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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 12/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen für die Ortsgemeinden und die Stadt
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Bekanntmachung der Satzung

zur Vorbereitung der Einführung einer Zweitwohnungssteuer in der Stadt Daun

Aufgrund § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 02.03.2017 (GVBl. S. 21) und der §§ 1, 2, 3 und 5 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20. Juni 1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) hat der Stadtrat der Stadt Daun in seiner öffentlichen Sitzung am 01.02.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird

§ 1

Einleitende Bestimmungen

Die Stadt Daun beabsichtigt eine Zweitwohnungssteuer als örtliche Aufwandsteuer im Sinne des Artikels 105 Abs. 2 a des Grundgesetzes zu erheben.

§ 2

Gegenstand der zukünftigen Abgabenerhebung

(steuerpflichtige Zweitwohnungen)

(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer steuerpflichtigen Zweitwohnung im Gebiet der Stadt Daun.

(2) Steuerpflichtig ist eine Zweitwohnung, wenn diese auch für Zwecke der persönlichen Lebensführung des Inhabers oder seiner Angehörigen vorgehalten wird (Vorhalten zur Einkommensverwendung). Nicht steuerpflichtig ist eine Zweitwohnung, die tatsächlich als reine Kapitalanlage vorgehalten wird (Vorhalten zur Einkommenserzielung). Eine reine Kapitalanlage liegt nur vor, wenn die Zweitwohnung ausschließlich zur Erzielung von Einkünften aus Gewerbebetrieb oder von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung im Sinne der ertragsteuerlichen Vorschriften vorgehalten wird. Eine Zweitwohnung verliert ihre Eigenschaft als steuerpflichtige Zweitwohnung nicht dadurch, dass sie teilweise zur Einkommenserzielung vorgehalten wird (Mischnutzung). Bei der Beurteilung der Frage, ob eine Zweitwohnung als reine Kapitalanlage vorgehalten wird, ist die Stadt Daun nicht an Feststellungen und Festsetzungen der Finanzbehörden gebunden.

(3) In den Fällen des § 4 Abs. 2 unterliegt das Innehaben der steuerpflichtigen Zweitwohnung mit dem höchsten Mietwert der Besteuerung.

§ 3

Begriffsbestimmungen

(1) Eine Wohnung ist eine Zusammenfassung von Räumen, die tatsächlich zum zumindest vorübergehenden Wohnen geeignet sind. Zum zumindest vorübergehenden Wohnen geeignet ist eine Zusammenfassung von Räumen, wenn sie über sanitäre Anlagen (Wasserversorgung, Toilette, Ausguss) und eine Möglichkeit zum Betrieb einer Kochgelegenheit verfügt oder wenn die sanitären Anlagen und die Möglichkeit zum Betrieb einer Kochgelegenheit in vertretbarer Nähe zur Verfügung stehen (insbesondere beim Vorhandensein von Gemeinschaftsanlagen). Die fehlende Möglichkeit einer ganzjährigen Nutzbarkeit (insbesondere wegen des Fehlens einer Heizung) steht dem Begriff der Wohnung nicht entgegen.

(2) Eine Hauptwohnung ist die vorwiegend benutzte Wohnung einer natürlichen Person (Mittelpunkt der Lebensverhältnisse). Hat die natürliche Person eine Wohnung wirksam gegenüber der Meldebehörde als Hauptwohnung im Sinne des § 21 Abs. 2 des Bundesmeldegesetzes (BMG) vom 3. Mai 2013 (BGBl. I S. 1084, 2014 I S. 1738) zuletzt geändert durch Artikel 14 G des Gesetzes vom 19. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2606) deklariert, ist diese stets als Hauptwohnung anzusehen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Meldebehörde die Wohnung durch Verwaltungsakt zur Hauptwohnung bestimmt. § 6 bleibt unberührt.

(3) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, über die eine natürliche Person neben ihrer Hauptwohnung verfügt. Hat die natürliche Person eine Wohnung wirksam gegenüber der Meldebehörde als Nebenwohnung im Sinne des § 21 Abs. 3 BMG deklariert, ist diese stets als Zweitwohnung anzusehen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn die Meldebehörde die Wohnung durch Verwaltungsakt zur Nebenwohnung bestimmt.

(4) Innehaben ist die objektive Möglichkeit, rechtlich und tatsächlich über eine Wohnung verfügen zu können. Die tatsächliche Ausübung der Verfügungsgewalt (insbesondere durch eine Nutzung) ist nicht erforderlich.

(5) Angehörige sind

a.

die in § 15 der Abgabenordnung genannten Personen,

b.

der Partner einer Verantwortungs- und Einstandsgemeinschaft (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe c und Abs. 3 a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch) und

c.

der nicht dauernd getrenntlebende Lebenspartner (§ 1 Abs. 1 des Gesetzes über die eingetragene Lebenspartnerschaft).

(6) Inhaber ist eine natürliche Person, der ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund eine rechtliche und tatsächliche Verfügungsgewalt über eine Wohnung zusteht. Zu den in Satz 1 bezeichneten Personen gehören insbesondere die

  1. Eigentümer,
  2. Erbbauberechtigten,
  3. Nießbrauchberechtigten,
  4. Berechtigten einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit,
  5. Mieter,
  6. Pächter

einer Wohnung.

