| Inhaltsverzeichnis | |
| § 1 | Erhebungszweck |
| § 2 | Erhebungsgebiet |
| § 3 | Beitragspflichtige |
| § 4 | Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen |
| § 5 | Beitragsmaßstab und Höhe des Gästebeitrages |
| § 6 | Ermäßigungen |
| § 7 | Beginn der Beitragspflicht, Fälligkeit |
| § 8 | Erhebungsverfahren |
| § 9 | Gästekarte |
| § 10 | Haftung |
| § 11 | Datenerhebung und -verarbeitung |
| § 12 | Ordnungswidrigkeiten |
| § 13 | Inkrafttreten |
Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) und der §§ 2 und 12 Abs. 2 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62) hat der Rat der Stadt Daun in seiner Sitzung am 26.02.2026 sowie am 24.03.2026 die folgende Satzung beschlossen:
(1) Die Stadt Daun erhebt jährlich für die Tourismuswerbung und für die Herstellung, den Betrieb und die Unterhaltung der ganz oder teilweise touristischen Zwecken dienenden Einrichtungen sowie für die zu diesen Zwecken durchgeführten Veranstaltungen einen Gästebeitrag.
(2) Zu den beitragsfähigen Kosten nach Abs. 1 gehören auch Kosten der Stadt Daun für Einrichtungen und Veranstaltungen Dritter oder eines regionalen Verbunds sowie Einrichtungen und Veranstaltungen außerhalb ihres Gebiets, wie auch Kosten für die den Beitragspflichtigen eingeräumte Möglichkeit der kostenlosen oder ermäßigten Benutzung des öffentlichen Personennahverkehrs.
Erhebungsgebiet ist das Gebiet der Stadt Daun.
(1) Beitragspflichtig sind alle Personen, die im Erhebungsgebiet (§ 2) Unterkunft nehmen, ohne dort eine Hauptwohnung zu haben, und denen die Möglichkeit zur Benutzung der Einrichtungen und zur Teilnahme an den Veranstaltungen im Sinne des § 1 geboten wird.
(2) Als Hauptwohnung im Erhebungsgebiet gilt die von der einzelnen Person vorwiegend benutzte Wohnung im Sinne von § 21 Absatz 2 des Bundesmeldegesetzes; ist die Wohnung nicht im Melderegister des Einwohnermeldeamts Daun als Hauptwohnung der betreffenden Person eingetragen, so obliegt es dieser, die vorwiegende Benutzung glaubhaft zu machen.
(1) Nicht beitragspflichtig gem. § 12 Absatz 2 KAG sind:
| a) | Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken aufhalten. |
| b) | Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zum vorübergehenden Besuch bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts aufhalten. |
(2) Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind befreit:
| a) | Personen bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres. |
| b) | Personen, die sich im Rahmen einer beruflichen Fort- oder Weiterbildung im Beitragsgebiet aufhalten, für die Dauer der Veranstaltung. |
| c) | Patienten des Akutkrankenhauses Daun |
(3) Die Voraussetzungen einer Beitragsfreiheit nach Abs. 1 Buchstabe a, sowie einer Beitragsbefreiung nach Abs. 2 Buchstaben a und b sind von den Berechtigten am Tag ihrer Ankunft durch entsprechende Ausweise oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen ist die Abgabenverwaltung ermächtigt eine Beitragsbefreiung auszusprechen. Die Befreiungen sind zu dokumentieren.
(1) Der Gästebeitrag wird nach der Anzahl der Übernachtungen bemessen.
(2) Der Gästebeitrag beträgt pro beitragspflichtige Person und Übernachtung 0,50 EUR.
(3) Personen, die ihre zweite oder eine weitere Wohnung in der Verbandsgemeinde innehaben ohne dort auch eine Hauptwohnung zu haben, entrichten unabhängig von der Aufenthaltsdauer einen jährlichen Gästebeitrag in Höhe von 15 EUR.
Als zweite oder weitere Wohnung gelten auch Mobilheime, Wohnmobile, Wohn- und Campingwagen, die länger als drei Monate im Kalenderjahr nicht oder nur unerheblich fortbewegt werden.
Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet oder im laufenden Kalenderjahr aufgegeben, reduziert sich der Jahresbeitrag für Zweitwohnungsinhaber je Monat um ein Zwölftel.
