da die Veröffentlichung der Haushaltssatzungen (Doppelhaushalte bzw. Einzelhaushalte) vor
dem 01.01.2025 nicht möglich ist, wird seitens des Gemeinde- und Städtebundes Rheinland-Pfalz empfohlen, die Realsteuerhebesätze für das Kalenderjahr 2025 mittels einer gesonderten Hebesatzsatzung festzustellen und zu veröffentlichen.
Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass mit der neuen Hebesatzsatzung die bisher geltenden Hebesätze der Grundsteuer A und B sowie der Gewerbesteuer mit Hebesatzsatzung unverändert bleiben.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Ortsgemeinderat Strickscheid stimmt dem Erlass einer Satzung über die Festsetzung (bisher geltenden) der Hebesätze für die Realsteuern ab dem Jahr 2025 gemäß § 24 GemO i.V.m. § 25 GrStG i.V.m. § 16 GewStG (Hebesatzsatzung) zu.
Der Ortsbürgermeister wird beauftragt, die Satzung zu unterzeichnen.
Hiernach erfolgt die öffentliche Bekanntmachung gemäß § 24 Abs. 3 GemO.“
Abstimmungsergebnis:.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 5. Beschlussfassung über die Annahme von Zuwendungen an die Ortsgemeinde gemäß § 94 Absatz 3 GemO
Die Ortsgemeinde Strickscheid erhält eine Sachspende im Wert von 2.682,26 Euro für die Notfallrettung (Defibrillator). Diese Spende wurde zunächst als vorläufige Spende gebucht, bis alle Formalitäten (Anzeige KV und Beschluss) erledigt sind.
Es wurde der folgende Beschluss gefasst:
„Der Annahme der Spende wird zugestimmt.“
Abstimmungsergebnis:.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |
Zu Punkt 6. Bau- und Grundstücksangelegenheiten
Zu diesem Beratungspunkt lagen Wortmeldungen nicht vor.
Zu Punkt 7. Verschiedenes
Die Verwaltung wird gebeten festzustellen, wie lange Herr Josef Gompelmann Mitglied im Ortsgemeinderat Strickscheid war.
In einer der nächsten Ortsgemeinderatssitzung soll eine Ehrung/Verabschiedung erfolgen.
Abstimmungsergebnis:.
| Ja-Stimmen | Nein-Stimmen | Enthaltungen |
| 7 | - | - |