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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 21/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde Daun
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Wahlbekanntmachung

I.

Am Sonntag, dem 09. Juni 2024, finden in der Bundesrepublik Deutschland die Wahl zum Europäischen Parlament und in Rheinland-Pfalz zugleich die Kommunalwahlen einschließlich der Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher und Bürgermeisterinnen/Bürgermeister statt.

Die Wahlen dauern von 8 Uhr bis 18 Uhr.

II.

Die Gemeinden in der Verbandsgemeinde Daun bilden folgende Wahlbezirke:

Gemeinde

Wahlbezirk

Wahllokal

Barrierefrei

Stadt Daun

50101*

Katholisches Jugendheim, Wirichstraße 6

ja

Stadt Daun

50102

Forum Daun, Gäste- und Veranstaltungszentrum, Leopoldstraße 5

ja

Stadt Daun

50103

Grundschule (Pavillonklasse 1a),

Freiherr-vom-Stein-Straße 3

ja

Stadt Daun - Boverath

50110

Bürgerhaus, Boverather Straße 41

ja

Stadt Daun - Gemünden

50111

Gemeinderaum (neben dem Spielplatz),

Lieserstraße

ja

Stadt Daun - Neunkirchen

50112

Bürgerhaus, Am Kirchberg 20

ja

Stadt Daun - Pützborn

50113

Gemeindehaus, Biberdamm 4

ja

Stadt Daun - Rengen

50114

Bürgerhaus, Lilienweg 5

ja

Stadt Daun - Steinborn

50115

Gemeinderaum FW Gerätehaus

„Spritzenhaus“, Am Hippersbach 5

ja

Stadt Daun - Waldkönigen

50116

Bürgerhaus, Kiefernweg 2

ja

Stadt Daun - Weiersbach

50117

Bürgerhaus, Üdersdorfer Straße 3b

ja

Betteldorf

00601

Bürgerhaus, Auf dem Wasen 5

ja

Bleckhausen

00801

Gemeindesaal, Hauptstraße 21

nein

Brockscheid

01101

Bürgerhaus, Am Kirchplatz 7

ja

Darscheid

01401

Kindergarten (Turnsaal), Bahnhofstraße 1

ja

Demerath

01601

Bürgerhaus, Ulmener Straße 2a

ja

Deudesfeld

01701

Bürgerhaus, Hauptstraße 18

ja

Dockweiler

01801

Pfarrer-Hubert-Schmitz-Haus,

Pfarrer-Hubert-Schmitz Str. 13

ja

Dreis-Brück

02001

Alte Schule, Hillesheimer Straße 8

ja

Dreis-Brück, OT Brück

02002

Schule (Brück), Heyrother Straße 9

nein

Ellscheid

02101

Bürgersaal, Büchelweg 20

ja

Gefell

02501

Gemeindesaal, Katzwinkler Weg 1

ja

Gillenfeld

02701

Schule am Pulvermaar (Mehrzweckhalle),

Schulstraße 11

ja

Gillenfeld

02702

Schule am Pulvermaar (Mehrzweckhalle), Schulstraße 11

ja

Hinterweiler

03001

Gemeindesaal, Hauptstraße 32

nein

Hörscheid

03101

ehemaliges Gefrierhaus (neben dem Gemeindehaus), Hauptstraße

ja

Immerath

03401

Gemeindesaal, Hauptstraße 27

ja

Kirchweiler

03901

Bürgerhaus, Schulstraße 4

ja

Kradenbach

04001

Gemeindehaus, Ringstraße 7

ja

Mehren

04201*

Bürgerhaus Alte Schule, Hauptstraße 19

ja

Mehren

04202

Grundschule, Kapellenstraße 13

ja

Meisburg

04301

Bürgerhaus, Densborner Straße 4

ja

Mückeln

04601

Bürgerhaus, Kirchstraße 8

ja

Nerdlen

04901

Gemeindehaus, Am Berg 1

ja

Niederstadtfeld

05201

Gemeindehalle, Hauptstraße 18

ja

Oberstadtfeld

05501

Feuerwehrgerätehaus,

Üdersdorfer Straße 10

ja

Sarmersbach

06101

Bürgerhaus, Strümpelsweg 1

ja

Saxler

06201

Gemeindesaal, Dorfstraße 22

ja

Schalkenmehren

06301

Alte Schule, Mehrener Straße 5

ja

Schönbach

06401

Bürgerhaus (Alte Schule), Lehmflur 2

ja

Schutz

06501

Bürgerhaus, Hauptstraße 13b

ja

Steineberg

06701

Bürgerhaus (Kneipe), Hauptstraße 42

ja

Steiningen

06801

Bürgerhaus, Meisericher Straße 8

ja

