Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 26.01.2023 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 16.130.629 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 19.124.519 EUR
der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf — -2.993.890 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — -2.478.188 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf — 760.735 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf — 1.582.450 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf — -821.715 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit1 auf — 3.299.903 EUR
1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 EUR
verzinste Kredite auf — 916.715 EUR
verzinste Kredite auf — 444.765 EUR
(gem. vorläufigem Jahresabschluss 2021 inkl. Übertragungen aus Vorjahren)
zusammen auf — 1.361.480 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 50.000 EUR (Neuveranschlagung für Abschluss städtebaulicher Vertrag Projekt „Leywies“).
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 50.000 EUR.
Liquiditätskredite sind § 68 GemO nur in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde zu veranschlagen.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — 495 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 550 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer nach Ertrag — 405 v. H. | |
| 3. Hundesteuer | |
| a) | für den ersten Hund — 70,00 EUR |
| b) | für den zweiten Hund — 100,00 EUR |
| c) | für jeden weiteren Hund — 130,00 EUR |
| d) | für den ersten gefährlichen Hund — 400,00 EUR |
| e) | für den zweiten gefährlichen Hund — 800,00 EUR |
| f) | für jeden weiteren gefährlichen Hund — 1.200,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge, der Friedhofsgebühren, des Tourismusbeitrags und des Gästebeitrags werden gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG), in der jeweils geltenden Fassung, für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Benutzungsgebühren Freibad Gemündener Maar — 100 v. H. lt. Satzung. |
| 2. | Tourismusbeitrag gem. der jeweils geltenden Fassung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags. |
| 3. | Gästebeitrag gem. der jeweils geltenden Fassung der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrags. |
| 4. | Friedhofsgebühren (gem. Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Daun in der jeweils gültigen Fassung) betragen: — 100 v. H. lt. Satzung |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2021) betrug 24.422 TEUR Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2022) beträgt 23.413 TEUR und zum 31.12. Haushaltsjahr (2023) voraussichtlich 20.420 TEUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO liegen vor, wenn sie im Einzelfall
| • | im Ergebnis- und Finanzhaushalt 20 % des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen |
| • | bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten 20 % und bei Baumaßnahmen 20 % des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen. |
| • | Eine Überschreitung bis zu 3.000 EUR ist immer unerheblich, eine Überschreitung über 20.000 EUR ist immer erheblich. |
Ausgenommen von der Regelung sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Verpflichtungen geleistet werden müssen. Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 GemO (Nachtrag) liegt vor, wenn 5 v. H. der Gesamt-Soll-Aufwendungen und Gesamt-Soll-Auszahlungen erreicht werden. Bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Nachtrag) sind erheblich, wenn sie 5 v. H. der Gesamt-Soll-Aufwendungen und Gesamt-Soll-Auszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 EUR sind gem. § 4 Abs. 11 GemHVO einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Die Zahl der bewilligbaren Fälle von Altersteilzeit nach den §§ 75 a Landesbeamtengesetz (LBG) ff und dem Tarifvertrag zur flexiblen Arbeitszeitregelung für ältere Beschäftigte (TV FlexAz) in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 5 vom 29.04.2016 wird auf 2 Fälle festgesetzt.
Vermerk der Aufsichtsbehörde
Genehmigt gemäß §§ 95 IV Nr. 1+2, 102, 103 II der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) - in der jeweils geltenden Fassung - in Verbindung mit Schreiben vom 15.03.2023.
Vermerk:
Gemäß den §§ 98 Abs. 1 Satz 2, 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 1.361.480,00 EUR nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 1.297.230,00 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 64.250,00 EUR wird die Genehmigung versagt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 11.04.2023 bis 20.04.2023 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 120, öffentlich aus.