(7) Familienmitglieder des Inhabers sind:

  1. der nicht getrenntlebende Ehegatte des Inhabers,
  2. die Kinder des Inhabers und
  3. die Kinder des nicht getrenntlebenden Ehegatten des Inhabers

(8) Ausland ist jedes Gebiet, das nicht zur Bundesrepublik Deutschland gehört.

(9) Mietwert ist das Gesamtentgelt, das der Steuerschuldner für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarungen nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresnettokaltmiete). Statt des Betrags nach Satz 1 gilt als Mietwert die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigengenutzt, ungenutzt, zu vorübergehendem Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an den grundsicherungsrelevanten Mietspiegel des Landkreises Vulkaneifel geschätzt.

(10) Die Wohnfläche bemisst sich nach den Bestimmungen der Wohnflächenverordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2346).

(11) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr.

§ 4

Steuerbefreiung

(1) Das Innehaben einer steuerpflichtigen Zweitwohnung unterliegt nach Maßgabe des Beschlusses des Bundesverfassungsgerichts vom 11.10.2005 (BGBl. I 2005, S. 3387) nicht der Besteuerung, solange und soweit

  • a. der Inhaber der steuerpflichtigen Zweitwohnung verheiratet ist und
  • b. von seinem Ehegatten nicht dauernd getrennt lebt und
  • c. im Gebiet der Stadt Daun eine Nebenwohnung im Sinne § 21 Abs. 3 BMG innehat, die eine steuerpflichtige Zweitwohnung darstellt, und
  • d. die Nebenwohnung wegen der Bestimmungen des § 22 Abs. 1 BMG nicht als seine Hauptwohnung deklarieren kann, und
  • e. der nicht getrenntlebende Ehegatte des Inhabers der steuerpflichtigen Zweitwohnung an einem anderen Ort außerhalb des Gebietes der Stadt Daun in der ehelichen Wohnung im Sinne des § 22 Abs. 1 BMG lebt und
  • f. die steuerpflichtige Zweitwohnung vom Inhaber ausschließlich deshalb vorgehalten wird, um von ihr aus seiner beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Satz 1 gilt nur, wenn die berufliche Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 6 erforderlich und geeignet ist, um den Lebensunterhalt der Familienmitglieder des Inhabers zu sichern.

(2) Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die zum Zwecke der Schul- oder Berufsausbildung eine Nebenwohnung innehaben, sind von der Abgabe befreit.

(3) Das Innehaben einer zweiten steuerpflichtigen Zweitwohnung und jeder weiteren steuerpflichtigen Zweitwohnung im Gebiet der Stadt Daun unterliegt nicht der Besteuerung.

§ 5

Vermutungsregelung

Zu Gunsten der Stadt Daun wird widerlegbar vermutet, dass der Inhaber einer Zweitwohnung diese als steuerpflichtige Zweitwohnung innehat. Es obliegt dem Inhaber der Zweitwohnung, diese Vermutung zu widerlegen und nachzuweisen, dass er die Zweitwohnung nicht als steuerpflichtige Zweitwohnung innehat.

§ 6

Sonderregelung für Personen mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland

Wohnungen, die als alleinige Wohnung oder als Hauptwohnung im Sinne der melderechtlichen Vorschriften anzusehen sind, gelten auch dann als Zweitwohnungen, wenn die Deklaration oder Bestimmung einer solchen Wohnung als Nebenwohnung nach den melderechtlichen Vorschriften deshalb nicht möglich ist oder wäre, weil der Inhaber seinen gewöhnlichen Aufenthalt (§ 9 der Abgabenordnung) im Ausland hat und dort einen Wohnsitz (§ 8 der Abgabenordnung) innehat, der als Hauptwohnung (§ 21 Abs. 2 BMG) anzusehen wäre, wenn er sich nicht im Ausland befinden würde.

§ 7

Zukünftiger Steuerschuldner

(1) Schuldner der Zweitwohnungssteuer ist der Inhaber der steuerpflichtigen Zweitwohnung.

(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer steuerpflichtigen Zweitwohnung, sind sie Gesamtschuldner.

(3) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Eigentümer oder Hauptmieter einer Wohnung im Sinne des § 2 Abs. 1, gilt hinsichtlich derjenigen Eigentümer oder Hauptmieter, denen die Wohnung als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient, der auf sie entfallende Wohnungsanteil als Zweitwohnung im Sinne dieser Satzung. Wird der Wohnungsanteil eines an der Gemeinschaft beteiligten Eigentümers oder Hauptmieters unmittelbar oder mittelbar einem Dritten entgeltlich oder unentgeltlich auf Dauer überlassen, ist der Wohnungsanteil Zweitwohnung, wenn er dem Dritten als Nebenwohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes dient. Für die Berechnung des Wohnungsanteils ist die Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume den an der Gemeinschaft beteiligten Personen zu gleichen Teilen zuzurechnen. Dem Anteil an der Fläche der gemeinschaftlich genutzten Räume ist die Fläche der von dem Miteigentümer oder Mitmieter individuell genutzten Räume hinzuzurechnen.

