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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 12/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde Daun
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Bekanntmachung

Haushaltssatzung

der Verbandsgemeinde Daun für das Haushaltsjahr 2 0 2 6

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 19.12.2025 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

21.308.116 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

21.635.701 EUR

der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf

- 327.585 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

687.200 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf

3.933.980 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf

9.172.600 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeiten auf

-5.238.620 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit1 auf

4.551.420 EUR

1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 EUR

verzinste Kredite auf

5.322.750 EUR

verzinste Kredite auf

(Haushaltsübertragungen aus 2024

3.963.200 EUR

gem. Jahresabschluss 2024 inkl. Übertragungen aus Vorjahren)

zusammen auf

9.285.950 EUR

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 20.182.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für den Eigenbetrieb „Abwasseranlagen“ werden im Wirtschaftsplan festgesetzt:

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf 3.400.000 EUR

2. Kredite zur Liquiditätssicherung 3.000.000 EUR

3. Verpflichtungsermächtigungen auf 875.000 EUR

(davon Kreditfinanzierung 875.000 EUR).

§ 6

Vergnügungssteuer

Für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, Scherz- und sonstigen Unterhaltungsgeräten, einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten wird Vergnügungssteuer erhoben. Die Erhebung von Vergnügungssteuer wird in der jeweils geltenden Fassung der Vergnügungssteuersatzung geregelt.

§ 7

Benutzungsgebühren

Die Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der wiederkehrenden Beiträge werden nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, der Kommunalabgabenverordnung (KAVO) vom 11.01.1996, und der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und über die Umlage der Abwasserabgabe (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Daun) vom 06.01.2000 in der jeweils gültigen Fassung, erhoben.

Die laufenden Entgelte der Abwasserbeseitigung werden für das Jahr 2026 wie folgt festgesetzt:

Schmutzwassergebühr

Die Verbandsgemeinde erhebt für das Schmutzwasser Benutzungsgebühren

nach der gewichteten Schmutzwassermenge.

Die Gebühr beträgt je cbm

2,46 EUR

Bei Anlieferung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben

beträgt die Gebühr je cbm

1,14 EUR

Bei Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben

beträgt die Gebühr je cbm

16,14 EUR

Fäkalschlammgebühr

Bei Anlieferung von Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen beträgt die Gebühr je cbm

16,29 EUR

Bei Abfuhr von Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen beträgt die Gebühr je cbm

31,29 EUR

Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen

Die Kosten für die Messung der Ablaufwerte aus Kleinkläranlagen sind § 27 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu tragen.

Die Kostenpauschale beträgt je Probe

45,00 EUR

Abwasserabgabe

1.

Die Abwasserabgabe beträgt für Einleiter, die an zentrale Kläranlagen angeschlossen sind und für Einleiter von geschlossenen Gruben

je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge

0,12 EUR

2.

Die Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser über Hauskläranlagen in einen Vorfluter (Kleineinleiter) beträgt

je Einwohner

17,90 EUR

Wiederkehrender Beitrag

Der wiederkehrende Beitrag beträgt

je qm zulässiger Abflussfläche

0,40 EUR

Einmaliger Erschließungsbeitrag

Der einmalige Erschließungsbeitrag beträgt je qm beitragspflichtige Fläche bei:

1.

Anlagen für die Oberflächenentwässerung/

Niederschlagswasserbeseitigung

14,12 EUR

2.

Anlagen für die Schmutzwasserbeseitigung

6,23 EUR

Sonderleistungen

Für die Inanspruchnahme von Fahrzeugen, Geräten und Personen werden die Gebühren entsprechend ermittelt und gesondert in Rechnung gestellt.

§ 8

Verbandsgemeindeumlage

Die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde Daun von den verbandsangehörigen Ortsgemeinden nach § 72 GemO i. V. m. § 32 LFAG (neu) erhebt, beträgt jeweils 38 v. H.

der Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A,

der Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B,

der Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer,

der Steuerkraftmesszahlen der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Ersatz Gewerbekapitalsteuer),

der Steuerkraftmesszahlen der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

der Steuerkraftmesszahlen der Ausgleichsleistungen (weitergeleitete Umsatzsteuermehreinnahmen) nach § 28 LFAG (neu)

Die Verbandsgemeindeumlage ist mit je einem Viertel des Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres zu entrichten.

Nachrichtlich:

Umlage-Soll 2025

11.602.130 EUR

Umlage-Soll 2026

11.358.100 EUR

§ 9

Forstsonderumlage

Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage wird gemäß § 26 Abs. 2 LFAG eine Forstsonderumlage in Höhe von 31.590 EUR erhoben. Die von den betreuten Ortsgemeinden aufzubringende Forstsonderumlage wird entsprechend der prozentualen Gewichtung der von Landesforsten jährlich individuell in Rechnung gestellten Betriebskostenbeiträge berechnet.

§ 10

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2024) beträgt 33.258 TEUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2025) beträgt 32.756 TEUR und zum 31.12. Haushaltsjahr (2026) voraussichtlich 32.429 TEUR.

§ 11

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO liegen vor, wenn sie im Einzelfall

im Ergebnis- und Finanzhaushalt 30 % des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen

bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten 30 % und bei Baumaßnahmen 30 % des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen.

Eine Überschreitung bis zu 10.000 EUR ist immer unerheblich, eine Überschreitung über 30.000 EUR ist immer erheblich.

Ausgenommen von der Regelung sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Verpflichtungen geleistet werden müssen. Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 GemO (Nachtrag) liegt vor, wenn 8 v. H. der Gesamt-Soll-Aufwendungen und Gesamt-Soll-Auszahlungen erreicht werden. Bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Nachtrag) sind erheblich, wenn sie 8 v. H. der Gesamt-Soll-Aufwendungen und Gesamt-Soll-Auszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

§ 12

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 EUR sind gem. § 4 Abs. 11 GemHVO einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 13

Altersteilzeit

Entfällt ab dem Haushaltsjahr 2024.

54550 Daun, den 09.03.2026
gez. Scheppe
Bürgermeister

Vermerk der Aufsichtsbehörde

Genehmigt gemäß §§ 95 IV 2 + 3, 103 II, 105 III der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) – in der jeweils geltenden Fassung - in Verbindung mit Schreiben vom 25.02.2026.

54550 Daun, den 25.02.2026
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Im Auftrage:
gez. Günter Willems (Siegel)

Gemäß den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 9.285.950 EUR nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 9.276.450 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 9.500 EUR wird die Genehmigung versagt.

Gemäß den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 20.182.000 EUR nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 18.273.000 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 1.909.000 EUR wird die Genehmigung versagt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 23.02.2026 bis 02.04.2026 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 120, öffentlich aus.

54550 Daun, den 09.03.2026
gez. Scheppe
Bürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.