vom 17.01.2023
Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.01.2023 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 964.380 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.167.190 EUR |
| der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf | -202.810 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -136.790 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 223.000 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 186.255 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 36.745 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit1 auf | 100.045 EUR |
1Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite — auf 0 EUR
verzinste Kredite — auf 0 EUR
zusammen — auf 0 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.
Liquiditätskredite sind gemäß § 68 GemO nur in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde zu veranschlagen.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 465 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer nach Ertrag | 380 v. H. |
| 3. | Hundesteuer | |
| a) für den ersten Hund | 40,00 EUR | |
| b) für den zweiten Hund | 80,00 EUR | |
| c) für jeden weiteren Hund | 120,00 EUR | |
| d) für den ersten gefährlichen Hund | 250,00 EUR | |
| e) für den zweiten gefährlichen Hund | 400,00 EUR | |
| f) für jeden weiteren gefährlichen Hund | 600,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge, der Friedhofsgebühren und der Fremdenverkehrsbeiträge werden gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. Friedhofsgebühren lt. Satzung 100 v. H.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2021) betrug 4.036.657,58 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2022) beträgt 3.791.822,58 EUR und zum 31.12.2023 = 3.589.012,58 EUR.
Kenntnis genommen gemäß § 97 II der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) -in der jeweils geltenden Fassung- in Verbindung mit Schreiben vom 17.05.2023.
54550 Daun, den 19.05.2023
Kreisverwaltung Vulkaneifel
_________________________________________________________
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 05.06.2023 bis 15.06.2023 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 122, öffentlich aus.