Auf dem Friedhof der Ortsgemeinde Dockweiler ist die vorgeschriebene 30-jährige Ruhefrist für Erdbestattungen für die Beisetzungen der Jahre 1991 und 1992 sowie die 20-jährige Ruhefrist für Urnen für die Beisetzungen der Jahre 2001 und 2002 abgelaufen.
Nach § 24 (2) der Friedhofsatzung sind die Grabmale und sonstigen baulichen Anlagen innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entfernen.
Die Angehörigen der in den abgelaufenen Gräbern Bestatteten werden freundlichst gebeten, die Gräber bis spätestens zum 31. August 2023 vollständig abzuräumen, einschließlich der Bepflanzung sowie der Entfernung von Grabsteinen, Kreuzen, Umrandungen und Fundamenten. Sofern Grabstätten von der Friedhofsverwaltung abgeräumt werden müssen, hat der jeweilige Verpflichtete die Kosten zu tragen.