Aufgrund der §§ 3 und 10 des Ladenöffnungsgesetzes Rheinland-Pfalz (LadöffnG) vom 21. Nov. 2006 (Gesetz- und Verordnungsblatt vom 28.11.2006, Nr. 18, GVBl. S. 351) in der zurzeit geltenden Fassung wird für die Stadt Daun folgende Rechtsverordnung erlassen:
Die Verkaufsstellen in der Stadt Daun dürfen im Jahr 2026 an den Sonntagen
29.03., in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr,
21.06., in der Zeit von 13.00 bis 18.00 Uhr, und
25.10., in der Zeit von 12.00 bis 17.00 Uhr,
geöffnet sein.
| 1. | Die Vorschriften des § 13 LadöffnG und des Arbeitszeitgesetzes vom 6. Juni 1994 (BGBl. 1994 Teil I, S. 1170, 1171) in der zurzeit geltenden Fassung sind zu beachten. |
| 2. | Jugendliche, werdende und stillende Mütter dürfen nicht beschäftigt werden. |
Die Inhaberin oder der Inhaber einer Verkaufsstelle ist verpflichtet, ein Verzeichnis mit Namen, Tag, Beschäftigungsart und Beschäftigungsdauer der an o. g. Sonntagen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und über die diesen zum Ausgleich für die Beschäftigung gewährte Freistellung zu führen.
Zuwiderhandlungen gegen die §§ 1, 2 und § 3 dieser Verordnung stellen Ordnungswidrigkeiten nach § 15 LadöffnG dar. Zuwiderhandlungen gegen das Beschäftigungsverbot für Jugendliche können als Ordnungswidrigkeit nach § 58 Abs. 1, Ziff. 14 des Jugendarbeitsschutzgesetzes vom 12. April 1976 (BGBl. 1976 Teil I, S. 965), in der zurzeit geltenden Fassung, geahndet werden. Die Beschäftigung werdender und stillender Mütter kann nach § 32 Abs. 1, Ziff. 1 des Mutterschutzgesetzes vom 23.05.2017 (BGBl. I S. 1228) in der zurzeit geltenden Fassung als Ordnungswidrigkeit verfolgt werden. Zuwiderhandlungen gegen das Arbeitszeitgesetz können als Ordnungswidrigkeit nach § 22 Abs. 1 des Arbeitszeitgesetzes in der zurzeit geltenden Fassung geahndet werden.
Diese Rechtsverordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Mitteilungsblatt der Verbandsgemeinde Daun in Kraft.