Strohn

07001

Bürgersaal, Zur Schweiz 2

ja

Strotzbüsch

07101

Bürgerhaus, Kirchstraße 14 b

ja

Udler

07401

Bürgerhaus, Im Brühl 15

ja

Üdersdorf

07501

Alte Schule, Alte Schulstraße 8

ja

Üdersdorf OT Tettscheid

07502

Gemeindesaal, Im Dorf 12

ja

Üdersdorf OT Trittscheid

07503

Gemeindesaal, Kirchweg 3

ja

Utzerath

07701

Gemeindehaus, Schönbacher Straße 1

ja

Wallenborn

07901

Mehrzweckhalle (Foyer), Salmer Weg 2a

ja

Weidenbach

08101

Bürgerhaus, Hauptstraße 15

ja

Winkel

08401

Gemeindesaal, Im Rübfeld 6

nein

In der Wahlbenachrichtigung, die den Wahlberechtigten bis zum 19. Mai 2024 zugestellt wurde, sind Wahlbezirk und Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben.

Die Wahlberechtigten können nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen, in dessen Wählerverzeichnis sie eingetragen sind. Die Wählerinnen und Wähler haben ihre Wahlbenachrichtigung und ihren amtlichen Personalausweis – Unionsbürger einen gültigen Identitätsausweis oder Reisepass – mitzubringen. Die Wahlbenachrichtigung soll bei der Wahl abgegeben werden; ggf. wird die Wahlbenachrichtigung für eine etwaige Stichwahl an die Wahlberechtigten zurückgegeben.

Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses der Europawahl am Wahltag um 13.30 Uhr in der Kreisverwaltung Vulkaneifel, Mainzer Str. 25, 54550 Daun zusammen.

*In den Wahlbezirken 50101 Daun und 04201 Mehren wird eine repräsentative Wahlstatistik durchgeführt. In diesen Wahllokalen werden für wahlstatistische Auszählungen Stimmzettel verwendet, auf denen Geschlecht und Geburtsjahr in sechs Gruppen vermerkt sind. Das Verfahren ist nach dem Gesetz über die allgemeine und repräsentative Wahlstatistik bei der Wahl zum Deutschen Bundestag und bei der Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments aus der Bundesrepublik Deutschland (Wahlstatistik – WstatG) vom 21. Mai 1999 (BGBl. I S. 1023), geändert durch Artikel 1 a des Gesetzes vom 27. April 2013 (BGBl. I S. 962), zulässig. Bei der Verwendung dieser Stimmzettel ist eine Verletzung des Wahlgeheimnisses ausgeschlossen.

III.

Bei der Wahl zum Europäischen Parlament wird mit amtlichen Stimmzetteln gewählt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten beim Betreten des Wahlraumes einen weißlich-grauen Stimmzettel mit dem Aufdruck „Stimmzettel für die Wahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments".

Der Stimmzettel enthält jeweils unter fortlaufender Nummer die Bezeichnung der Partei und ihre Kurzbezeichnung bzw. die Bezeichnung der sonstigen politischen Vereinigungen und ihr Kennwort sowie jeweils die ersten zehn Bewerberinnen und Bewerber der zugelassenen Wahlvorschläge und rechts von der Bezeichnung des Wahlvorschlagsträgers einen Kreis für die Kennzeichnung.

Jede Wählerin/Jeder Wähler hat eine Stimme. Die Wählerinnen und Wähler geben sie in der Weise ab, dass sie auf dem rechten Teil des Stimmzettels durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welchem Wahlvorschlag sie gelten soll. Die Wählerinnen und Wähler dürfen keine Bewerbernamen ankreuzen oder streichen.

Der Stimmzettel muss von den Wählerinnen und Wählern in einer Wahlkabine des Wahlraumes oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und in der Weise gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist.

In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.

IV.

