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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 16/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen für die Ortsgemeinden und die Stadt
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Bekanntmachung der Friedhofssatzung Teil 2

§ 16 Ehrengrabstätten

Die Zuerkennung, die Anlage und die Unterhaltung von Ehrengrabstätten obliegt ausschließlich dem Friedhofsträger.

5. Gestaltung der Grabstätten

§ 17 Wahlmöglichkeit

(1) Auf dem Friedhof werden Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften (§§ 18 und 27) und Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften (§§ 20 und 26) eingerichtet.

(2) Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind in einem Belegungsplan festgelegt.

(3) Bei der Zuweisung einer Grabstätte bestimmt der Antragsteller, ob diese in einem Grabfeld mit allgemeinen oder mit besonderen Gestaltungsvorschriften liegen soll. Entscheidet er sich für eine Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften, so besteht die Verpflichtung, die Gestaltungsvorschriften dieser Friedhofssatzung einzuhalten. Eine entsprechende schriftliche Erklärung ist durch den Antragsteller zu unterzeichnen.

(4) Wird von dieser Wahlmöglichkeit nicht rechtzeitig vor der Bestattung Gebrauch gemacht, wird eine Grabstätte im Friedhofsteil mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften zugeteilt.

§ 18 Allgemeine Gestaltungsvorschriften

Jede Grabstätte ist so zu gestalten und an die Umgebung anzupassen, dass die Würde des Friedhofes in seinen einzelnen Teilen und in seiner Gesamtanlage gewahrt wird.

6. Grabmale

§ 19 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen unterliegen in ihrer Gestaltung und Bearbeitung keinen besonderen Anforderungen. Die übrigen Regelungen gelten jedoch uneingeschränkt.

(2) Liegende Grabmäler (Grabplatten, Abdeckung mit Kies) sind nur zugelassen, wenn ein Drittel der Grabfläche für gärtnerische Anlagen zur Bepflanzung frei bleibt. Ganze Abdeckungen sind nicht zugelassen. Hiervon ausgenommen sind die Urnengräber.

(3) Auf Grabstätten für Erdbestattung sind Grabmale mit folgenden Maßen zulässig:

a)

Reihengrabstätten für Verstorbene bis zu fünf Jahren

1.

Stehende Grabmale

2.

Höhe bis 0,80 m, Breite bis 0,50 m

Liegende Grabmale

Länge bis 0,60 m, Breite bis 0,60 m

b)

Reihengrabstätten für Verstorbene über fünf Jahre

1.

Stehende Grabmale

Höhe bis 1,20 m, Breite bis 0,80 m

2.

Liegende Grabmale

Länge bis 0,60 m, Breite bis 0,60 m

c)

Wahlgrabstätten

1.

Stehende Grabmale

bei ein- und zweistelligen Wahlgräbern

Höhe bis 1,20 m

2.

Liegende Grabmale

a)

bei einstelligen Wahlgräbern

Breite bis 0,50 m, Länge 0,70 m bis 0,90 m

b)

bei zweistelligen Wahlgräbern

Breite bis 0,75 m, Länge bis 1,20 m

(4) Auf Urnengrabstätten sind Grabmale bis zu folgenden Größen zulässig:

Urnenreihengrabstätten

1.

Stehende Grabmale: Höhe bis 0,70 m,

2.

Liegende Grabmale: Größe 0,40 m x 0,40 m

Urnenwahlgrabstätten

1.

Stehende Grabmale: Höhe bis 1,00 m

2.

Liegende Grabmale: Größe 0,60 m x 0,60 m

(5) Der Friedhofsträger kann Ausnahmen von den Vorschriften der Absätze 1 bis 4 und auch sonstige bauliche Anlagen zulassen, soweit er es unter Beachtung des § 18 für vertretbar hält.