(1) Der Gästebeitrag nach § 5 Abs. 2 wird auf Antrag ermäßigt für:
| (a) | Gäste mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 v. H., sowie deren erforderliche Begleitperson auf 0,25 EUR, |
| (b) | Kinder und Jugendliche ab Vollendung des 6. Lebensjahres bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres auf 0,25 EUR. |
(2) Für Gäste, die sich auf Kosten von gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, Trägern der Berufsunfallversicherung, Trägern der Sozialhilfe, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, einschl. des Müttergenesungswerks, Trägern der Kriegsopferfürsorge, Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Verbänden der freien Jugendhilfe und der Versorgungsämter in Einrichtungen der stationären Rehabilitation befinden, wird der Beitrag ermäßigt auf 0,25 EUR.
(1) Die Gästebeitragspflicht beginnt mit der Unterkunftnahme im Erhebungsgebiet (§ 2). Die Gästebeitragspflichtigen haben den Gästebeitrag spätestens am Tag ihrer Abreise an den Beherbergungsbetrieb zu entrichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 beginnt die Gästebeitragspflicht in Höhe der Jahrespauschale für Zweitwohnungsinhaber (§ 5 Absatz 3) mit Beginn eines jeden Kalenderjahres. Wird die Zweitwohnung erst im laufenden Kalenderjahr begründet so beginnt die Gästebeitragspflicht mit Beginn des auf die Begründung der Zweitwohnung folgenden Monats. Die Beitragspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Zweitwohnung aufgegeben wird.
(3) Der Gästebeitrag nach Absatz 2 wird durch jährlichen schriftlichen Bescheid festgesetzt und ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides fällig.
(1) Wer als beitragspflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb im Erhebungsgebiet (§ 2) übernachtet, hat spätestens am Tag seiner Ankunft die hiernach vorgeschriebene Anmeldung vorzunehmen.
(2) Die Stadt Daun verfügt über ein elektronisches Meldeverfahren, über das sich die Gäste im Onlineverfahren persönlich, oder mit Erfassung durch den Gastgeberbetrieb anmelden. Die Gastgeberbetreuung erfolgt durch die Gesundland Vulkaneifel GmbH (Touristinformation).
(3) Im Rahmen der Anmeldung werden folgende Gästedaten erhoben:
| - | Familiennamen |
| - | Vornamen |
| - | Geburtsdatum |
| - | Staatsangehörigkeiten |
| - | Anschrift |
| - | Zahl der Mitreisenden und deren Staatsangehörigkeiten. |
Zusätzlich für Gäste aus dem Ausland gem. § 30 Absatz 2 Bundesmeldegesetz:
| - | Seriennummer des anerkannten und gültigen Passes oder Passersatzpapiers |
Darüber hinaus ist der Meldeschein ausländischer Gäste am Tag der Anreise durch den Gastgeberbetrieb auszudrucken und durch den Gast persönlich zu unterzeichnen.
(4) Der Gastgeberbetrieb hält das Anmeldesystem vor und hat darauf hinzuwirken, dass die von ihm aufgenommenen beitragspflichtigen Gäste diese Pflichten erfüllen. Die für einen Ausdruck erforderlichen Formulare werden im Auftrag der Stadt Daun durch die Gesundland Vulkaneifel GmbH (Touristinformation) zur Verfügung gestellt.
(5) Ist ein Gastgeberbetrieb nicht in der Lage, das zur Verfügung gestellte elektronische Meldesystem zu nutzen, ist ein Antrag auf Freistellung vom elektronischen Meldesystem an die Verbandsgemeinde Daun – Sachgebiet Abgaben - zu stellen. Der Antrag ist zu begründen.
Sofern dem Antrag stattgegeben wird, wird die Verwaltung ermächtigt mit dem Gastgeberbetrieb eine abweichende schriftliche Vereinbarung zu treffen, die den Satzungszweck erfüllt.
(6) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes ist verpflichtet, die Meldevordrucke ausländischer Gäste zu sammeln und vom Tag der Ankunft an ein Jahr aufzubewahren. Auf Verlangen sind der Verbandsgemeindeverwaltung zu Kontrollzwecken die Meldevordrucke vorzulegen oder Einsicht in diese zu gewähren. Die Meldevordrucke sind vor unbefugter Einsichtnahme zu sichern und innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist zu vernichten.
(7) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Abführungsbescheides an die Verbandsgemeindekasse Daun abzuführen. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich.
(8) Verweigert eine gästebeitragspflichtige Person die Zahlung des Gästebeitrages, ist dies durch den Inhaber des Beherbergungsbetriebes innerhalb von einem Tag der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen.