Die Wahl zum Kreistag, die Wahl zum Verbandsgemeinderat und die Wahlen zu den Ortsbeiräten und zu den Gemeinderäten werden, sofern sie nicht als Mehrheitswahlen (siehe Abschnitt VII) stattfinden, nach den Grundsätzen der personalisierten Verhältniswahl durchgeführt. Die Wählerinnen und Wähler erhalten im Wahlraum nach Feststellung ihres Wahlrechts je einen Stimmzettel für jede Wahl, zu der sie wahlberechtigt sind:

einen orangefarbenen Stimmzettel für die Wahl zum Ortsbeirat,

einen gelben Stimmzettel für die Wahl zum Gemeinde-/Stadtrat,

einen grünen Stimmzettel für die Wahl zum Verbandsgemeinderat,

einen rosa Stimmzettel für die Wahl zum Kreistag.

Jeder Stimmzettel enthält für jeden zugelassenen Wahlvorschlag eine Spalte, in deren Kopfleiste die Listennummer und das Kennwort der Partei oder Wählergruppe angegeben ist; darunter folgen unter fortlaufenden Nummern die Familiennamen und Vornamen der von der Partei oder Wählergruppe aufgestellten Bewerberinnen und Bewerber.

Es wird unter Beachtung der nachstehenden Bestimmungen gewählt:

1.

Die Wählerinnen und Wähler haben so viele Stimmen, wie Mitglieder des Ortsbeirats/Gemeinderats/Verbandsgemeinderats/Kreistags zu wählen sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 KWG).

2.

Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen nur Bewerberinnen und Bewerbern geben, deren Namen im Stimmzettel aufgeführt sind (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 KWG).

3.

Die Wählerinnen und Wähler können innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl einer Bewerberin/einem Bewerber bis zu drei Stimmen geben (kumulieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG).

4.

Die Wählerinnen und Wähler können ihre Stimmen innerhalb der ihnen zustehenden Stimmenzahl Bewerberinnen und Bewerbern aus verschiedenen Wahlvorschlägen geben (panaschieren) (§ 32 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

5.

Die Wählerinnen und Wähler vergeben ihre Stimmen durch Ankreuzen oder eine andere eindeutige Kennzeichnung (§ 32 Abs. 1 Nr. 5 KWG).

6.

Die Wählerinnen und Wähler können durch Kennzeichnung eines Wahlvorschlags diesen unverändert annehmen (Listenstimme). In diesem Fall wird jeder/jedem auf dem Stimmzettel aufgeführten Bewerberin/Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten eine Stimme zugeteilt. Bei Mehrfachbenennungen erhalten dreifach aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber drei Stimmen, doppelt aufgeführte Bewerberinnen/Bewerber zwei Stimmen. (§ 32 Abs. 1 Nr. 6 KWG).

7.

Die Wählerinnen und Wähler können Bewerberinnen/Bewerbern einzelne Stimmen geben und zusätzlich einen Wahlvorschlag kennzeichnen. Die Kennzeichnung des Wahlvorschlags gilt als Vergabe der nicht ausgeschöpften Stimmen. In diesem Fall wird jeder Bewerberin/jedem Bewerber in der Reihenfolge des Wahlvorschlags von oben nach unten mit Ausnahme der von der Wählerin/vom Wähler bereits mit der zulässigen Höchstzahl (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 KWG) gekennzeichneten Bewerberinnen/Bewerber eine Stimme zugeteilt. Bei der Zuteilung sind Mehrfachbenennungen zu berücksichtigen (§ 37 Abs. 6 KWG). Bewerberinnen/Bewerbern, deren Namen von der Wählerin/vom Wähler gestrichen wurden, werden keine Stimmen zugeteilt (§ 37 Abs. 1 Nr. 4 KWG).

V.

In den Ortsgemeinden werden die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister und in den Ortsbezirken die Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher gewählt.

Sind zur Wahl mehrere Wahlvorschläge zugelassen, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem unter Angabe des jeweiligen Kennworts die Bewerberinnen/Bewerber mit Familiennamen, Vornamen, Beruf oder Stand und des Wohnorts mit Postleitzahl aufgeführt sind. Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme. Sie geben diese in der Weise ab, dass sie durch ein in einen Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, welcher Bewerberin/welchem Bewerber sie ihre Stimme geben wollen.

Erhält bei der Wahl keine Bewerberin/kein Bewerber mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl am Sonntag, dem 23. Juni 2024, von 8 bis 18 Uhr statt.

