In letzter Zeit haben sich die Beschwerden über Verunreinigung durch Hundekot wieder gehäuft.
Hierzu gibt es folgenden Hinweis: Halter und Führer von Hunden müssen gemäß § 2 Abs. 4 der Gefahrenabwehrverordnung dafür sorgen, dass Straßen und öffentliche Anlagen nicht verunreinigt werden. Zur unverzüglichen Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer von Hunden verpflichtet. Es sollte jedoch ebenso dafür gesorgt werden, dass Hunde „das Geschäft“ nicht auf Privatflächen verrichten und auch dort der Kot unverzüglich aufgenommen und entsorgt wird. Verstöße gegen die Bestimmungen der Gefahrenabwehrverordnung können mit einer Geldbuße von bis zu 5.000 € geahndet werden.