Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 02. September 2021 beschlossen, das Verfahren der 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld, Bereich Ortsgemeinde Manderscheid, Teilbereich Bebauungsplan „Manderscheiderhof“, zu betreiben.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 1 BauGB erfolgte vom 03. Mai 2022 bis einschließlich 03. Juni 2022.
Die Behörden und Träger öffentlicher Belange sind gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben vom 11. Mai 2022 unterrichtet und zur Abgabe einer Stellungnahme bis einschließlich 17. Juni 2022 aufgefordert worden.
In der Sitzung vom 13. Juli 2023 hat der Verbandsgemeinderat Arzfeld über die eingegangenen Anregungen und Bedenken aus der Öffentlichkeitsbeteiligung und der TöB-Beteiligung beraten und abgewogen, den Entwurf der 18. Fortschreibung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde Arzfeld angenommen und die Beteiligung der Öffentlichkeit inkl. der öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB beschlossen.
Ziel der 18. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Manderscheiderhof“:
Die Ortsgemeinde Manderscheid beabsichtigt, durch die Aufstellung eines Bebauungsplans die Schaffung von Bauland im Ortsteil Manderscheiderhof.
In der Ortsgemeinde Manderscheid, Ortsteil Manderscheiderhof, wollen sich mehrere ein-heimische Familien ansiedeln. Jedoch besteht im Moment keine Möglichkeit einer Bebauung, da es sich bei dem Ortsteil Manderscheiderhof um eine kleine gewachsene Siedlung handelt, die dem bauplanungsrechtlichen Außenbereich zuzuordnen ist.
Aus diesem Grund ist es zur Eigenentwicklung der Ortsgemeinde Manderscheid erforderlich, im Ortsteil Manderscheiderhof zur Deckung des tatsächlich vorhandenen Baubedarfs Bauland zu schaffen und durch den beabsichtigten Lückenschluss (in 2 Planabschnitten) eine städtebauliche Ordnung herzustellen.
Bei dem gewählten Standort handelt es sich um einen Bereich, der im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Fläche für die Landwirtschaft in extensivem Dauergrünland (Offenhaltung von Wiesentälern) dargestellt ist.
Dem Entwicklungsgebot gemäß § 8 Abs. 2 BauGB, wonach Bebauungspläne aus dem Flächennutzungsplan zu entwickeln sind, wird somit nicht entsprochen. Vor dem Hintergrund des Entwicklungsgebots ist eine Änderung der Darstellung des Flächennutzungsplans in eine Wohnbaufläche notwendig.
Zur Schaffung einer geordneten städtebaulichen Entwicklung ist somit seitens der Ortsgemeinde Manderscheid ein Bebauungsplanverfahren und parallel bzw. im Vorfeld dazu eine Flächennutzungsplanteilfortschreibung gemäß § 8 Abs. 3 BauGB durchzuführen.
Die Änderung des Flächennutzungsplanes soll komplett für beide späteren Bauabschnitte erfolgen.
Lage und Geltungsbereich des Plangebietes der 18. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Manderscheiderhof“:
Der 0,82 ha große räumliche Geltungsbereich des maßgeblichen Plangebietes liegt beidseits der Kreisstraße 140 zwischen den bereits bebauten Bereichen des Ortsteils Manderscheiderhof und umfasst das Flurstück der Gemarkung Manderscheid, Flur 3, Parzellen-Nr.: 28/11 sowie unterschiedlich große Teilflächen der Flurstücks-Nrn.: 17/7, 28/9, 30/1, 30/16, 42/2, 42/3 und 157/18.
Begrenzt wird das Plangebiet im Norden durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen, im Osten durch Bestandsbebauung, südlich grenzen ebenfalls landwirtschaftliche Flächen an den Geltungsbereich und westlich angrenzend befindet sich südlich der Kreisstraße ein bestehendes Anwesen, auf dessen Höhe nördlich der Kreisstraße der Geltungsbereich des Plangebietes endet.
Der abgegrenzte Geltungsbereich des Plangebietes ist in den nachstehenden nicht maßstäblichen Planzeichnungen dargestellt:
(unmaßstäbliche Verkleinerungen)
In einer Umweltprüfung gem. § 2 Abs. 4 BauGB mit einem Umweltbericht nach § 2a BauGB wurden die Umweltbelange geprüft. Dabei wurde gem. § 1a Abs. 3 BauGB die Eingriffsregelung nach dem Bundesnaturschutzgesetz berücksichtigt.
