Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 25.11.2024 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 676.345 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 797.780 EUR
der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf — -121.435 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -60.535 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf — 0 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf — 164.155 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeiten auf — -164.155 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit1 auf — 224.690 EUR
1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 EUR
verzinste Kredite auf — 0 EUR
zusammen auf — 0 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf
— 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
— 0 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — 345 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 465 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer nach Ertrag — 380 v. H. | |
| 3. Hundesteuer | |
| a) | für den ersten Hund — 36,00 EUR |
| b) | für den zweiten Hund — 72,00 EUR |
| c) | für jeden weiteren Hund — 156,00 EUR |
| d) | für den ersten gefährlichen Hund — 520,00 EUR |
| e) | für den zweiten gefährlichen Hund — 780,00 EUR |
| f) | für jeden weiteren gefährlichen Hund — 780,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge, der Friedhofsgebühren und der Fremdenverkehrsbeiträge werden gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Friedhofsgebühren lt. Satzung (Graberwerb) = 100 v. H. |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2023) betrug 3.650.449,62 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2024) beträgt 3.618.679,62 € und zum 31.12.2025 = 3.497.244,62 €.
Vermerk der Aufsichtsbehörde
Kenntnis genommen gemäß § 97 II der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) – in der jeweils geltenden Fassung - in Verbindung mit Schreiben vom 25.02.2025.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 17.03.2025 bis 27.03.2025 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 122, öffentlich aus.