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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 13/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde Daun
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Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Daun

Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde Daun für das Haushaltsjahr 2025

Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 20.12.2024 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf  —  20.043.758 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf  —  20.309.856 EUR

der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf  —  - 266.098 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf  —  723.703 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf  —  1.220.030 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf  —  4.084.900 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeiten auf  —  -2.864.870 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit1 auf  —  2.136.167 EUR

1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf  —  0 EUR

verzinste Kredite auf  —  2.948.407 EUR

verzinste Kredite auf (Haushaltsübertragungen aus 2023  —  823.150 EUR

gem. Jahresabschluss 2023 inkl. Übertragungen aus Vorjahren)

zusammen auf  —  3.771.557 EUR.

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,

wird festgesetzt auf  —  0 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,

beläuft sich auf  —  0 EUR.

§ 4

Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung

Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 13.145.000 EUR festgesetzt.

§ 5

Kredite und Verpflichtungsermächtigungen für Sondervermögen

Für den Eigenbetrieb „Abwasseranlagen“ werden im Wirtschaftsplan festgesetzt:

1. Kreditaufnahmen für Investitionen und

Investitionsförderungsmaßnahmen auf  —  4.000.000 EUR

2. Kredite zur Liquiditätssicherung  —  4.000.000 EUR

3. Verpflichtungsermächtigungen auf  —  565.000 EUR

(davon Kreditfinanzierung 565.000 EUR).

§ 6

Vergnügungssteuer

Für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, Scherz- und sonstigen Unterhaltungsgeräten, einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten wird Vergnügungssteuer erhoben. Die Erhebung von Vergnügungssteuer wird in der jeweils geltenden Fassung der Vergnügungssteuersatzung geregelt.

§ 7

Benutzungsgebühren

Die Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der wiederkehrenden Beiträge werden nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, der Kommunalabgabenverordnung (KAVO) vom 11.01.1996, und der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und über die Umlage der Abwasserabgabe (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Daun) vom 06.01.2000 in der jeweils gültigen Fassung, erhoben.

Die laufenden Entgelte der Abwasserbeseitigung werden für das Jahr 2025 wie folgt festgesetzt:

Schmutzwassergebühr

Die Verbandsgemeinde erhebt für das Schmutzwasser Benutzungsgebühren nach der gewichteten Schmutzwassermenge.

Die Gebühr beträgt je cbm  —  2,46 EUR

Bei Anlieferung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben

beträgt die Gebühr je cbm  —  1,14 EUR

Bei Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben

beträgt die Gebühr je cbm  —  16,14 EUR

Fäkalschlammgebühr

Bei Anlieferung von Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen

beträgt die Gebühr je cbm  —  16,29 EUR

Bei Abfuhr von Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen

beträgt die Gebühr je cbm  —  31,29 EUR

Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen

Die Kosten für die Messung der Ablaufwerte aus Kleinkläranlagen sind § 27 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu tragen.

Die Kostenpauschale beträgt je Probe  —  45,00 EUR

Abwasserabgabe

1. Die Abwasserabgabe beträgt für Einleiter, die an zentrale Kläranlagen angeschlossen sind und für Einleiter von geschlossenen Gruben

je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge  —  0,12 EUR

2. Die Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser über Hauskläranlagen in einen Vorfluter (Kleineinleiter)

beträgt je Einwohner  —  17,90 EUR

Wiederkehrender Beitrag

Der wiederkehrende Beitrag beträgt

je qm zulässiger Abflussfläche  —  0,40 EUR

Einmaliger Erschließungsbeitrag

Der einmalige Erschließungsbeitrag beträgt je qm beitragspflichtige Fläche bei:

1. Anlagen für die Oberflächenentwässerung/

Niederschlagswasserbeseitigung  —  14,12 EUR

2. Anlagen für die Schmutzwasserbeseitigung  —  6,23 EUR

Sonderleistungen

Für die Inanspruchnahme von Fahrzeugen, Geräten und Personen werden die Gebühren entsprechend ermittelt und gesondert in Rechnung gestellt.

§ 8

Verbandsgemeindeumlage

Die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde Daun von den verbandsangehörigen Ortsgemeinden nach § 72 GemO i. V. m. § 32 LFAG (neu) erhebt,

beträgt jeweils  —  38,00 v. H.

• der Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A,

• der Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B,

• der Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer,

• der Steuerkraftmesszahlen der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Ersatz Gewerbekapitalsteuer),

• der Steuerkraftmesszahlen der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer

• der Steuerkraftmesszahlen der Ausgleichsleistungen (weitergeleitete Umsatzsteuermehreinnahmen) nach § 28 LFAG (neu)

Die Verbandsgemeindeumlage ist mit je einem Viertel des Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres zu entrichten.

Nachrichtlich:

Umlage-Soll 2024  —  11.701.780 EUR

Umlage-Soll 2025  —  11.602.130 EUR

§ 9

Forstsonderumlage

Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage wird gemäß § 26 Abs. 2 LFAG eine Forstsonderumlage in Höhe von 24.073 EUR erhoben. Die von den betreuten Ortsgemeinden aufzubringende Forstsonderumlage wird entsprechend der prozentualen Gewichtung der von Landesforsten jährlich individuell in Rechnung gestellten Betriebskostenbeiträge berechnet.

§ 10

Eigenkapital

Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2023) beträgt 31.873 TEUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2024) beträgt 31.544 TEUR und zum 31.12. Haushaltsjahr (2025) voraussichtlich 31.278 TEUR.

§ 11

Über- und außerplanmäßige Aufwendungen und Auszahlungen

Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO liegen vor, wenn sie im Einzelfall

im Ergebnis- und Finanzhaushalt 30 % des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen

bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten 30 % und bei Baumaßnahmen 30 % des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen.

Eine Überschreitung bis zu 10.000 EUR ist immer unerheblich, eine Überschreitung über 30.000 EUR ist immer erheblich.

Ausgenommen von der Regelung sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Verpflichtungen geleistet werden müssen. Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 GemO (Nachtrag) liegt vor, wenn 8 v. H. der Gesamt-Soll-Aufwendungen und Gesamt-Soll-Auszahlungen erreicht werden. Bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Nachtrag) sind erheblich, wenn sie 8 v. H. der Gesamt-Soll-Aufwendungen und Gesamt-Soll-Auszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.

§ 12

Wertgrenze für Investitionen

Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 EUR sind gem. § 4 Abs. 11 GemHVO einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.

§ 13

Altersteilzeit

Entfällt ab dem Haushaltsjahr 2024.

54550 Daun, den 28.03.2025
gez. Scheppe
Bürgermeister

Vermerk der Aufsichtsbehörde

Genehmigt gemäß §§ 95 IV Nr. II und III, 103 II, 105 III der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) – in der jeweils geltenden Fassung - in Verbindung mit Schreiben vom 06.03.2025.

54550 Daun, den 06.03.2025
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Im Auftrage:
gez. Günter Willems (Siegel)

Gemäß den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite in Höhe von 13.145.000 EUR nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 12.960.000 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 185.000 EUR wird die Genehmigung versagt.

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 31.03.2025 bis 10.04.2025 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 120, öffentlich aus.

54550 Daun, den 28.03.2025
gez. Scheppe
Bürgermeister