Inhaltsverzeichnis
§ 1 Erhebungszweck
§ 2 Erhebungsgebiet
§ 3 Beitragspflichtige
§ 4 Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen
§ 5 Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages
§ 6 Ermäßigungen
§ 7 Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit
§ 8 Erhebungsverfahren
§ 9 Gästekarte
§ 10 Haftung
§ 11 Datenerhebung und -verarbeitung
§ 12 Ordnungswidrigkeiten
§ 13 Inkrafttreten
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472) und der §§ 2 und 12 Abs. 2 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.12.2015 (GVBl. S. 472), hat der Rat der Verbandsgemeinde Daun in seiner Sitzung am 06.05.2026 die folgende Satzung beschlossen:
| (1) | Die Verbandsgemeinde Daun erhebt jährlich für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag. |
| (2) | Zu den beitragsfähigen Kosten nach Abs. 1 gehören auch Kosten der Verbandsgemeinde Daun für Einrichtungen und Veranstaltungen Dritter oder eines regionalen Verbunds sowie Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb ihres Gebiets, wie auch Kosten für die den Beitragspflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs. |
Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Verbandsgemeinde Daun.
| (1) | Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet (§ 2) Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne des § 1 geboten wird. |
| (2) | Als Hauptwohnung im Erhebungsgebiet gilt die von der einzelnen Person vorwiegend benutzte Wohnung im Sinne von § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes; ist die Wohnung nicht im Melderegister des Einwohnermeldeamts Daun als Hauptwohnung der betreffenden Person eingetragen, so obliegt es dieser, die vorwiegende Benutzung glaubhaft zu machen. |
| (1) | Nicht beitragspflichtig gem. § 12 Absatz 2 KAG sind: | |
| a) | Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken aufhalten. | |
| b) | Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zum vorübergehenden Besuch bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts aufhalten. | |
| (2) | Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind befreit: | |
| a) | Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. | |
| b) | Personen, die berufsbedingt im Erhebungsgebiet übernachten. | |
| c) | Personen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 v. H. sowie deren erforderliche Begleitperson. | |
| d) | Patienten des Akutkrankenhauses Daun. | |
| (3) | Die Voraussetzungen einer Beitragsfreiheit nach Abs. 1 Buchstabe a, sowie einer Beitragsbefreiung nach Abs. 2 Buchstaben a - c sind von den Berechtigten am Tag ihrer Ankunft durch entsprechende Ausweise oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen. | |
| (4) | In begründeten Ausnahmefällen ist die Abgabenverwaltung ermächtigt eine Beitragsbefreiung auszusprechen. Die Befreiungen sind zu dokumentieren. | |
| (1) | Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen bemessen. |
| (2) | Der Gästebeitrag beträgt pro beitragspflichtige Person und Übernachtung 2,10 EUR. |
| (3) | Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Verbandsgemeinde innehaben ohne dort auch eine Hauptwohnung zu haben, entrichten unabhängig von der Aufenthaltsdauer einen jährlichen Gästebeitrag in Höhe von 60 EUR. |
| Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden. | |
| Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet oder im laufenden Kalenderjahr aufgegeben, reduziert sich der Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber je Monat um ein Zwölftel. |
Für Gäste, die sich auf Kosten von gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, gesetzliche Rentenversicherungsträgern, Trägern der Berufsunfallversicherung, Trägern der Sozialhilfe, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, einschl. des Müttergenesungswerks, Trägern der Kriegsopferfürsorge, Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Verbänden der freien Jugendhilfe und der Versorgungsämter in Einrichtungen der stationären Rehabilitation befinden, wird der Beitrag ermäßigt auf 1,00 EUR.