In den Ortsgemeinden und Ortsbezirken, in denen nur ein gültiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, erhalten die Wählerinnen und Wähler einen Stimmzettel, in dem sich neben dem Namen der Bewerberin/des Bewerbers ein Kreis für die „Ja"-Stimme und daneben ein Kreis für die „Nein"-Stimme befinden. Die Wählerinnen und Wähler geben ihre Stimme in der Weise ab, dass sie durch ein in einen der beiden Kreise gesetztes Kreuz oder auf andere Weise eindeutig kenntlich machen, ob sie mit „Ja" oder mit „Nein" abstimmen.

Erhält die Bewerberin/der Bewerber bei der Wahl nicht die erforderliche Mehrheit an „Ja"-Stimmen, wird nach öffentlicher Aufforderung zum Einreichen neuer Wahlvorschläge die Wahl wiederholt. Den Tag der Wiederholungswahl setzt für die Wahl der ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen/Bürgermeister die Kreisverwaltung, für die Wahl der Ortsvorsteherinnen/Ortsvorsteher der Gemeinderat oder der Stadtrat fest.

VI.

Die Wählerinnen und Wähler falten in der Wahlkabine den Stimmzettel für jede Wahl so, dass bei der Stimmabgabe andere Personen nicht erkennen können, wie sie gewählt haben und legen den oder die Stimmzettel in die Wahlurne, sobald die Wahlvorsteherin/der Wahlvorsteher dies gestattet.

VII.

In den Gemeinden, in denen der Gemeinderat oder ein Ortsbeirat nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wird, geben die Wählerinnen und Wähler entsprechend den Hinweisen in der öffentlichen Bekanntmachung der zuständigen Wahlleiterin/des zuständigen Wahlleiters über die Durchführung der Mehrheitswahl ihre Stimmen ab.

VIII.

Die Wahlhandlung sowie die Ermittlung und Feststellung der Wahlergebnisse sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt zum Wahlraum, soweit das ohne Beeinträchtigung des Wahlgeschäfts möglich ist.

IX.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Europawahl haben, können an der Wahl im Landkreis, für den der Wahlschein ausgestellt ist, durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlbezirk oder durch Briefwahl teilnehmen.

Wählerinnen und Wähler, die einen Wahlschein für die Kommunalwahlen haben, können an den Kommunalwahlen nur durch Briefwahl teilnehmen.

Wer durch Briefwahl wählen will, muss sich von der Verbandsgemeindeverwaltung Daun die Briefwahlunterlagen (Amtlicher Stimmzettel, amtlicher Stimmzettelumschlag, amtlicher Wahlbriefumschlag) beschaffen. Die Wählerinnen und Wähler haben die wichtigen Hinweise und den Wegweiser für die Briefwahl auf den Merkblättern zu beachten, um im Wege der Briefwahl gültig zu wählen.

Die Wählerinnen und Wähler, die ihre Briefwahlunterlagen bei der Verbands-gemeindeverwaltung Daun selbst in Empfang nehmen, können an Ort und Stelle die Briefwahl ausüben. Versenden sie die Wahlbriefe durch die Deutsche Post AG, müssen sie diese so rechtzeitig an die angegebenen Stellen absenden, dass sie dort spätestens am Wahltag eingehen. Werden die Wahlbriefe zu den angegebenen Stellen überbracht, so müssen sie dort spätestens bis zum Ende der Wahlzeit eingehen. Die Wahlzeit für die Kommunalwahlen und die Europawahl endet um 18 Uhr.

X.

Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Das gilt auch für Wahlberechtigte, die zugleich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft zum Europäischen Parlament wahlberechtigt sind. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig (§ 6 Abs. 4 Europawahlgesetz).

Ein Wahlberechtigter der des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe seiner Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer vom Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Die Hilfsperson hat den Stimmzettel gemäß dem erklärten Willen der Wählerin oder des Wählers zu kennzeichnen und dies an Eides statt zu versichern. Die Hilfeleistung hat sich auf die Erfüllung der Wünsche der Wählerin oder des Wählers zu beschränken. Die Hilfsperson muss das 16. Lebensjahr vollendet haben und ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfestellung von der Wahl eines anderen erhält. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung des Wahlberechtigten ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 6 Absatz 4a des Europawahlgesetzes).

Wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung des Wahlberechtigten oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung des Wahlberechtigten eine Stimme abgibt. Der Versuch ist strafbar (§ 107 a Abs. 1 und 3 des Strafgesetzbuches).

Daun, den 15.05.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Daun
gez. Thomas Scheppe
Bürgermeister