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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 12/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen für die Ortsgemeinden und die Stadt
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Ortsübliche Bekanntmachung

über die öffentliche Bekanntgabe der Bestimmung und Abmarkung von Flurstücksgrenzen in der Gemeinde Dreis-Brück

In der Gemarkung Dreis, B 421

Flur 1 Flurstück 43/2,

Flur 7 Flurstücke 1, 10/3, 10/4, 11/5, 11/10, 11/23, 41/15, 41/16, 43/5, 43/6

Flur 8 Flurstücke 7/1, 9

Flur 20 Flurstücke 31, 33/1, 33/3, 65/4, 65/6

wurden die Flurstücksgrenzen aus Anlass einer Liegenschaftsvermessung auf Antrag bestimmt und abgemarkt. Über diese Maßnahmen wurde am 17.06.2024 eine Niederschrift (Grenzniederschrift) angefertigt.

Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Landesgesetzes über das amtliche Vermessungswesen (LGVerm) vom 20. Dezember 2000 (GVBl. S. 572, BS 2019-1), in der jeweils geltenden Fassung, werden den Eigentümerinnen, Eigentümern und Erbbauberechtigten der Flurstücke die in der Grenzniederschrift näher bezeichneten Maßnahmen öffentlich bekannt gegeben. Der verfügende Teil der Grenzniederschrift hat folgenden Wortlaut:

Die bestehenden Flurstücksgrenzen werden entsprechend dem Ergebnis der Grenzermittlung, wie in der Skizze dargestellt, festgestellt.

Die Grenzpunkte werden auf der Grundlage der vorstehenden Entscheidung, wie in der Skizze dargestellt, abgemarkt.

Die Grenzniederschrift ist in der Zeit vom 21.03.2025 bis 05.05.2025 bei Vermessungsbüro Dipl. Ing. Dieter Brill, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Michel-Reineke-Straße 12, 54550 Daun, ausgelegt und kann während der Öffnungszeiten (Montag bis Freitag von 08.00 Uhr bis 16.30 Uhr) nach vorheriger Terminabsprache eingesehen werden.

Die Verwaltungsentscheidung gilt nach § 1 Abs. 1 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes (LVwVfG) vom 23. Dezember 1976 (GVBl. S. 308, BS 2010-3) in Verbindung mit § 41 Abs. 4 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vom 23. Januar 2003 (BGBl. I 2003, 102; FNA 201-6), in den jeweils geltenden Fassungen, nach Ablauf von zwei Wochen nach dieser ortsüblichen Bekanntmachung als bekannt gegeben.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die in der Grenzniederschrift enthaltenen Entscheidungen kann innerhalb eines Monats nach der öffentlichen Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch kann

1.

in elektronischer Form nach § 3 a Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes

oder

2.

schriftlich oder zur Niederschrift bei Dipl. Ing. Dieter Brill, Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur, Michel-Reineke-Straße 12, 54550 Daun, Tel. 06592 - 967312, erhoben werden.

Nähere Informationen zur formgebundenen elektronischen Kommunikation mit dem o. g. Vermessungsbüro finden Sie unter www.oebvi-brill.de.

gez. Dipl. Ing. Dieter Brill
(Öffentlich bestellter Vermessungsingenieur)