Bekanntmachung der Planaufstellung (§ 13 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 S. 2 BauGB)
und
Beteiligung der Öffentlichkeit (§ 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB) -
Beschluss über die Aufstellung der 27. Fortschreibung des FNP, Teilbereich „Windenergie“, Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben:
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 13.07.2023 beschlossen, das Verfahren der 27. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Teilbereich „Windenergie“, Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben, im vereinfachten Verfahren nach § 13 BauGB zu betreiben.
Der Beschluss des Verbandsgemeinderates zur Verfahrenseinleitung (Aufstellungsbeschluss) wird hiermit gemäß § 13 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.
Beschluss über die öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB:
In seiner Sitzung am 13.07.2023 hat der Verbandsgemeinderat den Entwurf der 27. Flächennutzungsplanfortschreibung angenommen und die öffentliche Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 i.V.m § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Anlass der 27. Fortschreibung des FNP, Teilbereich „Windenergie“, Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben:
Am 20.07.2022 wurde das Gesetz zur Erhöhung und Beschleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land auf Bundesebene beschlossen (sog. Wind-an-Land-Gesetz, WaLG).
Durch das Gesetz soll die Vorgabe des Koalitionsvertrags umgesetzt werden, 2 Prozent der Bundesfläche für die Windenergienutzung zur Verfügung zu stellen. Durch das in Artikel 1 zum WaLG beschlossene „Gesetz zur Festlegung von Flächenbedarfen für Windenergieanlagen an Land (Windenergieflächenbedarfsgesetz – WindBG)“ werden verbindliche Flächenziele (Flächenbeitragswerte) definiert.
Jedes Bundesland muss demnach einen prozentualen Anteil der Landesfläche für die Windenergie ausweisen. Für Rheinland-Pfalz umfasst dies einen prozentualen Anteil der Landesfläche von 1,4 % bis zum Jahr 2027 und von 2,2 % bis zum Jahr 2032.
Anrechenbare Flächen stellen danach alle Flächen dar, die in Windenergiegebieten liegen (Vorranggebiete und mit diesen vergleichbare Gebiete in Raumordnungsplänen sowie Sonderbauflächen, Sondergebiete in Flächennutzungsplänen).
Flächen mit einer „Rotor-In-Regelung“ werden gem. § 4 Abs.3 WindBG auf den Flächenbeitragswert nur anteilig angerechnet. Rechtskräftig ausgewiesene Sondergebiete im FNP werden demnach flächenmäßig nur voll angerechnet, wenn der Rotor auch Flächen außerhalb des Sondergebietes überstreichen darf (sog. „Rotor-Out-Regelung“).
In der 3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ im Jahr 2016 sind Sondergebiete für die Windenergienutzung im Umfang von 340 ha ausgewiesen.
Das entspricht-1,28 % der VG-Fläche. Hierin sind auch die aus dem regionalen Raumordnungsplan (ROP 2004) übernommenen Vorrangflächen für Windenergie enthalten.
Dabei ist festgelegt, dass eine Windenergieanlage im Sondergebiet liegt, wenn das Fundament vollständig innerhalb des Sondergebietes liegt. Der Rotor darf auch Flächen außerhalb des Sondergebietes überstreichen („Rotor-Out-Regelung“), soweit dieses nicht unmittelbar an eine Siedlungsabstandszone grenzt. Damit gilt nur eine eingeschränkte „Rotor-Out-Regelung“ und die ausgewiesenen 340 ha Sondergebietsfläche können gem. § 4 Abs. 3 WindBG nicht vollumfänglich angerechnet werden.
Ziel der 27. Fortschreibung des FNP, Teilbereich „Windenergie“, Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben:
Die Verbandsgemeinde (VG) Arzfeld möchte als Folge der geänderten politischen Rahmenbedingungen eine Anpassung der bestehenden eingeschränkten „Rotor-Out- Regelung“ in eine uneingeschränkte „Rotor-Out-Regelung“ umsetzen, um so eine vollständige Anrechenbarkeit der Sondergebiete für Windenergienutzung gem. WindBG sicherzustellen.
Der VG-Rat hat deshalb in seiner Sitzung am 13.07.2023 beschlossen, den Teilbereich Windenergie des Flächennutzungsplans zu ändern.
Mit der Änderung wird die bisherige eingeschränkte „Rotor-Out-Regelung“ in eine uneingeschränkte „Rotor-Out-Regelung“ umgeändert. Dabei bleiben die Grenzen der in der 3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ aus dem Jahr 2016, ausgewiesenen Sondergebiete, unverändert, gleiches gilt für den hier zugrunde gelegten Kriterienkatalog („harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien).
Somit werden die Grundzüge der Planung nicht berührt.