§ 20 Gestaltung der Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften

1) Die Grabmale in Grabfeldern mit besonderen Gestaltungsvorschriften sind nur liegend und aus Stein zulässig. Die Friedhofsverwaltung stellt die Grabmale nicht zur Verfügung. Der Einbau der Grabmale erfolgt durch die Friedhofsverwaltung. Das liegende Grabmal hat mit der Oberkante der Grasnarbe abzuschließen. Die liegenden Grabmale haben folgende Maße: Breite 0,50 m, Länge 0,50 m. Die Schrift ist im Stein als Vertiefung herzustellen. Ein Ausgießen der Schrift mit geeignetem Material ist erlaubt. Neben der Schrift sind auch geeignete Ornamente zulässig. Für diese gelten die gleichen Maßgaben zur Herstellung wie für die Schrift.

(2) Die Grabfelder werden für Erdbestattungen (Reihengräber und Wahlgräber) und Urnenbeisetzungen (Urnenreihengräber und Urnenwahlgräber) ausgewiesen.

(3) Die Herrichtung, Unterhaltung der Grabfelder ist ausschließlich Sache der Friedhofsträgerin. Blumenschmuck ist nur in den Monaten Oktober bis April gestattet. Ausnahmsweise gilt dies nicht in den ersten drei Monaten nach der Beisetzung.

§ 21 Errichten und Ändern von Grabmalen

(1) Die Errichtung und jede Veränderung von Grabmalen sind der Friedhofsverwaltung anzuzeigen mit der Erklärung, dass das Vorhaben der gültigen Friedhofssatzung entspricht.

(2) Der Anzeige sind beizufügen der Grabmalentwurf mit Grundriss und Seitenansicht im Maßstab 1:10 unter Angabe des Materials und seiner Bearbeitung.

(3) Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der vollständigen Anzeige begonnen werden, wenn seitens der Friedhofsverwaltung in dieser Zeit keine Bedenken wegen eines Verstoßes gegen die Friedhofssatzung geltend gemacht werden. Vor Ablauf des Monats darf begonnen werden, wenn die Friedhofsverwaltung schriftlich die Übereinstimmung mit der geltenden Friedhofssatzung bestätigt.

(4) Das Vorhaben ist erneut anzuzeigen, wenn das Grabmal oder die sonstige bauliche Anlage nicht binnen eines Jahres nach Einreichen der Anzeige errichtet bzw. geändert worden ist.

§ 22 Standsicherheit der Grabmale

Die Grabmale sind ihrer Größe entsprechend nach den allgemeinen anerkannten Regeln des Handwerks zu fundamentieren und so zu befestigen, dass sie dauernd standsicher sind und auch beim Öffnen benachbarter Gräber nicht umstürzen oder sich senken können. Satz 1 gilt für sonstige bauliche Anlagen entsprechend.

§ 23 Verkehrssicherungspflicht für Grabmale

(1) Die Grabmale und die sonstigen baulichen Anlagen sind dauernd in verkehrssicherem Zustand zu halten. Sie sind zu überprüfen oder überprüfen zu lassen, und zwar in der Regel jährlich zweimal - im Frühjahr nach der Frostperiode und im Herbst. Verantwortlich dafür ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, wer den Antrag auf Zuteilung der Grabstätte (§ 13/ §15) gestellt hat; bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte.

(2) Scheint die Standsicherheit eines Grabmals, einer sonstigen baulichen Anlage oder von Teilen davon gefährdet, ist der für die Unterhaltung Verantwortliche (Abs. 1) verpflichtet, unverzüglich die erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

(3) Bei Gefahr im Verzuge kann die Friedhofsverwaltung auf Kosten des Verantwortlichen Sicherungsmaßnahmen (z. B. Umlegen von Grabmalen) treffen. Wird der ordnungswidrige Zustand trotz schriftlicher Aufforderung der Friedhofsverwaltung nicht innerhalb einer festzusetzenden angemessenen Frist beseitigt, ist die Friedhofsverwaltung dazu auf Kosten des Verantwortlichen berechtigt. Sie kann das Grabmal oder Teile davon entfernen. Die Ortsgemeinde Strohn ist verpflichtet, diese Gegenstände drei Monate aufzubewahren. § 24 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend. Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder über das Einwohnermeldeamt nicht zu ermitteln, genügen als Aufforderung eine öffentliche Bekanntmachung und ein Hinweisschild auf der Grabstätte, das für die Dauer von einem Monat aufgestellt wird.

