Die gewachsene und weitgehend naturbelassene Naturbegräbnisstätte „Wehrbüschruh“ ist in ihrem Erscheinungsbild dauerhaft zu erhalten und darf nicht verändert oder beeinträchtigt werden. Es ist daher untersagt, die Urnenstätten zu bearbeiten, zu schmücken oder in sonstiger Weise zu verändern. Insbesondere ist es nicht gestattet,
• | Grabmale oder Gedenksteine zu errichten, |
• | Kränze, Grabschmuck, Erinnerungsstücke oder sonstige Grabbeigaben niederzulegen, |
• | Anpflanzungen vorzunehmen. |
Zum Gedenken an die Verstorbenen werden ausschließlich schlichte Markierungsschilder an der jeweiligen Urnenstätte angebracht.
Um den Charakter der Naturbegräbnisstätte zu wahren, ist das Ablegen oder Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen oder Grableuchten ausschließlich für die Dauer der Beisetzung zulässig. Sämtliche Gegenstände sind im Anschluss unverzüglich und unaufgefordert zu entfernen.
Gemäß § 15 a der Friedhofssatzung vom 15.02.2025 ist der Friedhofsträger berechtigt, bei Zuwiderhandlungen nicht zulässige Gegenstände oder Anpflanzungen zu entfernen. Die hierdurch entstehenden Kosten sind vom jeweiligen Nutzungsberechtigten zu tragen.
Wir bitten Sie daher, den Charakter dieser natürlichen Bestattungsform zu respektieren und etwaig abgelegte Gegenstände und/oder vorgenommene Anpflanzungen umgehend zu entfernen. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nicht vorgesehen.