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Islek aktuell VG Arzfeld
Ausgabe 51/2022
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Ortsgemeinden
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Öffentliche Bekanntmachung

(unmaßstäbliche Verkleinerung)

der Ortsgemeinde Hargarten zur Festlegung von Grenzen für die im Zusammenhang bebaute Ortslage (Klarstellungssatzung) vom 08.12.2022

Aufgrund des § 34 Abs. 4 Nr. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) in der derzeit gültigen Fassung i. V. m. § 24 Gemeindeordnung (GemO) in der derzeitigen Fassung hat der Ortsgemeinderat Hargarten folgende Satzung beschlossen:

§ 1

Geltungsbereich

1) Die Grenzen des im Zusammenhang bebauten Ortsteils befindet sich auf der Gemarkung Hargarten, Flur 51, und fasst die in der beigefügten Flurkarte gekennzeichneten Flurstücke.

2) Die Flurkarte (Maßstab 1:2000) mit der räumlichen Festlegung des Geltungsbereiches ist Bestandteil dieser Satzung.

§ 2

In-Kraft-Treten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Hargarten, den 23.12.2022
Eugen Theisen, Ortsbürgermeister

Hinweise:

Auf die Vorschriften des § 44 Absatz 3 Satz 1 und 2 BauGB wird hingewiesen. Danach kann der Entschädigungsberechtigte Entschädigung verlangen, wenn die in den §§ 39 bis 42 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind. Er kann die Fälligkeit des Anspruchs dadurch herbeiführen, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen beantragt.

Gem. § 44 Absatz 4 BauGB erlischt ein Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die in § 44 Absatz 3 Satz 1 BauGB bezeichneten Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruchs herbeigeführt wird. Auf die Beachtlichkeit der Verletzung von Vorschriften über die Aufstellung der Satzung gemäß den Bestimmungen des § 214 BauGB wird hingewiesen. Gemäß § 215 Absatz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 215 Absatz 1 Satz 1 BauGB unbeachtlich werden

1.

eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 BauGB beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,

2.

eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 BauGB beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans

und

3.

nach § 214 Absatz 3 Satz 2 BauGB beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung der Satzung schriftlich gegenüber der Ortsgemeinde Hargarten unter Darlegung des die Verletzung begründenden Sachverhalts geltend gemacht worden sind. Gemäß § 215 Absatz 1 Satz 2 BauGB gilt dies ebenfalls, wenn Fehler nach § 214 Absatz 2a BauGB beachtlich sind. Gemäß § 24 Absatz 6 Satz 4 der Gemeindeordnung für Rheinland- Pfalz (GemO) wird darauf hingewiesen, dass gemäß § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder aufgrund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt gemäß § 24 Absatz 6 Satz 2 GemO nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind oder

2.

vor Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde Hargarten unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach § 24 Absatz 6 Satz 2 Nummer 2 GemO geltend gemacht, so kann auch noch nach Ablauf der in § 24 Absatz 6 Satz 1 GemO genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen (§ 24 Absatz 6 Satz 3 GemO).

Der Lauf der Fristen beginnt mit dem Tag dieser öffentlichen Bekanntmachung. Diese ergeht aufgrund des § 10 Absatz 3 BauGB i. V. m. § 27 GemO.

Gemäß § 10 Absatz 3 Satz 4 BauGB tritt die Klarstellungssatzung der Ortsgemeinde Hargarten mit dieser Bekanntmachung in Kraft.