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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 10/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen für die Ortsgemeinden und die Stadt
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Gebührenordnung der Verbandsgemeindeverwaltung Daun über die Festsetzung von Parkgebühren für die Stadt Daun vom 19. Dezember 2025

Aufgrund des § 6 a Abs. 6 und Abs. 7 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Artikel 70 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) und § 2 der Landesverordnung zur Übertragung der Ermächtigung zum Erlass von Gebührenordnungen für die Festsetzung der Parkgebühren vom 28. März 2023 (GVBI. S. 77) erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung Daun nach Anhörung des Stadtrates der Stadt Daun am 06.11.2025 und des Verbandsgemeinderates vom 19.12.2025 folgende Gebührenordnung:

§ 1 Geltungsbereich

Auf den nachfolgend genannten öffentlichen Parkplätzen wird durch Parkscheinautomaten bzw. digitale mobile Bezahlsysteme eine Parkgebühr erhoben:

1.

Parkhaus

2.

Marktplatz

3.

Parkplatz Kino

4.

Parkplatz Michel-Reineke-Platz

5.

Parkplatz Bahnhof

6.

Parkplätze Gemündener Maar

7.

Parkplatz Waldenbungert

8.

Parkplatz AOK

9.

Parkplatz Wirichplatz

§ 2 Gebührenschuldner, Entstehung und Fälligkeit

1.

Gebührenschuldner/-in ist die Fahrzeugführerin bzw. der Fahrzeugführer, die/der das Kraftfahrzeug zum Zwecke des Parkens im gebührenpflichtigen Parkraum innerhalb des Geltungsbereiches abstellt.

2.

Die Gebührenschuld entsteht mit dem Abstellen des Kraftfahrzeuges zum Zwecke des Parkens und wird sofort fällig.

3.

Parkgebührenregelungen für die Benutzung der gebührenpflichtigen Parkplätze bei besonderen Veranstaltungen bleiben unberührt.

§ 3 Parkgebühren

(1) Die Parkgebühren betragen auf allen Parkplätzen je angefangene Stunde 0,80 Euro.

(2) Abweichend von den Vorschriften des Absatz 1 sind die ersten dreißig Minuten gebührenfrei. Hierfür ist ein Gratisticket zu lösen und gut sichtbar in der Windschutzscheibe auszulegen.

(3) Das Gratisticket wird bei der Ermittlung der gebührenpflichtigen Parkdauer berücksichtigt.

(4) Die Höchstparkdauer beträgt 24 Std. mit einer Höchstgebühr von 6,00 Euro.

(5) Abweichend von Absatz 4 beträgt die Höchstparkdauer auf den Parkplätzen Waldenbungert sowie AOK 3 Stunden. Ein Tagesticket kann hier nicht gelöst werden.

(6) Auf dem Parkplatz Bahnhof kann zusätzlich ein Wochenticket für eine Gebühr von 18,00 Euro erworben werden.

(7) Für das Parkhaus sowie den Marktplatz kann ein Monatsticket für eine Gebühr von 30,00 Euro erworben werden.

(8) Für den Parkplatz Kino kann ein Monatsticket für eine Gebühr von 25,00 Euro erworben werden.

(9) Die Monatstickets nach den Absätzen 7 und 8 sind bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun zu erwerben. Der Erwerb ist nur möglich, soweit das festgelegte Kontingent nicht ausgeschöpft ist.

§ 4 Bewirtschaftungszeit

(1) Die Bewirtschaftungszeit der öffentlichen Parkplätze erfolgt Montag bis Freitag von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr und Samstag von 08:00 Uhr bis 13:00 Uhr.

(2) Die Bewirtschaftungszeit der öffentlichen Parkplätze Bahnhof, sowie Gemündener Maar erfolgt täglich von 08:00 Uhr bis 18.00 Uhr.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Gebührenordnung tritt am Tag nach ihrer öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Verbandsgemeindeverwaltung Daun
gez. Thomas Scheppe
Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen/Gebührenordnungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung/Gebührenordnung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.