| (1) | Die Gästebeitragspflicht beginnt mit der Unterkunftnahme im Erhebungsgebiet (§ 2). Die Gästebeitragspflichtigen haben den Gästebeitrag spätestens am Tag ihrer Abreise an den Beherbergungsbetrieb zu entrichten. |
| (2) | Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beginnt die Gästebeitragspflicht in Höhe der Jahrespauschale für Zweitwohnungsinhaber (§ 5 Absatz 3) mit Beginn eines jeden Kalenderjahres. Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet so beginnt die Gästebeitragspflicht mit Beginn des auf die Begründung der Zweitwohnung folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird. |
| (3) | Der Gästebeitrag nach Absatz 2 wird durch jährlichen schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig. |
| (1) | Wer als beitragspflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb im Erhebungsgebiet (§ 2) übernachtet, hat spätestens am Tag seiner Ankunft die hiernach vorgeschriebene Anmeldung vorzunehmen. |
| (2) | Die Verbandsgemeinde Daun verfügt über ein elektronisches Meldesystem „AVS-Meldeschein“, das den Gastgeberbetrieben als Web-Anwendung zur Verfügung steht. Dieses System ist für die Abwicklung des Gästebeitrags verbindlich. Die Gastgeberbetreuung für das Meldesystem erfolgt durch die Gesundland Vulkaneifel GmbH (Touristinformation). |
| (3) | Im Rahmen der Anmeldung werden folgende Gästedaten erhoben: |
| - Familienname | |
| - Vornamen | |
| Die gastgeberseitigen Meldepflichten nach den §§ 29, 30 des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt. | |
| (4) | Der Gastgeberbetrieb hält das Anmeldesystem vor und hat darauf hinzuwirken, dass seine Gäste ihre Verpflichtungen nach dieser Satzung erfüllen. |
| (5) | Ist ein Gastgeberbetrieb nicht in der Lage, das zur Verfügung gestellte elektronische Meldesystem zu nutzen, ist ein Antrag auf Freistellung vom elektronischen Meldesystem an die Verbandsgemeinde Daun – Sachgebiet Abgaben - zu stellen. Der Antrag ist zu begründen. |
| Sofern dem Antrag stattgegeben wird, wird die Verwaltung ermächtigt mit dem Gastgeberbetrieb eine abweichende schriftliche Vereinbarung zu treffen, die den Satzungszweck erfüllt. | |
| (6) | Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Abführungsbescheides an die Verbandsgemeindekasse Daun abzuführen. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich. |
| (7) | Verweigert eine gästebeitragspflichtige Person die Zahlung des Gästebeitrages, ist dies durch den Inhaber des Beherbergungsbetriebes innerhalb von einem Tag der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen. |
| (8) | Beherbergungsbetrieb ist, wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt. Der Beherbergungsbetrieb meldet sich zur Übernahme seiner Verpflichtungen aus dieser Satzung innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Satzung bzw. der Betriebsaufnahme, unter Angabe der Firmen-/Rechnungsanschrift, der Beherbergungsobjekte und deren Bettenkapazität sowie der Kommunikationsdaten bei der |
| GesundLand Vulkaneifel GmbH (Touristinformation) | |
| Leopoldstraße 9 a | |
| 54550 Daun | |
| Tel.: 06592 951370 | |
| E-Mail: info@gesundland-vulkaneifel.de | |
| an und erhält von dort die persönlichen Zugangsdaten zum digitalen Meldesystem. | |
| (9) | Wer eine Zweitwohnung begründet oder aufgibt, hat dies der |
| Verbandsgemeindeverwaltung | |
| – Sachgebiet Abgaben – | |
| Leopoldstraße 29 | |
| 54550 Daun | |
| Tel.: 06592 939-0 | |
| E-Mail: info@vgv.daun.de | |
| innerhalb einer Woche, wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Inhaber einer Zweitwohnung ist, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung innerhalb eines Monats anzuzeigen. | |
| Die beitragspflichtige Person ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Verbandsgemeindeverwaltung alle für die Beitragserhebung erforderlichen Tatbestände mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Beitragserhebung relevanten Tatbestände ändern. | |
