Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 22.01.2025 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf — 1.182.120 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf — 1.157.065 EUR
der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf — 25.055 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf — 93.085 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf — 3.000 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf — 75.510 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeiten auf — -72.510 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit1 auf — -20.575 EUR
1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 EUR
verzinste Kredite auf — 0 EUR
zusammen auf — 0 EUR.
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse
wird festgesetzt auf — 262.328 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe |
|
| (Grundsteuer A) — 345 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 465 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer nach Ertrag — 380 v. H. | |
| 3. Hundesteuer | |
| a) | für den ersten Hund — 40,00 EUR |
| b) | für den zweiten Hund — 80,00 EUR |
| c) | für jeden weiteren Hund — 120,00 EUR |
| d) | für den ersten gefährlichen Hund — 250,00 EUR |
| e) | für den zweiten gefährlichen Hund — 400,00 EUR |
| f) | für jeden weiteren gefährlichen Hund — 600,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge, der Friedhofsgebühren und der Fremdenverkehrsbeiträge werden gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) für das Haushaltsjahr 2025 wie folgt festgesetzt:
1. Friedhofsgebühren lt. Satzung — 100 v. H.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2023) betrug 4.229.558,65 €.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2024) beträgt 3.830.333,65 € und zum 31.12.2025 = 3.855.388,65 €.
Vermerk der Aufsichtsbehörde
Genehmigung versagt gemäß §§ 95 IV Nr. 3, 105 III der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) – in der jeweils geltenden Fassung - in Verbindung mit Schreiben vom 14.04.2025.
Die Versagung gem. §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) bezieht sich auf den in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzten Gesamtbetrag der Liquiditätskredite. Diese werden in Gänze versagt.
In Bezug auf den übrigen Haushalt gilt die Genehmigung als erteilt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 05.05.2025 bis 15.05.2025 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 122, öffentlich aus.