Gemäß § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) vom 31.01.1994 (GVBI.S.153) i.V. m. § 25 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 und § 16 des Gewerbesteuergesetzes (GewStG) in der Fassung vom 15.10.2002 (BGBI. I S. 4167), in den jeweils geltenden Fassungen, hat der Ortsgemeinderat Mauel in seiner Sitzung am 09.12.2024 folgende Satzung beschlossen:
Die Ortsgemeinde Mauel erhebt von dem in ihrem Gebiet liegenden Grundbesitz eine Grundsteuer nach den Vorschriften des Grundsteuergesetzes und eine Gewerbesteuer nach den Vorschriften des Gewerbesteuergesetzes.
| Die Ortsgemeinde Mauel setzt die folgenden Hebesätze für das Jahr 2025 fest: | ||
| 1. | für die Grundsteuer | |
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| a. für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 400 v.H. |
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| b. für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 365 v.H. |
| 2. | für die Gewerbesteuer auf | 380 v.H. |
| der Steuermessbeträge. | ||
Diese Satzung tritt zum 01.01.2025 in Kraft. Die Satzung gilt bis zur öffentlichen Bekanntmachung der Haushaltssatzung für das Kalenderjahr 2025 bzw. der Haushaltssatzung für die Kalenderjahre 2025/2026.
Hinweis:
Gemäß § 24 Absatz 6 GemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.
Dies gilt nicht, wenn
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.