| (10) | Aufgrund bestehender Besonderheiten wird die Verwaltung ermächtigt, mit Einrichtungen der stationären Rehabilitation eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, die den Satzungszweck erfüllt. |
| (1) | Jede beitragspflichtige Person, mit Ausnahme des Personenkreises nach § 4 Abs. 2 b) und d) erhält nach dem Durchlaufen des Meldeverfahrens (§ 8 Absatz 1) eine digitale Gästekarte. Sie gilt ab dem Tag der Ankunft und verliert ihre Gültigkeit mit Ablauf des Tages der Abreise. |
| (2) | Nicht beitragspflichtige sowie nach § 4 Abs. 2 b) und d) beitragsbefreite Personen erhalten keine Gästekarte. |
| (3) | Die Gästekarte wird auf den Namen der beitragspflichtigen Person ausgestellt und ist nicht übertragbar. |
| (4) | Die Gästekarte berechtigt zum Besuch und zur Benutzung der Tourismuseinrichtungen und -veranstaltungen sowie der Nutzung des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) im Verkehrsverbund Trier. Die Erhebung von Benutzungsgebühren oder Entgelten bleibt hiervon unberührt. Die Gästekarte ist auf Verlangen den mit der Überwachung beauftragten Personen vorzuzeigen. |
| (5) | Ist der Gast nicht in der Lage eine digitale Gästekarte zu übernehmen, so kann eine manuelle Gästekarte durch den Betrieb ausgedruckt werden. Hierzu erforderliche Formulare sind bei der Gesundland Vulkaneifel GmbH (Touristinformation) erhältlich. |
| (6) | Bei missbräuchlicher Nutzung wird die Gästekarte ohne Ausgleichsleistung eingezogen. |
| (7) | Beitragspflichtige Zweitwohnsitzinhaber können sich für die Gesamtdauer von zwei Wochen eine Gästekarte ausstellen lassen. Die Aufteilung in zwei Zeiträume jeweils einer Woche ist möglich. Der Zeitraum kann dabei frei gewählt werden. |
| Die Ausstellung erfolgt unter Vorlage des Beitragsbescheids durch die Gesundland Vulkaneifel GmbH (Touristinformation). |
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen.
| (1) | Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen, zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen Daten gemäß Art. 6 Abs. 1 e) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und §§ 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind, neben den bei den Betroffenen erhobenen Daten, aus folgenden Unterlagen erheben: | |
| - | Daten des Melderegisters, | |
| - | Grundsteuer-, Zweitwohnungssteuer- und Tourismusbeitragsveranlagungen der Verbandsgemeindeverwaltung Daun | |
| - | den bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldungen sowie Änderungsmeldungen von Beherbergungsbetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung, | |
| - | Mitteilungen der vorherigen Beherbergungsbetriebe. | |
| (2) | Die Verbandsgemeindeverwaltung darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten. | |
| (1) | Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig | |
| 1. | entgegen § 7 Absatz 1 den zu zahlenden Gästebeitrag nicht spätestens am Tag der Abreise an den Beherbergungsbetrieb oder den Betreiber des Campingplatzes entrichtet; | |
| 2. | entgegen § 8 Absatz 1 seiner Meldepflicht nicht nachkommt; | |
| 3. | entgegen § 8 Absatz 4 das Meldesystem nicht vorhält; | |
| 4. | entgegen § 8 Absatz 6 den von den bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Gästen eingezogenen Gästebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung abführt; | |
| 5. | entgegen § 8 Absatz 7 nicht innerhalb eines Tages der Verbandsgemeindeverwaltung anzeigt, wenn ein Beitragspflichtiger die Zahlung des Gästebeitrages verweigert; | |
| 6. | falsche Angaben im Meldesystem – insbesondere in Bezug auf die beitragspflichtigen Übernachtungen – macht, | |
| 7. | entgegen § 8 Absatz 9 seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nachkommt. | |
| (2) | Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden. | |
Diese Satzung tritt zum 01.06.2026 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.