Umweltbezogene Informationen und Stellungnahmen:
Folgende umweltbezogene Informationen bzw. Stellungnahmen liegen aktuell vor und werden öffentlich ausgelegt und auf der Homepage der VG Arzfeld veröffentlicht :
| • | Umweltbericht mit integriertem Fachbeitrag Naturschutz |
| • | Fachbeitrag Artenschutz |
Die o.a. Unterlagen enthalten folgende Arten umweltbezogener Informationen:
| - | Mensch und Gesundheit, Bevölkerung insgesamt |
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| Immissionen und Emissionen, Luftqualität, Stör- und Unfallrisiko, Abfälle, Verkehr |
| - | Boden und Fläche |
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| Flächenverluste von landwirtschaftlich genutzter Fläche, Bodentypen, Bodenfunktion, Bodenstruktur, Bodenschutz(fläche), Baugrund, Flächenversiegelung, Schadstoffe |
| - | Wasser und Abwasser |
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| Gewässersituation im Plangebiet und dessen Umgebung, Lage außerhalb eines Überschwemmungsgebietes, Lage außerhalb von (Trink)Wasserschutzgebieten, Grundwasserneubildung, Oberflächenabflüsse / Starkregenereignisse, Schmutz- und Niederschlagswasser |
| - | Klima und Luft |
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| Klimabewertung, Klimatop, Kalt- und Frischluftproduktion, Luftbelastungen, Jahresniederschlag, Temperatur |
| - | Tiere, Pflanzen, Biodiversität, Biotope, Natura 2000 Gebiete |
| - | Biotopkomplexe im Plangebietsumfeld, Biotoptypen im Plangebiet, Artenschutz, Schutzgebiete, Kompensations- und Vermeidungsmaßnahmen |
| - | Kulturgüter und sonstige Sachgüter |
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| (Boden)Denkmalschutz, archäologische Bodenfunde, Gebäudeabriss |
| - | Orts- und Landschaftsbild, Landschaft und Erholung |
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| Wechselwirkungen auf Orts- und Landschaftsbild und die Erholungsfunktion |
Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentliche Auslegung der Planunterlagen:
Der Verbandsgemeinderat Arzfeld hat am 13. Juli 2023 den Beschluss gefasst, die Beteiligung der Öffentlichkeit und die öffentliche Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen.
Hiermit wird bekannt gemacht, dass der Entwurf der 18. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Manderscheiderhof“ einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung mit dem Umweltbericht inkl. Umweltprüfung, im Rahmen der Beteiligung der Öffentlichkeit und öffentlichen Auslegung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB in der Zeit vom
04. März 2025 bis einschließlich 04. April 2025
auf der Homepage der Verbandsgemeinde Arzfeld unter dem Link:
https://www.vg-arzfeld.de/rathaus/buergerservice/bauen/bauleitplanung
eingesehen werden kann.
Des Weiteren liegt der Entwurf der 18. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Manderscheiderhof“ einschließlich der erforderlichen Unterlagen sowie der Begründung mit dem Umweltbericht inkl. Umweltprüfung, während des vorgenannten Veröffentlichungszeitraums, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Arzfeld, Luxemburger Straße 6, Zimmer 58, 54687 Arzfeld, während der Dienststunden (montags bis freitags 08:00 Uhr bis 12:00 Uhr, montags bis mittwochs 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr und donnerstags 14:00 Uhr bis 18:00 Uhr) zu jedermanns Einsicht nach Terminabsprache öffentlich aus.
Hierbei wird gemäß § 4 a Abs. 2 BauGB von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, diese Öffentlichkeitsbeteiligung und öffentliche Auslegung der Planunterlagen nach § 3 Abs. 2 BauGB gleichzeitig mit der Einholung der Stellungnahmen von den Behörden und sonstigen Trägern öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB, durchzuführen.
Während des Veröffentlichungszeitraums kann sich die Öffentlichkeit nach Terminabsprache über die allgemeinen Ziele und Zwecke sowie die wesentlichen Auswirkungen der Planung unterrichten lassen.
Außerdem können von jedermann Stellungnahmen zum Entwurf der 18. Fortschreibung des FNP, Teilbereich Bebauungsplan „Manderscheiderhof“ elektronisch (E-Mail-Adresse: bauleitplanung@vg-arzfeld.de) übermittelt werden.
Bei Bedarf können die Anregungen auch schriftlich, oder während der Dienstzeiten nach Terminabsprache, zur Niederschrift vorgebracht werden.
Gemäß § 4 a Abs. 6 BauGB i.V.m. § 3 Abs. 2 Satz 2 BauGB wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bauleitplan unberücksichtigt bleiben können, sofern die Gemeinde deren Inhalt nicht kannte und nicht hätte kennen müssen und deren Inhalt für die Rechtmäßigkeit des Bauleitplanes nicht von Bedeutung ist.