Aufgrund des § 7 Abs. 1 Ziffer 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) in der jeweils geltenden Fassung und § 9 der Verbandsordnung des Zweckverbands „Energiepark Ellscheid/Gillenfeld“ vom 27.06.1997 (in der jeweils geltenden Fassung) wird nach dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 19.11.2025 und nach Kenntnisnahme durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Aufsichtsbehörde vom 22.01.2026 für das Haushaltsjahr 2026 folgende Haushaltssatzung erlassen.
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.157.600 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.022.366 EUR |
| der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf | 135.234 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 451.650 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 0 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 0 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 0 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit1 auf | – 451.650 EUR |
| 1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung. | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 EUR
verzinste Kredite auf — 0 EUR
zusammen auf — 0 EUR
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2024) betrug -510.663,39 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2025) beträgt -379.589,39 EUR und zum 31.12. Haushaltsjahr (2026) -244.355,39 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 0 EUR.
Die Verbandsumlagen werden basierend auf der jeweiligen Fassung der Verbandsordnung des Zweckverbands erhoben.
Vermerk der Aufsichtsbehörde:
Kenntnis genommen gemäß §§ 7 I, 1 Nr. 8 KomZG, § 97 II der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 22.01.2026.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen und zwar in der Zeit vom 09.03.2026 bis 19.03.2026 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 120, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.