Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 26.02.2026 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 18.243.154 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 18.546.825 EUR |
| der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf | -303.671 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 241.910 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 1.794.200 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 2.294.900 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | -500.700 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit1 auf | 258.790 EUR |
1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 EUR
verzinste Kredite auf — 500.700 EUR
verzinste Kredite auf — 911.900 EUR
(gem. Jahresabschluss 2024 inkl. Übertragungen aus Vorjahren)
zusammen auf — 1.412.600 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf — 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 12.192.400 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
1. Grundsteuer
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) auf | 495 v. H. |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) auf | 910 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer nach Ertrag | 450 v. H. |
| 3. Hundesteuer | |
| a) für den ersten Hund | 90,- EUR |
| b) für den zweiten Hund | 130,- EUR |
| c) für jeden weiteren Hund | 170,- EUR |
| d) für den ersten gefährlichen Hund | 520,- EUR |
| e) für den zweiten gefährlichen Hund | 1.030,- EUR |
| f) für jeden weiteren gefährlichen Hund | 1.550,- EUR |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge, der Friedhofsgebühren, des Tourismusbeitrags und des Gästebeitrags werden gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG), in der jeweils geltenden Fassung, für das Haushaltsjahr 2 0 2 6 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Benutzungsgebühren Freibad Gemündener Maar 100 v. H. lt. Satzung. |
| 2. | Tourismusbeitrag gem. der jeweils geltenden Fassung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags. |
| 3. | Gästebeitrag gem. der jeweils geltenden Fassung der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrags. |
| 4. | Friedhofsgebühren (gem. Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Daun in der jeweils gültigen Fassung) betragen: 100 v. H. lt. Satzung |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2024) betrug 32.752 TEUR Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2025) beträgt 32.466 TEUR und zum 31.12. Haushaltsjahr (2026) voraussichtlich 32.163 TEUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO liegen vor, wenn sie im Einzelfall
| • | im Ergebnis- und Finanzhaushalt 20 % des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen |
| • | bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten 20 % und bei Baumaßnahmen 20 % des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen. |
| • | Eine Überschreitung bis zu 3.000 EUR ist immer unerheblich, eine Überschreitung über 20.000 EUR ist immer erheblich. |
Ausgenommen von der Regelung sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Verpflichtungen geleistet werden müssen. Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 GemO (Nachtrag) liegt vor, wenn 5 v. H. der Gesamt-Soll-Aufwendungen und Gesamt-Soll-Auszahlungen erreicht werden. Bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Nachtrag) sind erheblich, wenn sie 5 v. H. der Gesamt-Soll-Aufwendungen und Gesamt-Soll-Auszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 EUR sind gem. § 4 Abs. 11 GemHVO einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Entfällt ab dem Haushaltsjahr 2024.
Vermerk der Aufsichtsbehörde
Genehmigt gemäß §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2, 105 Abs. 3 der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) -in der jeweils geltenden Fassung- in Verbindung mit Schreiben vom 24.04.2026.
Gemäß den §§ 95 Abs.4 Nr. 2, 103 Abs. 2, 105 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 1.412.600 EUR nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 1.282.775 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 129.825 EUR wird die Genehmigung versagt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 18.05.2026 bis 28.05.2026 einschließlich, bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 120, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.