Auf Grund des § 13 b Tierschutzgesetz in der Fassung vom 18.05.2006 (BGBI. I S. 1206, 1313), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 20 des Gesetzes vom 20.12.2022 (BGBI. I S. 2752), in Verbindung mit §§ 1 und 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung und über die Zuständigkeit nach § 13 b des Tierschutzgesetzes vom 02.07.2015 (GVBI. I S. 171) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld für das Gebiet der Verbandsgemeinde Arzfeld folgende Rechtsverordnung:
(1) Katzenhalter*innen, die ihren Katzen Zugang ins Freie gewähren, haben diese von einer Tierärztin/einem Tierarzt auf eigene Kosten zu kastrieren und mit einem Mikrochip kennzeichnen zu lassen. Die Kastration ist spätestens nach Ablauf des 6. Lebensmonats der Katze durchführen zu lassen. Die Kennzeichnung kann früher als die Kastration erfolgen. Sie muss aber spätestens nach Ablauf des 6. Lebensmonats der Katze ebenfalls durchgeführt sein.
(2) Als Katzenhalter*in im vorstehenden Sinne gilt auch, wer freilaufenden Katzen regelmäßig Futter zur Verfügung stellt.
(3) Gekennzeichnete Katzen sind unverzüglich in einer dafür vorgesehenen Datenbank (siehe Anlage) zu registrieren. Die Registrierung ist nach jedem Halterwechsel zu aktualisieren.
(4) Der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld ist auf Verlangen ein Nachweis über die durchgeführte Kastration und Registrierung vorzulegen.
Für Zuchtkatzen können auf schriftlichen Antrag Ausnahmen von der Kastrationspflicht zugelassen werden, sofern eine entsprechende Kontrolle und Versorgung der Nachzucht glaubhaft dargelegt wird.
Wird eine fortpflanzungsfähige Katze, die unkontrollierten freien Auslauf hat, im Geltungsbereich dieser Rechtsverordnung angetroffen, so kann dem Halter/der Halterin aufgegeben werden, das Tier zu kastrieren, kennzeichnen und registrieren zu lassen. Ist eine fortpflanzungsfähige, angetroffene Katze nicht gekennzeichnet und registriert und kann ihr Halter/ihre Halterin deswegen nicht in 48 Stunden identifiziert werden, so kann die Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld die Kastration auf Kosten des Halters/der Halterin durchführen lassen. Ein vom Halter/von der Halterin personenverschiedene*r Eigentümer*in (siehe § 1 Absatz 2) hat die Maßnahme nach Satz 1 und 2 zu dulden.
(1) Vorsätzliche oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen Gebote dieser Verordnung können mit einer Geldbuße geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in der jeweils geltenden Fassung findet Anwendung. Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs 1 Ziffer 1 OWiG ist die Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld.
(2) Ordnungswidrig handelt, wer
a) entgegen § 1 Abs 1, 2 und 3 eine Katze nicht kastrieren oder kennzeichnen und registrieren lässt,
b) entgegen § 1 Absatz 4 den Nachweis auf Verlangen nicht vorlegt.
(3) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 2 können mit Geldbußen bis 1.000 EUR geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am 01. Januar 2025 in Kraft.
Anlage:
Verzeichnis von Organisationen, die Katzen kostenlos registrieren:
1. Deutsches Haustierregister des Deutschen Tierschutzbundes e.V.
Bundesgeschäftsstelle
In der Raste 10
53129 Bonn
Tel.: 0228-60496-0
Service-Nr. (24 Stunden erreichbar): 0228-60496-35
Fax: 0228-60496-40
E-Mail: info@findefix.com
Internet: www.findefix.com / www.registrier-dein-tier.de
2. TASSO-Haustierzentralregister für die Bundesrepublik Deutschland e.V.
Otto-Volger-Straße 15
65843 Sulzbach/Ts.
Tel.: 06190-937300
Fax: 06190-937400
E-Mail: info@tasso.net
Internet: www.tasso.net