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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 18/2026
Bekanntmachungen der Zweckverbände
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Kindergartenzweckverband Gillenfeld/Strohn

Bekanntmachung der Haushaltssatzung

des Kindergartenzweckverbands Gillenfeld/Strohn

für das Haushaltsjahr 2026

vom 29.01.2026

Aufgrund des § 7 Abs. 1 Ziffer 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) in der jeweils geltenden Fassung und § 8 der Verbandsordnung des Zweckverbands „Kindergarten Gillenfeld/Strohn“ vom 30.12.1985 wird nach dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 29.01.2025 und nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Aufsichtsbehörde vom 13.04.2026 für das Haushaltsjahr 2026 folgende Haushaltssatzung erlassen.

§ 1

Ergebnis- und Finanzhaushalt

Festgesetzt werden

1. im Ergebnishaushalt

der Gesamtbetrag der Erträge auf

1.184.430 EUR

der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf

1.160.550 EUR

der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf

23.880 EUR

2. im Finanzhaushalt

der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf

28.500 EUR

die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf

752.800 EUR

die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf

781.300 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Investitionstätigkeiten auf

- 28.500 EUR

der Saldo der Ein- und Auszahlungen

aus Finanzierungstätigkeit auf

0 EUR

§ 2

Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite

Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für

zinslose Kredite auf

0 EUR

verzinste Kredite auf

0 EUR

zusammen auf

0 EUR

§ 3

Eigenkapital

Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2024) betrug 22.411,49 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2025) beträgt 38.880,49 EUR und zum 31.12. Haushaltsjahr (2026) 62.760,49 EUR.

§ 4

Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse (gem. Liquiditätsplanung)

Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 1.395.100 EUR.

§ 5

Verbandsumlagen

Der Zweckverband erhebt gemäß § 8 der Verbandsordnung eine Umlage über die Folgendes bestimmt wird:

Der Zweckverband deckt seinen laufenden Finanzbedarf durch Erhebung von Umlagen von seinen Mitgliedern, soweit er nicht durch sonstige Einzahlungen/Erträge und Zuweisungen gedeckt werden kann. Die Umlagen bemessen sich zu 50 % nach der Finanzkraft und zu 50 % nach der Zahl der Kinder im Kindergartenalter, wobei hier Stichtag der 01. August des vorangegangenen Kalenderjahres ist.

Die Berechnung der Umlage geht aus einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan hervor, die zugleich Bestandteil des Haushaltsplans ist.

Die Gesamtumlage beträgt: 426.400 EUR (inkl. 28.500 EUR für Erwerb Betriebs- und Geschäftsausstattung)

Auf die Verbandsmitglieder entfallen:

Brockscheid

=

27.781,56 EUR

Ellscheid

=

32.393,65 EUR

Gillenfeld

=

177.831,66 EUR

Immerath

=

19.774,40 EUR

Mückeln

=

22.993,21 EUR

Saxler

=

6.194,69 EUR

Strohn

=

48.703,34 EUR

Strotzbüsch

=

41.802,37 EUR

Udler

=

33.848,71 EUR

Winkel

=

15.076,42 EUR

Zusammen

=

424.400,00 EUR

Der Nettoinvestitionsbedarf (Anlaufbetrag; modifizierte Neuveranschlagung aus dem HHJ 2025) für den Neubau des Kindergartengebäudes in Gillenfeld beträgt 750.000 EUR, welcher satzungsgemäß über die nachfolgend aufgeführte Baukostenumlage zu refinanzieren ist (Detailaufstellung s. Anlage und Erläuterungen im Vorbericht):

Auf die Verbandsmitglieder entfallen:

Brockscheid

=

31.705,54 EUR

Ellscheid

=

58.163,27 EUR

Gillenfeld

=

291.909,62 EUR

Immerath

=

40.014,58 EUR

Mückeln

=

66.034,99 EUR

Saxler

=

11.807,58 EUR

Strohn

=

98.615,16 EUR

Strotzbüsch

=

73.469,39 EUR

Udler

=

53.790,09 EUR

Winkel

=

24.489,80 EUR

Zusammen

=

750.000,00 EUR

54550 Daun, den 20.04.2026
Zweckverband „Kindergarten Gillenfeld/Strohn“
gez. Scheppe
Verbandsvorsteher

Vermerk der Aufsichtsbehörde:

Genehmigt gemäß §§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 8 KomZG, 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 13.04.2026.

54550 Daun, den 13.04.2026
Kreisverwaltung Vulkaneifel
Im Auftrage:
gez. Günter Willems (Siegel)

Gemäß den §§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 8 KomZG, 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 1.395.100,00 EUR nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 1.196.100,00 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 199.000,00 EUR wird die Genehmigung versagt.


Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen und zwar in der Zeit vom 04.05.2026 bis 13.05.2026 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 120, öffentlich aus.

54550 Daun, den 20.04.2026
Zweckverband „Kindergarten Gillenfeld/Strohn“
gez. Scheppe
Verbandsvorsteher

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.