Titel Logo
Islek aktuell VG Arzfeld
Ausgabe 6/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

40. Teilfortschreibung des Flächennutzungsplanes (FNP)

der Verbandsgemeinde Arzfeld, Bereich: Ortsgemeinde Arzfeld, Teilbereich: Bebauungsplan „Kreuzstraße“

Bekanntmachung

Bekanntmachung der Planaufstellung (§ 2 Abs. 1 S. 2 BauGB) und frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung (§ 3 Abs. 1 BauGB) -

Beschluss über die Aufstellung der 40. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Kreuzstraße":

Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 21. November 2024 beschlossen, das Verfahren der 40. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Bereich Ortsgemeinde Arzfeld, Teilbereich Bebauungsplan „Kreuzstraße“, zu betreiben.

Der Beschluss des Verbandsgemeinderates zur Verfahrenseinleitung (Aufstellungsbeschluss) wird hiermit gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht.

Ziel der 40. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Kreuzstraße":

Die Ortsgemeinde Arzfeld möchte mit der Aufstellung des Bebauungsplans „Kreuzstraße“ der konstant hohen Nachfrage nach Wohnbauflächen Rechnung tragen und ein neues Wohnbaugebiet ausweisen.

Das neue Baugebiet „Kreuzstraße“ soll sich räumlich an die östlich der Bahnhofstraße (B 410) befindlichen Wohnbauten anschließen. Es ist beabsichtigt, die Fläche im Bebauungsplan als „Allgemeines Wohngebiet“ (WA) gemäß § 4 Baunutzungsverordnung (BauNVO) auszuweisen.

Bei dem gewählten Standort handelt es sich um einen Bereich, der im wirksamen Flächennutzungsplan als Landwirtschaftsfläche (Acker, Grünland oder Sonderkulturen Erhaltung der vorhandenen naturnahen Elemente) dargestellt wird. Des Weiteren wird der Bereich als Landwirtschaftsfläche (Flächen für Acker, Grünland oder Sonderkulturen; Anreicherung mit naturnahen Elementen auf mind. 5 % Anteil) dargestellt.

Diese Fläche soll zukünftig als neue Wohnbaufläche (W) gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 1 BauNVO ausgewiesen werden.

Da gemäß des Entwicklungsgebotes Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind (§ 8 Abs. 2 S.1 BauGB) ist zur Umsetzung der Planung eine Änderung des Flächennutzungsplans der Verbandsgemeinde Arzfeld aus dem Jahr 2001 erforderlich.

Die Flächennutzungsplanänderung erfolgt im Parallelverfahren gemäß § 8 Abs. 3 BauGB zur Aufstellung des Bebauungsplanes „Kreuzstraße“.

Für die Belange des Umweltschutzes ist grundsätzlich für alle Bauleitplanverfahren eine förmliche Umweltprüfung durchzuführen (§ 2 Abs. 4 Satz 1 BauGB); hierzu ist ein Umweltbericht gemäß §§ 2 Abs.4, und § 2a BauGB i. V. m. Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a, 4c BauGB zu erstellen.

Lage und Geltungsbereich des Plangebietes der 40. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Kreuzstraße":

Der Änderungsbereich befindet sich östlich des Siedlungsbereichs der Ortsgemeinde Arzfeld in Ortsrandlage und weist eine Größe rund 0,7 ha auf.

Er umfasst in der Ortsgemeinde Arzfeld Flurstücke Gemarkung Arzfeld, Flur 6, Flurstücks-Nrn.: 15, 16 und 73 (tlw.).

Die Abgrenzung des Änderungsbereiches des Flächennutzungsplanes sind in den nachfolgenden Abbildungen dargestellt:

(unmaßstäbliche Darstellungen „vor der Änderung“)

(unmaßstäbliche Darstellung „nach der Änderung“)

Frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nebst öffentlicher Auslegung der Planunterlagen, der berührten Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange sowie der berührten Nachbargemeinden:

In der Sitzung am 21. November 2024 hat der Verbandsgemeinderat, nach Anerkennung eines ersten Planentwurfes, die frühzeitige Unterrichtung der Öffentlichkeit nebst öffentlicher Auslegung der Planunterlagen gemäß § 3 Abs. 1 BauGB sowie die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 1 BauGB nebst den Nachbargemeinden gemäß § 2 Abs. 2 BauGB, beschlossen.

Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Planentwurf zur 40. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Bereich Ortsgemeinde Arzfeld, Teilbereich Bebauungsplan „Kreuzstraße, einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung, im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 1 BauGB in der Zeit vom

10. Februar 2026 bis einschließlich 10.März 2026

im Bürger- und Ratsinformationssystem der Verbandsgemeinde Arzfeld unter dem Link:

https://vg-arzfeld.gremien.info/custom-page?id=6

eingesehen werden kann.

Des Weiteren liegt der Entwurf der 40. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Bereich Ortsgemeinde Arzfeld, Teilbereich Bebauungsplan „Kreuzstraße, einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung, während des vor genannten Veröffentlichungszeitraums, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Luxemburger Straße 6, Zimmer 58, 54687 Arzfeld, während der Dienststunden (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht nach Terminabsprache öffentlich aus.

Hierbei wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 1 BauGB gleichzeitig mit der frühzeitigen Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 1 BauGB, durchzuführen.

Während des Veröffentlichungszeitraums kann sich die Öffentlichkeit nach Terminabsprache über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen.

Außerdem können während der o. g. Frist von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf der 40. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Bereich Ortsgemeinde Arzfeld, Teilbereich Bebauungsplan „Kreuzstraße, elektronisch (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@vg-arzfeld.de) übermittelt werden.

Bei Bedarf können die Anregungen auch schriftlich, oder während der Dienstzeiten nach Terminabsprache, zur Niederschrift vorgebracht werden.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Vereinigung im Sinne des § 4 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes in einem Rechtsbehelfsverfahren nach § 7 Absatz 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes gemäß § 7 Absatz 3 Satz 1 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes mit allen Einwendungen ausgeschlossen ist, die sie im Rahmen der Veröffentlichungsfrist nicht oder nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.

Diese frühzeitige öffentliche Unterrichtung und Erörterung erfolgt unabhängig von der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB.

Arzfeld, 03. Februar 2026
Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld
Johannes Kuhl
Bürgermeister