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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 13/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen für die Ortsgemeinden und die Stadt
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Bekanntmachung der VII. Änderung der Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Gillenfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des "Freibades Pulvermaar" vom 18.06.2001

der VII. Änderung der Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Gillenfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des "Freibades Pulvermaar" vom 18.06.2001

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) hat der Gemeinderat der Ortsgemeinde Gillenfeld am 14.03.2023 folgende VII. Änderungssatzung beschlossen:

Artikel I

Die Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Gillenfeld über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des "Freibades Pulvermaar" vom 18.06.2001, zuletzt geändert durch die VI. Änderungssatzung vom 12.04.2022, wird wie folgt geändert:

C. Private Kanus, Schlauchboote, Badeinseln etc.

a) Tageskarte 10,00 EUR

b) Saisonkarte 50,00 EUR

D. Benutzung der Parkplätze

1. Saisonkarte Personenwagen 20,00 EUR

2. Saisonkarte Motorräder, Motorroller, Mopeds, Mofas 10,00 EUR

3. Personenwagen 2,00 EUR

4. Motorräder, Motorroller, Mopeds, Mofas 1,00 EUR

Die Gebühren schließen keine Haftpflichtversicherung ein.

Artikel II

Diese Änderung der Anlage zur Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Gillenfeld, den 15.03.2023
Ortsgemeinde Gillenfeld
gez. Karl-Heinz Schlifter (L. S.)
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.