§ 8

Zukünftige Besteuerungsgrundlagen

Grundlage der Besteuerung ist der Mietwert (§ 3 Abs. 9) der steuerpflichtigen Zweitwohnung.

§ 9

Steuererklärung

(1) Zur Gewinnung von Daten für die Einführung einer Zweitwohnungssteuer führt die Stadt Daun eine Datenerhebung mittels amtlichem Vordruck durch.

(2) Die potentiell Steuerpflichtigen sind nach Aufforderung durch die Stadt Daun verpflichtet, alle für die Vorbereitung einer Steuererhebung erforderlichen Tatbestände entsprechend dem amtlichen Vordruck mitzuteilen.

(3) Die Angaben sind durch geeignete Unterlagen, insbesondere durch Mietverträge, Mietänderungsverträge und Mietbescheinigungen nachzuweisen.

(4) Wenn die Sachverhaltsaufklärung durch die Beteiligten nicht zum Ziel führt oder keinen Erfolg verspricht, sind auch andere Personen, insbesondere Vermieter oder Verpächter von Wohnungen und Vermieter von Campingplatz-Stellflächen verpflichtet, auf Nachfrage die für die Steuerfestsetzung relevanten Tatbestände mitzuteilen.

§ 10

Übermittlung von Daten

(1) Die Meldebehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Daun übermittelt gemäß § 5 LDSG der erhebenden Stelle zur Sicherung des gleichmäßigen Vollzugs dieser Satzung bei Einzug eines Einwohners, der sich mit Nebenwohnung gemäß § 21 Abs. 3 des Bundesmeldegesetzes (BMG) meldet, die erforderlichen personenbezogenen Daten des Einwohners gemäß § 34 Abs. 1 BMG. Bei Auszug, Tod, Namensänderung, Änderung bzw. nachträglichem Bekanntwerden der Anschrift der Hauptwohnung oder Einrichtung einer Übermittlungssperre werden die Veränderungen übermittelt. Wird die Hauptwohnung oder alleinige Wohnung zur Nebenwohnung, gilt dies als Einzug. Wird die Nebenwohnung zur Hauptwohnung oder alleinigen Wohnung, so gilt dies als Auszug. Eine Datenübermittlung findet auch dann statt, wenn die Anmeldung von Nebenwohnungen nachgeholt wird.

(2) Zur erstmaligen Erfassung der potentiell Steuerpflichtigen übermittelt die Meldebehörde der Verbandsgemeindeverwaltung Daun die Daten gemäß Abs. 1 derjenigen Einwohner, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Satzung in der Stadt Daun bereits mit Nebenwohnung gemeldet sind.

§ 11

Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die Stadt Daun ist gemäß Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Buchst. e) DSGVO i. V. m. § 3 LDSG berechtigt, zur Durchführung der Besteuerung Daten aus den folgenden Unterlagen zu verarbeiten, soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind:

  • Meldeauskünfte,
  • Unterlagen der Grundsteuerveranlagung,
  • Unterlagen der Einheitsbewertung,
  • das Grundbuch und die Grundbuchakten,
  • Mitteilungen der Vorbesitzer,
  • Anträge auf Vorkaufsrechtsverzichtserklärungen,
  • Bauakten,
  • Liegenschaftskataster.

(2) Darüber hinaus sind die Erhebung und die Weiterverarbeitung personenbezogener Daten zu Kontrollzwecken zulässig, soweit es zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich ist.

(3) Die Stadt Daun ist befugt, auf der Grundlage von Angaben der Steuerpflichtigen und von Daten, die nach Abs. 1 anfallen, ein Verzeichnis der Steuerpflichtigen mit den für die Steuererhebung nach dieser Satzung erforderlichen Daten zu führen und diese Daten zum Zwecke der Steuerermittlung nach dieser Satzung sowie zu Kontrollzwecken zu verwenden und weiter zu verarbeiten.

(4) Sofern eine Zweitwohnungssteuer in der Stadt Daun bis zum 30.06.2025 eingeführt werden sollte, dürfen die erhobenen Daten zur Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer genutzt werden; andernfalls sind die Daten unverzüglich zu vernichten.

(5) Der Einsatz von technikunterstützter Informationsverarbeitung ist zulässig.

§ 12

Dynamische Verweisung

Soweit in dieser Satzung bundes- und landesrechtliche Vorschriften in Bezug genommen werden, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.

§ 13

Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig den Anzeigepflichten nach § 9 dieser Satzung nicht nachkommt sowie über abgabenrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer

  1. als Grundstückseigentümer, Wohnungseigentümer, Wohnungsgeber oder Vermieter seinen Mitwirkungspflichten nach § 9 nicht nachkommt oder
  2. Belege ausstellt, die in tatsächlicher Hinsicht unrichtig sind.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße von bis zu 10.000,00 EUR geahndet werden.

§ 13

Inkrafttreten

Die Satzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

54550 Daun, 07.02.2024
gez. (Marder) (L. S.)
Stadtbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Daun unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.