Der Verbandsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.12.2023 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 21.325.992 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 21.522.040 EUR |
| der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf | - 196.048 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 701.367 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 1.175.830 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 4.631.100 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | -3.455.270 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit1 auf | 2.753.903 EUR |
| 1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung. | |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 3.562.900 EUR |
| verzinste Kredite auf (Haushaltsübertragungen aus 2022 | 1.130.370 EUR |
| gem. Jahresabschluss 2022 inkl. Übertragungen aus Vorjahren) |
|
| zusammen auf | 4.693.270 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt
— auf 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich
— auf 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung wird auf 17.500.000 EUR festgesetzt.
Für den Eigenbetrieb „Abwasseranlagen“ werden im Wirtschaftsplan festgesetzt:
| 1. | Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen auf — 3.000.000 EUR |
| 2. | Kredite zur Liquiditätssicherung — 3.000.000 EUR |
| 3. | Verpflichtungsermächtigungen auf — 1.520.000 EUR |
(davon Kreditfinanzierung 1.520.000 EUR).
Für das Halten von Spiel-, Geschicklichkeits-, Schau-, Scherz- und sonstigen Unterhaltungsgeräten, einschließlich der Geräte zur Ausspielung von Geld und Gegenständen sowie Musikautomaten wird Vergnügungssteuer erhoben. Die Erhebung von Vergnügungssteuer wird in der jeweils geltenden Fassung der Vergnügungssteuersatzung geregelt.
Die Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen und der wiederkehrenden Beiträge werden nach den Bestimmungen des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995, der Kommunalabgabenverordnung (KAVO) vom 11.01.1996, und der Satzung über die Erhebung von Entgelten für die öffentliche Abwasserbeseitigung und über die Umlage der Abwasserabgabe (Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung der Verbandsgemeinde Daun) vom 06.01.2000 in der jeweils gültigen Fassung, erhoben.
Die laufenden Entgelte der Abwasserbeseitigung werden für das Jahr 2024 wie folgt festgesetzt:
Schmutzwassergebühr
Die Verbandsgemeinde erhebt für das Schmutzwasser Benutzungsgebühren nach der gewichteten Schmutzwassermenge. Die Gebühr beträgt je cbm — 2,46 EUR
Bei Anlieferung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben beträgt die Gebühr je cbm — 1,14 EUR
Bei Abfuhr und Beseitigung von Schmutzwasser aus geschlossenen Gruben beträgt die Gebühr je cbm — 16,14 EUR
Bei Anlieferung von Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen beträgt die Gebühr je cbm — 16,29 EUR
Bei Abfuhr von Fäkalschlamm aus Hauskläranlagen beträgt die Gebühr je cbm — 31,29 EUR
Aufwendungsersatz für Abwasseruntersuchungen
Die Kosten für die Messung der Ablaufwerte aus Kleinkläranlagen sind § 27 Abs. 2 der Entgeltsatzung Abwasserbeseitigung vom Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigten zu tragen. Die Kostenpauschale beträgt je Probe — 45,00 EUR
Abwasserabgabe
| 1. | Die Abwasserabgabe beträgt für Einleiter, die an zentrale Kläranlagen angeschlossen sind und für Einleiter von geschlossenen Gruben je cbm eingeleiteter Schmutzwassermenge | 0,12 EUR |
| 2. | Die Abwasserabgabe für die Einleitung von Schmutzwasser über Hauskläranlagen in einen Vorfluter (Kleineinleiter) beträgt je Einwohner | 17,90 EUR |
| Wiederkehrender Beitrag | ||
| Der wiederkehrende Beitrag beträgt je qm zulässiger Abflussfläche | 0,40 EUR |
| Einmaliger Erschließungsbeitrag | ||
Der einmalige Erschließungsbeitrag beträgt je qm beitragspflichtige Fläche bei:
| 1. | Anlagen für die Oberflächenentwässerung/Niederschlagswasserbeseitigung | 14,12 EUR |
| 2. | Anlagen für die Schmutzwasserbeseitigung | 6,23 EUR |
Sonderleistungen
Für die Inanspruchnahme von Fahrzeugen, Geräten und Personen werden die Gebühren entsprechend ermittelt und gesondert in Rechnung gestellt.
Die Verbandsgemeindeumlage, die die Verbandsgemeinde Daun von den verbandsangehörigen Ortsgemeinden nach § 72 GemO i. V. m. § 32 LFAG (neu) erhebt, beträgt jeweils 38,80 v. H.
| • | der Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer A, |
| • | der Steuerkraftmesszahlen der Grundsteuer B, |
| • | der Steuerkraftmesszahlen der Gewerbesteuer, |
| • | der Steuerkraftmesszahlen der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer (Ersatz Gewerbekapitalsteuer), |
| • | der Steuerkraftmesszahlen der Einnahmen aus dem Gemeindeanteil an der Einkommensteuer |
| • | der Steuerkraftmesszahlen der Ausgleichsleistungen (weitergeleitete Umsatzsteuermehreinnahmen) nach § 28 LFAG (neu) |
Die Verbandsgemeindeumlage ist mit je einem Viertel des Jahresbetrags am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November des laufenden Jahres zu entrichten.
| Nachrichtlich: | Umlage-Soll 2023 | 11.962.430 EUR |
| Umlage-Soll 2024 | 11.701.780 EUR |
Neben der allgemeinen Verbandsgemeindeumlage wird gemäß § 26 Abs. 2 LFAG eine Forstsonderumlage in Höhe von 23.937 EUR erhoben. Die von den betreuten Ortsgemeinden aufzubringende Forstsonderumlage wird entsprechend der prozentualen Gewichtung der von Landesforsten jährlich individuell in Rechnung gestellten Betriebskostenbeiträge berechnet.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2022) beträgt
28.523 TEUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2023) beträgt 28.520 TEUR und zum 31.12. Haushaltsjahr (2024) voraussichtlich 28.324 TEUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO liegen vor, wenn sie im Einzelfall
| • | im Ergebnis- und Finanzhaushalt 30 % des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen |
| • | bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten 30 % und bei Baumaßnahmen 30 % des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen. |
| • | Eine Überschreitung bis zu 10.000 EUR ist immer unerheblich, eine Überschreitung über 30.000 EUR ist immer erheblich. |
Ausgenommen von der Regelung sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Verpflichtungen geleistet werden müssen. Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 GemO (Nachtrag) liegt vor, wenn 8 v. H. der Gesamt-Soll-Aufwendungen und Gesamt-Soll-Auszahlungen erreicht werden. Bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Nachtrag) sind erheblich, wenn sie 8 v. H. der Gesamt-Soll-Aufwendungen und Gesamt-Soll-Auszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 EUR sind gem. § 4 Abs. 11 GemHVO einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Entfällt ab dem Haushaltsjahr 2024.
Vermerk der Aufsichtsbehörde
Genehmigt gemäß §§ 95 IV Nr. 2+3, 103 II., 105 III. der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) - in der jeweils geltenden Fassung - in Verbindung mit Schreiben vom 12.04.2024.
Gemäß den §§ 95 Abs. 4, Nr. 2, 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 4.693.270,00 EUR nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 4.653.283,00 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 39.987,00 EUR wird die Genehmigung versagt.
Gemäß den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 103 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Kredite zur Liquiditätssicherung in Höhe von 17.500.000,00 EUR nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 12.482.000,00 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 5.018.000,00 EUR wird die Genehmigung versagt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 06.05.2024 bis 16.05.2024 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 120, öffentlich aus.