Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 09.12.2022 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
1. im Ergebnishaushalt
der Gesamtbetrag der Erträge auf 380.485 EUR
der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf 448.015 EUR
der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf 67.530 EUR
2. im Finanzhaushalt
der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf -32.610 EUR
die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf 9.000 EUR
die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf 47.510 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Investitionstätigkeiten auf -38.510 EUR
der Saldo der Ein- und Auszahlungen
aus Finanzierungstätigkeit1 auf 71.120 EUR
1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf 0 EUR
verzinste Kredite auf 30.510 EUR
zusammen auf 30.510 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.
Liquiditätskredite sind gemäß § 68 GemO nur in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde zu veranschlagen.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. |
Grundsteuer |
|
a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) — 345 v. H. |
|
b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 465 v. H. |
2. |
Gewerbesteuer nach Ertrag — 380 v. H. |
3. |
Hundesteuer |
|
a) für den ersten Hund — 42,00 EUR |
|
b) für den zweiten Hund — 84,00 EUR |
|
c) für jeden weiteren Hund — 126,00 EUR |
|
d) für den ersten gefährlichen Hund — 370,00 EUR |
|
e) für den zweiten gefährlichen Hund — 740,00 EUR |
|
f) für jeden weiteren gefährlichen Hund — 740,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge, der Friedhofsgebühren und der Fremdenverkehrsbeiträge werden gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. Friedhofsgebühren lt. Satzung 100 v. H.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2021) betrug 1.691.091,64 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2022) beträgt 1.599.521,64 € und zum 31.12.2023 1.531.991,64 €.
Vermerk der Aufsichtsbehörde
Genehmigt genommen gemäß §§ 95 IV Nr. 2., 103 II der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) -in der jeweils geltenden Fassung- in Verbindung mit Schreiben vom 25.04.2023.
Gemäß den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 30.510,00 EUR nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 4.510,00 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 26.000,00 EUR wird die Genehmigung versagt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen und zwar in der Zeit vom 22.05.2023 bis 01.06.2023 einschließlich, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 122, öffentlich aus.