Der Ortsgemeinderat Kirchweiler hat aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 16, 18 Abs. 3, 32 und 33 Abs. 1 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Sitzung vom 29.10.2024 folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Der vom-Hundert-Satz wird für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Kirchweiler festgesetzt.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach bürgerlichem Recht die Bestattungskosten zu tragen haben, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 31.05.2023 außer Kraft.
Für die Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 (2) und (3) der Friedhofssatzung werden folgende Gebühren erhoben:
| 1. | Grabkammerbestattung | |
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 230,00 EUR |
| b) | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 750,00 EUR |
| c) | spätere Einebnungsgebühr (Abräumen und Entsorgung Grabstein) | 550,00 EUR |
| d) | mit Grabplatte als Rasengrab | 1.250,00 EUR |
| e) | spätere Einebnungsgebühr Rasengrab | 100,00 EUR |
| 2. | Urnenbeisetzung | 450,00 EUR |
| a) | spätere Einebnungsgebühr (Abräumen und Entsorgung Grabstein) | 350,00 EUR |
| b) | mit Grabplatte als Rasengrab | 800,00 EUR |
| c) | spätere Einebnungsgebühr Rasengrab | 100,00 EUR |
| 3. | Nachbeschriftung der Grabplatte bei Zweitbelegung | 250,00 EUR |
Bei einer Verlängerung der Nutzungsdauer wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der vorgenannten Gebühr erhoben.
II. Ausheben und Schließen von Gräbern
| 1. | Reihen- und Wahlgrabstätten bei Erd- und Grabkammerbestattungen | |
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 240,00 EUR |
| b) | ab dem vollendeten 5. Lebensjahr | 480,00 EUR |
| c) | für die zweite Bestattung | 520,00 EUR |
| 2. | Urnenbeisetzung | 210,00 EUR |
| 3. | Urne in vorhandene Grabkammer | 210,00 EUR |
| 4. | Kernbohrung in Grabkammerdeckel | nach Aufwand |
| 5. | Gräber für Erdbestattung in Handschachtung | 520,00 EUR |
| 6. | Zweitbestattung in vorhandene Wahlgrabstätte (Erdbestattung) | nach Aufwand |
III. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
IV. Benutzung der Trauerhalle
Für die Benutzung der Trauerhalle, einschließlich der Reinigung, wird eine Gebühr von 70,00 EUR erhoben. Diese Gebühren gelten auch bei der Aufstellung von Urnen vor der Bestattung.
V. Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsmerkmalen
Pflege für die Dauer der Ruhezeit
| a) | Rasen-Grabkammer | 2.000,00 EUR |
| b) | Rasen-Urnengräber | 1.000,00 EUR |
VI. Pflegepauschale bei vorzeitiger Einebnung
Die Pflegepauschale bei vorzeitiger Einebnung (max. 7 Jahre vor Ablauf der Ruhefrist) beträgt 50,00 EUR pro Jahr.
VII. Einebnungsgebühr
| 1. | Die Räumung bestehender Gräber, die bei Inkrafttreten dieser Satzung bereits bestanden haben und die auf Antrag der Nutzungsberechtigten durch die Ortsgemeinde geräumt werden sollen, wird die gleiche Gebühr wie I. und II. erhoben. |
| 2. | Für alle Bestattungen, für die bisher noch keine der Satzung entsprechende Räumungsgebühr erhoben wurde, ist diese mit der nächsten Beisetzung in Höhe der entsprechenden Grabart festgesetzten Gebühr einmalig zu entrichten. |
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.