Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 17.01.2023 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 1.149.625 EUR | |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 1.424.940 EUR | |
| der Jahresfehlbetrag / Jahresüberschuss auf | -275.315 EUR | |
| 2. | im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -126.080 EUR | |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 305.000 EUR | |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 575.025 EUR | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | ||
| aus Investitionstätigkeiten auf | -270.025 EUR | |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen | ||
| aus Finanzierungstätigkeit1 auf | 396.105 EUR |
1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 EUR
verzinste Kredite auf — 0 EUR
zusammen auf — 0 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können,
wird festgesetzt auf — 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen,
beläuft sich auf — 0 EUR.
Liquiditätskredite sind gemäß § 68 GemO nur in der Haushaltssatzung der Verbandsgemeinde zu veranschlagen.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | ||
| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe(Grundsteuer A) | 345 v. H. | |
| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 425 v. H. | |
| 2. | Gewerbesteuer nach Ertrag | 365 v. H. |
| 3. | Hundesteuer | |
| a) für den ersten Hund | 30,00 EUR | |
| b) für den zweiten Hund | 40,00 EUR | |
| c) für jeden weiteren Hund | 60,00 EUR | |
| d) für den ersten gefährlichen Hund | 550,00 EUR | |
| e) für den zweiten gefährlichen Hund | 750,00 EUR | |
| f) für jeden weiteren gefährlichen Hund | 750,00 EUR | |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge, der Friedhofsgebühren und der Fremdenverkehrsbeiträge werden gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) für das Haushaltsjahr 2023 wie folgt festgesetzt:
1. Friedhofsgebühren lt. Satzung
Graberwerb = — 100 v.H.
Gebühr Leichenhalle Auswärtige = — 55 EUR
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2021) betrug 8.332.094,95 EUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2022) beträgt 7.960.139,95 EUR und zum 31.12.2023 = 7.684.824,95 EUR.
Vermerk der Aufsichtsbehörde
Kenntnis genommen gemäß § 97 II der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, in Verbindung mit Schreiben vom 22.05.2023.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 12.06.2023 bis 22.06.2023 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 122, öffentlich aus.
Hinweis: Durch die Neuregelung des Landesfinanzausgleichgesetzes (LFAG) und die damit einhergehende Anpassung der Nivellierungssätze sind Kommunen zwangsläufig dazu verpflichtet, die Grund- und Gewerbesteuern zu erhöhen, um keine finanziellen Nachteile zu erleiden, worauf wir hiermit ausdrücklich hinweisen möchten.