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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 13/2026
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen für die Ortsgemeinden und die Stadt
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Bekanntmachung der

Haushaltssatzung

der Ortsgemeinde Udler für das Haushaltsjahr 2026

Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 16.12.2025 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

491.155 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

546.455 EUR

der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf

-55.300 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

-30.570 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf

23.000 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf

291.290 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeiten auf

-268.290 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit1 auf

298.860 EUR

1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 EUR

verzinste Kredite auf

0 EUR

zusammen auf

0 EUR

§ 3

Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen

Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf  — 0 EUR.

Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf  — 0 EUR.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (gem. Liquiditätsplanung)

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 0 EUR.

§ 5

Steuersätze

Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1.

Grundsteuer

a)

für die land- und forstwirtschaftlichen

Betriebe (Grundsteuer A)

345 v. H.

b)

für die Grundstücke (Grundsteuer B)

465 v. H.

2.

Gewerbesteuer nach Ertrag

380 v. H.

3.

Hundesteuer

a)

für den ersten Hund

60,00 EUR

b)

für den zweiten Hund

120,00 EUR

c)

für jeden weiteren Hund

180,00 EUR

d)

für den ersten gefährlichen Hund

600,00 EUR

e)

für den zweiten gefährlichen Hund

1.200,00 EUR

f)

für jeden weiteren gefährlichen Hund

1.800,00 EUR

§ 6

Gebühren und Beiträge

Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge, der Friedhofsgebühren und der Fremdenverkehrsbeiträge werden gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:

1.

Friedhofsgebühren lt. Satzung

a.) Graberwerb =  — 100 v. H.

§ 7

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2024) betrug 2.648.549,48 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2025) beträgt 2.600.239,48 € und zum 31.12.2026 = 2.544.939,48 €.

Udler, den 19.03.2026

gez. Schumacher

Ortsbürgermeister

Vermerk der Aufsichtsbehörde

Kenntnis genommen gemäß § 97 II der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 16.03.2026.

54550 Daun, den 17.03.2026

Kreisverwaltung Vulkaneifel

Im Auftrage:

gez. Günter Willems  -   Siegel

Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 30.03.2026 bis 09.04.2026 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 122, öffentlich aus.

Udler, den 19.03.2026

gez. Schuhmacher

Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.