Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.01.2023 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
§ 1
Ergebnis- und Finanzhaushalt
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 971.115 EUR | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.168.170 EUR | |
| der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf | -197.055 EUR | |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -118.825 EUR | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 47.000 EUR | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 445.750 EUR | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | -398.750 EUR | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit1 auf | 517.575 EUR | |
1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
§ 2
Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 0 EUR |
| zusammen auf | 0 EUR |
§ 3
Gesamtbetrag der vorgesehenen Ermächtigungen
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.
§ 4
Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung
Liquiditätskredite sind gemäß § 68 GemO nur in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde zu veranschlagen.
§ 5
Steuersätze
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v. H. | |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer nach Ertrag | 380 v. H. |
| 3. | Hundesteuer | |
| a) für den ersten Hund | 40,00 EUR | |
| b) für den zweiten Hund | 80,00 EUR | |
| c) für jeden weiteren Hund | 160,00 EUR | |
| d) für den ersten gefährlichen Hund | 310,00 EUR | |
| e) für den zweiten gefährlichen Hund | 620,00 EUR | |
| f) für jeden weiteren gefährlichen Hund | 930,00 EUR | |
§ 6
Gebühren und Beiträge
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge, der Friedhofsgebühren und der Fremdenverkehrsbeiträge werden gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. Friedhofsgebühren lt. Satzung | ||
| a) Graberwerb | = | 100 v. H. |
§ 7
Eigenkapital
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2021) betrug 7.816.233,32 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2022) beträgt 7.581.708,32 € und zum 31.12.2023 = 7.384.653,32 €.
Vermerk der Aufsichtsbehörde
Kenntnis genommen gemäß § 97 II der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) - in der jeweils geltenden Fassung - in Verbindung mit Schreiben vom 17.03.2023.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 11.04.2023 bis 20.04.2023 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 122, öffentlich aus.
Hinweis: Durch die Neuregelung des Landesfinanzausgleichgesetzes (LFAG) und die damit einhergehende Anpassung der Nivellierungssätze sind Kommunen zwangsläufig dazu verpflichtet, die Grund- und Gewerbesteuern zu erhöhen, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden, worauf wir hiermit ausdrücklich hinweisen möchten.