Titel Logo
Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 19/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen für die Ortsgemeinden und die Stadt
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Bekanntmachung der Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Bleckhausen vom 21.03.2023

Der Ortsgemeinderat hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 21.03.2023 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

§ 1

Allgemeines

Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Der vom-Hundert-Satz wird für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Bleckhausen festgesetzt.

§ 2

Gebührenschuldner

Gebührenschuldner sind:

1.

bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller,

2.

bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller.

§ 3

Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.

(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.

§ 4

Inkrafttreten

(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Ortsgemeinde Bleckhausen vom 23.02.2022 außer Kraft.

Bleckhausen, den 21.03.2023
Ortsgemeinde Bleckhausen
gez. (Markus Göbel) (L. S.)
Ortsbürgermeister

Anlage zur Friedhofsgebührensatzung der Ortsgemeinde Bleckhausen vom 21.03.2023

I. Reihengrabstätten

1.

Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene

a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr  —  150,00 €

b) vom vollendetem 5. Lebensjahr  —  300,00 €

2.

Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtige nach Nr. 1  —  150,00 €

II. Gemischte Grabstätten

Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2

(zusätzliche Beisetzung einer Urne - § 13 a Friedhofssatzung)  —  150,00 €

III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Verleihung des Nutzungsrechts an einer Urnenwahlgrabstätte für die Dauer der Nutzungszeit durch Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung  —  300,00 €

IV. Verlängerung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten

Verlängerung des Nutzungsrechts bei späteren Bestattungen je Jahr für

a)

eine Urnenwahlgrabstätte (§ 14 - Friedhofssatzung)  —  10,00 €

b)

eine Doppelwahlgrabstätte (§ 24 Alte Rechte - Friedhofssatzung)  —  16,00 €

V. Ausheben der Gräber

Reihengräber für Verstorbene

a)

Personen bis zum 5. Lebensjahr  —  500,00 €

b)

Personen ab dem 5. Lebensjahr  —  500,00 €

c)

Urnenbeisetzung je Beisetzung  —  180,00 €

VI. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen

Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.

VII. Pflege der Grabstätte mit besonderen Gestaltungsvorschriften

Pflege der Rasenfläche für die Dauer der Ruhezeit bei anonymen Gräbern  —  600,00 €

Pflege der Rasenfläche für die Dauer der Ruhezeit bei Rasenreihengrabstätten  —  2.400,00 €

Pflege der Rasenfläche für die Dauer des Ruhezeit bei Urnenreihengrabstätten  —  1.200,00 €

Pflege der Rasenfläche für die Dauer des Nutzungsrechtes bei Urnenwahlgrabstätten  —  2.160,00 €

Pflege der Rasenfläche für die Verlängerung des Nutzungsrechtes je Jahr bei weiterer Bestattung  —  90,00 €

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.