Da es sich mit der 27. FNP-Teilfortschreibung nicht um ein Vorhaben
| - | mit Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung gem. Anlage 1 zum Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung handelt, |
| - | keine Anhaltspunkte für eine Beeinträchtigung der in § 1 (6) Nr. 7 BauGB genannten Schutzgüter bestehen, |
| - | keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass bei der Planung Pflichten zur Vermeidung oder Begrenzung der Auswirkungen von schweren Unfällen nach § 50 Satz 1 Bundesimmissionsschutzgesetz bestehen, |
erfolgt die 27. Teilfortschreibung im vereinfachten Verfahren mit Bezug auf § 13 BauGB.
Um eine vollständige Anrechenbarkeit der in der 3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ aus dem Jahr 2016, dargestellten Sondergebiete, sicherzustellen und der Windkraft entsprechend Raum zu verschaffen, erfolgt im Rahmen der 27. Teilfortschreibung des FNP, Teilbereich „Windenergie“, die nachfolgend dargestellte Anpassung der textlichen Darstellung der rechtskräftigen 3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ aus dem Jahr 2016 der VG Arzfeld:
Bisherige Festlegung der 3. FNP-Fortschreibung „Windkraft“ aus dem Jahr 2016:
„Es wird außerdem festgelegt, dass das Fundament zukünftiger Windenergieanlagen vollständig innerhalb des Sondergebietes liegen muss.
Der Rotor kann auch Flächen außerhalb des Sondergebietes überstreichen, soweit dieses nicht unmittelbar an eine Siedlungsabstandszone grenzt.“
Neue Festlegung:
„Es wird außerdem festgelegt, dass der Mastfuß zukünftiger Windenergieanlagen vollständig innerhalb des Sondergebietes liegen muss.
Der Rotor kann auch Flächen außerhalb des Sondergebietes überstreichen.“
Räumlicher und sachlicher Änderungsbereich der 27. Fortschreibung des FNP, Teilbereich „Windenergie“, Anpassung an die gesetzlichen Vorgaben:
Der räumliche Änderungsbereich der vorliegenden 27. Fortschreibung des FNP, Teilbereich „Windenergie“, umfasst das gesamte Gebiet der Verbandsgemeinde Arzfeld und somit alle Sondergebiete für Windenergienutzung gemäß dem aktuell wirksamen Teilflächennutzungsplan „3. FNP-Fortschreibung Windkraft aus dem Jahr 2016“ sowie das im 26. FNP-Änderungsverfahren befindliche zusätzliche Sondergebiet „Plütscheid-Geweberwald“.
Für alle diese Sondergebiete erfolgt die sachliche Änderung, dass der Rotor uneingeschränkt Flächen außerhalb der Sondergebiete überstreichen kann.
Die Regelung aus dem wirksamen Teilflächennutzungsplan „3. FNP-Fortschreibung Windkraft aus dem Jahr 2016“, dass der Rotor nur Flächen außerhalb der Sondergebiete überstreichen darf, wenn die Grenze des Sondergebietes nicht durch eine Siedlungsabstandszone gebildet wird, wird aufgehoben.
Die Grenzen der in der wirksamen Teilflächennutzungsplan „3. FNP-Fortschreibung Windkraft aus dem Jahr 2016“ ausgewiesenen Sondergebiete bleiben unverändert.
Der Kriterienkatalog („harte“ und „weiche“ Ausschlusskriterien), der der Ausweisung zugrunde liegt, wird ebenfalls nicht geändert.
Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Hiermit wird bekannt gemacht, dass die 27. Fortschreibung des FNP, Teilbereich „Windenergie“, bestehend aus der städtebaulichen Begründung (inkl. Umweltbelange), im Rahmen der öffentlichen Auslegung gemäß § 13 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
07. Februar 2024 bis einschließlich 08. März 2024
bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Luxemburger Straße 6, Zimmer 58, 54687 Arzfeld, während der Dienststunden (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht nach Terminabsprache öffentlich ausliegt.
Hierbei wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Während der Auslegungszeiten kann sich die Öffentlichkeit nach Terminabsprache über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen. Außerdem können von jedermann Anregungen zum Entwurf der 27. Fortschreibung des FNP, Teilbereich „Windenergie“, schriftlich oder während der Dienstzeiten nach Terminabsprache zur Niederschrift vorgebracht werden.
Des Weiteren können die Planunterlagen der 27. Fortschreibung des FNP, Teilbereich „Windenergie“, während des Auslegungszeitraums, auf der Homepage der Verbandsgemeinde Arzfeld unter dem Link:
https://www.vg-arzfeld.de/rathaus/buergerservice/bauen/bauleitplanung
eingesehen werden.
Gemäß § 13 Abs. 2 S. 2 BauGB i.V.m. § 4 a Abs. 6 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern der Planungsträger deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.