vom 28.01.2026
Aufgrund des § 7 Abs. 1 Ziffer 8 des Landesgesetzes über die kommunale Zusammenarbeit (KomZG) vom 22.12.1982 (GVBl. S. 476) in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit § 97 Abs. 2 der Gemeindeordnung (GemO) in der jeweils geltenden Fassung und § 8 der Verbandsordnung des Zweckverbands „Kindergarten Meisburg“ vom 30.12.1985 wird nach dem Beschluss der Verbandsversammlung vom 28.01.2026 und nach Genehmigung durch die Kreisverwaltung Vulkaneifel als Aufsichtsbehörde vom 17.04.2026 für das Haushaltsjahr 2026 folgende Haushaltssatzung erlassen.
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 733.430 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 721.295 EUR |
| der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf | 12.135 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 19.200 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 25.000 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 44.200 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | - 19.200 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit auf | 0 EUR |
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 0 EUR |
| zusammen auf | 0 EUR |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2024) betrug 67.931,54 EUR Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2025) beträgt
84.039,54 EUR und zum 31.12. Haushaltsjahr (2026) 96.174,54 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf
151.400 EUR.
Der Zweckverband erhebt gemäß § 8 der Verbandsordnung eine Umlage über die Folgendes bestimmt wird:
Der Zweckverband deckt seinen laufenden Finanzbedarf durch Erhebung von Umlagen von seinen Mitgliedern, soweit er nicht durch sonstige Einzahlungen/Erträge und Zuweisungen gedeckt werden kann. Die Umlagen bemessen sich zu 50 % nach der Finanzkraft und zu 50 % nach der Zahl der Kinder im Kindergartenalter, wobei hier Stichtag der 01. August des vorangegangenen Kalenderjahres ist.
Die Berechnung der Umlage geht aus einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan hervor, die zugleich Bestandteil des Haushaltsplans ist.
Die Gesamtumlage beträgt: 178.400 EUR (inkl. 19.200 EUR Erwerb Betriebs- und Geschäftsausstattung)
Auf die Verbandsmitglieder entfallen:
Deudesfeld = 65.803,57 EUR
Meisburg = 27.215,69 EUR
Wallenborn = 50.764,61 EUR
Weidenbach = 34.616,12 EUR
Zusammen = 178.400,00 EUR
Der Finanzierungsbedarf für die im Haushaltsjahr 2026 neu veranschlagten Planungskosten (Anlaufbetrag) „Erweiterung des Kindergartengebäudes“ wird satzungsgemäß über die nachfolgend aufgeführte Baukostenumlage refinanziert (Detailaufstellung s. Anlage):
Deudesfeld = 8.690,99 EUR
Meisburg = 5.042,92 EUR
Wallenborn = 7.510,73 EUR
Weidenbach = 3.755,36 EUR
Zusammen = 25.000,00 EUR
Vermerk der Aufsichtsbehörde:
Genehmigt gemäß §§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 8 KomZG, 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 17.04.2026.
Gemäß den §§ 7 Abs.1 Satz 1 Nr. 8 KomZG, 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 151.400,00 EUR nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 68.700,00 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 82.700,00 EUR wird die Genehmigung versagt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen und zwar in der Zeit vom 11.05.2026 bis 21.05.2026 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 120, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.