§ 24 Entfernen von Grabmalen

(1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit vorheriger Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt werden.

(2) Nach Ablauf der Ruhezeit bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten, nach Ablauf der Nutzungszeit bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten oder nach der Entziehung von Grabstätten und Nutzungsrechten sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen. Auf den Ablauf der Ruhezeit bzw. der Nutzungszeit wird durch öffentliche Bekanntmachung hingewiesen. Kommt der Verpflichtete dieser Verpflichtung nicht nach, so ist die Friedhofsverwaltung berechtigt, die Grabstätte abräumen zu lassen. Lässt der Verpflichtete das Grabmal und die sonstigen baulichen Anlagen nicht binnen drei Monaten abholen, geht es entschädigungslos in das Eigentum der Ortsgemeinde Strohn über. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.

7. Herrichten und Pflege der Grabstätten

§ 25 Herrichten und Instandhalten der Grabstätten

(1) Alle Grabstätten müssen im Rahmen der Vorschriften des § 18 hergerichtet und dauernd instandgehalten werden. Dies gilt entsprechend für den Grabschmuck. Verwelkte Blumen und Kränze sind unverzüglich von den Grabstätten zu entfernen und an den dafür vorgesehenen Plätzen zu entsorgen. Unzulässig ist es, die Grabstätten mit Bäumen und großwüchsigen Sträuchern mit einer Wuchshöhe über 1,50 m zu bepflanzen. Die Bepflanzung darf die anderen Grabstätten sowie die öffentlichen Anlagen und Wege nicht beeinträchtigen.

(2) Für die Herrichtung und die Instandhaltung ist bei Reihen- und Urnenreihengrabstätten der Inhaber der Grabzuweisung (Verantwortlicher gemäß § 9 BestG), bei Wahl- und Urnenwahlgrabstätten der Nutzungsberechtigte verantwortlich.

(3) Die für die Grabstätten Verantwortlichen können die Grabstätten selbst anlegen und pflegen oder damit einen Friedhofsgärtner beauftragen.

(4) Reihen- und Urnenreihengrabstätten müssen innerhalb von sechs Monaten nach der Bestattung, Wahl- und Urnenwahlgrabstätten innerhalb von sechs Monaten nach der Verleihung des Nutzungsrechtes hergerichtet werden.

(5) Die Herrichtung, Unterhaltung und Veränderung der gärtnerischen Anlagen außerhalb der Grabstätten obliegen ausschließlich der Friedhofsverwaltung.

(6) Die Verwendung von Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmitteln ist nicht gestattet.

§ 26 Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften

(1) Die Grabfelder werden als ebenerdige Rasenfläche angelegt. Bäume und Sträucher sind nicht zugelassen. Außerhalb der Vegetationszeit (von Allerheiligen bis Ostern) sind einfacher Grabschmuck sowie Grableuchten auf den Grabplatten erlaubt.

(2) Die Herrichtung und Instandhaltung der Grabfelder mit besonderen Gestaltungsvorschriften ist ausschließlich Sache der Ortsgemeinde Strohn.

§ 27 Grabfelder mit allgemeinen Gestaltungsvorschriften

Die Herrichtung der Grabstätten unterliegt keinen besonderen Anforderungen (§ 26 Abs. Satz 2 ist zu beachten).

§ 28 Vernachlässigte Grabstätten

(1) Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß hergerichtet oder bepflanzt, hat der Verantwortliche auf schriftliche Aufforderung der Friedhofsverwaltung die Grabstätte innerhalb einer jeweils festzusetzenden angemessenen Frist in Ordnung zu bringen. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann die Friedhofsverwaltung die Grabstätte nach ihrem Ermessen auf seine Kosten herrichten oder einebnen lassen.