(9) Beherbergungsbetrieb ist, wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt. Der Beherbergungsbetrieb meldet sich zur Übernahme seiner Verpflichtungen aus dieser Satzung innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Satzung bzw. der Betriebsaufnahme, unter Angabe der Firmen-/Rechnungsanschrift, der Beherbergungsobjekte und deren Bettenkapazität sowie der Kommunikationsdaten bei der
GesundLand Vulkaneifel GmbH (Touristinformation)
Leopoldstraße 9a
54550 Daun
Tel.: 06592 951370
E-Mail: info@gesundland-vulkaneifel.de
an und erhält von dort die persönlichen Zugangsdaten zum digitalen Meldesystem sowie die bereitgestellten Vordrucke.
(10) Wer eine Zweitwohnung begründet oder aufgibt, hat dies der
Verbandsgemeindeverwaltung
– Sachgebiet Abgaben –
Leopoldstraße 29
54550 Daun
Tel.: 06592 939-0
E-Mail: info@vgv.daun.de
innerhalb einer Woche, wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Inhaber einer Zweitwohnung ist, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung innerhalb eines Monats anzuzeigen.
Die beitragspflichtige Person ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Verbandsgemeindeverwaltung alle für die Beitragserhebung erforderlichen Tatbestände mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Beitragserhebung relevanten Tatbestände ändern.
(11) Die Verwaltung wird ermächtigt, mit den MEDIAN–Kliniken Daun, eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, die den Satzungszweck erfüllt.
Die Stadt Daun erteilt keine eigene Gästekarte.
Der Beherbergungsbetrieb haftet für die ordnungsgemäße und rechtzeitige Einziehung und Abführung des Gästebeitrages der bei ihm verweilenden Gästebeitragspflichtigen.
(1) Die Verbandsgemeindeverwaltung kann die zur Ermittlung der Beitragspflichtigen, zur Beitragsfestsetzung und die zur Durchführung aller weiteren Bestimmungen nach dieser Satzung erforderlichen Daten gemäß Art 6 Abs. 1e) Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO) und §§ 3 und 4 des Landesdatenschutzgesetzes (LDSG), soweit sie zur Aufgabenerfüllung nach dieser Satzung erforderlich sind, neben den bei den Betroffenen erhobenen
| Daten, aus folgenden Unterlagen erheben: | |
| - | Daten des Melderegisters, |
| - | Grundsteuer-, Zweitwohnungssteuer- und Tourismusbeitrags-veranlagungen der Verbandsgemeindeverwaltung Daun |
| - | den bei der Verbandsgemeindeverwaltung vorliegenden Unterlagen über An- und Abmeldungen sowie Änderungsmeldungen von Beherbergungsbetrieben nach den Vorschriften der Gewerbeordnung, |
| - | Mitteilungen der vorherigen Beherbergungsbetriebe. |
(2) Die Verbandsgemeindeverwaltung darf sich diese Daten von den dort genannten Stellen übermitteln lassen und ist befugt, diese zu den in Absatz 1 genannten Zwecken nach Maßgabe der Bestimmungen des Landesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 7 Absatz 1 den zu zahlenden Gästebeitrag nicht spätestens am Tag der Abreise an den Beherbergungsbetrieb oder den Betreiber des Campingplatzes entrichtet; |
| 2. | entgegen § 8 Absatz 1 seiner Meldepflicht nicht nachkommt; |
| 3. | entgegen § 8 Absatz 4 seiner Pflicht, das Anmeldesystem nicht vorhält; |
| 4. | entgegen § 8 Absatz 6 die Meldevordrucke nicht oder nicht fristgemäß aufbewahrt oder auf Verlangen nicht vorlegt oder die Einsichtnahme verweigert; |
| 5. | entgegen § 8 Absatz 7 den von den bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Gästen eingezogenen Gästebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung abführt; |
| 6. | entgegen § 8 Absatz 8 nicht innerhalb eines Tages der Verbandsgemeindeverwaltung anzeigt, wenn ein Beitragspflichtiger die Zahlung des Gästebeitrages verweigert; |
| 7. | seinen Meldepflichten nach § 8 Absatz 9 nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder falsche Angaben in der Abrechnung – insbesondere in Bezug auf die beitragspflichtigen Übernachtungen – macht, |
| 8. | entgegen § 8 Absatz 10 seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nachkommt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Diese Satzung tritt zum 01.06.2026 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 08.12.2016 in der Fassung der zweiten Änderungssatzung außer Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Daun unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.