Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 28.11.2024 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 409.240 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 410.620 EUR |
| der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf | -1.380 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 26.765 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 500 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 26.500 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | -26.000 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit1 auf | -765 EUR |
1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 0 EUR |
| zusammen auf | 0 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 0 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — 345 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 520 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer nach Ertrag 395 v. H. | |
| 3. Hundesteuer | |
| a) | für den ersten Hund — 80,00 EUR |
| b) | für den zweiten Hund — 140,00 EUR |
| c) | für jeden weiteren Hund — 180,00 EUR |
| d) | für den ersten gefährlichen Hund — 600,00 EUR |
| e) | für den zweiten gefährlichen Hund — 1.200,00 EUR |
| f) | für jeden weiteren gefährlichen Hund — 1.800,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge, der Friedhofsgebühren und der Fremdenverkehrsbeiträge werden gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Friedhofsgebühren lt. Satzung (Graberwerb) = 100 v. H.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2023) betrug 2.046.957,36 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2024) beträgt 2.016.667,36 EUR und zum 31.12.2025 = 2.015.287,36 EUR.
Vermerk der Aufsichtsbehörde
Kenntnis genommen gemäß § 97 II der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) – in der jeweils geltenden Fassung - in Verbindung mit Schreiben vom 10.03.2025.
54550 Daun, den 10.03.2025
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Im Auftrage:
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 31.03.2025 bis 10.04.2025 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 122, öffentlich aus.