(2) Ist der Verantwortliche nicht bekannt oder nicht ohne weiteres zu ermitteln, genügt für die Durchführung der Maßnahme nach Abs. 1 eine öffentliche Bekanntmachung oder ein Hinweis auf der Grabstätte.

8. Leichenhalle

§ 29 Benutzen der Leichenhalle

(1) Die Leichenhalle dient der Aufnahme der Leichen bis zur Bestattung. Sie darf nur mit Erlaubnis der Friedhofsverwaltung betreten werden. Die Friedhofsverwaltung kann hierfür bestimmte Zeiten festlegen, wobei in besonderen Fällen (zum Beispiel Unfalltod) Ausnahmen möglich sind.

(1) Die Särge sind spätestens eine halbe Stunde vor Beginn der Trauerfeier oder der Bestattung endgültig zu schließen.

(2) Die Särge der an einer nach seuchenrechtlichen Bestimmungen meldepflichtigen Krankheit Verstorbenen sollen in einem besonderen Raum der Leichenhalle aufgestellt werden. Der Zutritt zu diesen Räumen und die Besichtigung der Leichen bedürfen zusätzlich der vorherigen Zustimmung des Amtsarztes.

9. Schlussvorschriften

§ 30 Alte Rechte

(1) Bei Grabstätten, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits zugeteilt oder erworben sind, richten sich Ruhezeit und Gestaltung nach den bisherigen Vorschriften.

(2) Im Übrigen gilt diese Satzung.

§ 31 Haftung

Die Ortsgemeinde haftet nicht für Schäden, die durch satzungswidrige Benutzung des Friedhofs sowie seiner Anlagen und Einrichtungen durch dritte Personen oder durch Tiere entstehen.

§ 32 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

1) den Friedhof entgegen der Bestimmungen des § 4 betritt,

2) sich auf dem Friedhof nicht der Würde des Ortes entsprechend verhält oder die Anordnungen des Friedhofspersonals nicht befolgt (§ 5 Abs. 1),

3) gegen die Bestimmungen des § 5, Satz 1 verstößt,

4) eine gewerbliche Tätigkeit auf dem Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 6 Abs. 1),

5) Umbettungen ohne vorherige Zustimmung vornimmt (§ 11),

6) als Verfügungsberechtigter oder Gewerbetreibender Grabmale oder sonstige Grabausstattungen ohne Zustimmung errichtet oder verändert (§ 21 Abs. 1 und 3),

7) Grabmale ohne Zustimmung der Friedhofsverwaltung entfernt (§ 24 Abs. 1),

8) Grabmale und Grabausstattungen nicht in verkehrssicherem Zustand hält (§§ 22, 23 und 25),

9) Pflanzenschutz- und Unkrautbekämpfungsmittel verwendet (§ 25 Abs. 6)

10) Grabstätten entgegen des § 26 herrichtet oder entgegen §§ 26 und 27 bepflanzt,

11) Grabstätten vernachlässigt (§ 28),

12) die Leichenhalle entgegen § 29 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 betritt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 1.000 EUR geahndet werden. Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG - in der Fassung vom 19.02.1987 (BGBl. I S. 602) findet Anwendung.

§ 33 Gebühren

Für die Benutzung der von der Ortsgemeinde verwalteten Friedhöfe und ihrer Einrichtungen sind die Gebühren nach der jeweils geltenden Friedhofsgebührensatzung/Haushaltssatzung zu entrichten.

§ 34 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

Gleichzeitig tritt die Friedhofssatzung vom 17.09.2010 außer Kraft sowie alle übrigen entgegenstehenden ortsrechtlichen Vorschriften.

Ortsgemeinde Strohn, 11.02.2025
gez.
Dominik Welter
1. Beigeordneter (L. S.)

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.