Der Stadtrat hat in seiner Sitzung am 21.03.2024 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der in der derzeit geltenden Fassung folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 18.459.457 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 18.620.060 EUR |
| der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf | -160.603 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 370.145 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 272.500 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 762.320 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | - 489.820 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit1 auf | 119.675 EUR |
1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
zinslose Kredite auf — 0 EUR
verzinste Kredite auf — 489.820 EUR
verzinste Kredite auf — 514.480 EUR
(gem. Jahresabschluss 2022 inkl. Übertragungen
aus Vorjahren)
zusammen auf — 1.004.300 EUR
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf — 16.765.000 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. Grundsteuer | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) 495 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) — 667 v. H. |
| 2. Gewerbesteuer nach Ertrag — 425 v. H. | |
| 3. Hundesteuer | |
| a) | für den ersten Hund — 90,00 EUR |
| b) | für den zweiten Hund — 130,00 EUR |
| c) | für jeden weiteren Hund — 170,00 EUR |
| d) | für den ersten gefährlichen Hund — 520,00 EUR |
| e) | für den zweiten gefährlichen Hund — 1.030,00 EUR |
| f) | für jeden weiteren gefährlichen Hund — 1.550,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge, der Friedhofsgebühren, des Tourismusbeitrags und des Gästebeitrags werden gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG), in der jeweils geltenden Fassung, für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Benutzungsgebühren Freibad Gemündener Maar — 100 v. H. lt. Satzung. |
| 2. | Tourismusbeitrag gem. der jeweils geltenden Fassung der Satzung über die Erhebung eines Tourismusbeitrags. |
| 3. | Gästebeitrag gem. der jeweils geltenden Fassung der Satzung über die Erhebung eines Gästebeitrags. |
| 4. | Friedhofsgebühren (gem. Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren in der Stadt Daun in der jeweils gültigen Fassung) betragen: — 100 v. H. lt. Satzung |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2022) betrug 24.859 TEUR. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2023) beträgt 22.088 TEUR und zum 31.12. Haushaltsjahr (2024) voraussichtlich 21.928 TEUR.
Erhebliche über- und außerplanmäßige Aufwendungen oder Auszahlungen gemäß § 100 Abs. 1 GemO liegen vor, wenn sie im Einzelfall
| • | im Ergebnis- und Finanzhaushalt 20 % des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen |
| • | bei Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten 20 % und bei Baumaßnahmen 20 % des jeweiligen Haushaltsansatzes übersteigen. |
| • | Eine Überschreitung bis zu 3.000 EUR ist immer unerheblich, eine Überschreitung über 20.000 EUR ist immer erheblich. |
Ausgenommen von der Regelung sind über- und außerplanmäßige Aufwendungen/Auszahlungen, die aufgrund gesetzlicher, tariflicher oder vertraglicher Verpflichtungen geleistet werden müssen. Ein erheblicher Fehlbetrag im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 1 GemO (Nachtrag) liegt vor, wenn 5 v. H. der Gesamt-Soll-Aufwendungen und Gesamt-Soll-Auszahlungen erreicht werden. Bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Aufwendungen und Auszahlungen im Sinne des § 98 Abs. 2 Nr. 2 GemO (Nachtrag) sind erheblich, wenn sie 5 v. H. der Gesamt-Soll-Aufwendungen und Gesamt-Soll-Auszahlungen des laufenden Haushaltsjahres übersteigen.
Investitionen oberhalb der Wertgrenze von 20.000 EUR sind gem. § 4 Abs. 11 GemHVO einzeln im Teilfinanzhaushalt darzustellen.
Entfällt ab dem Haushaltsjahr 2024.
Vermerk der Aufsichtsbehörde
Genehmigt gemäß §§ 95 IV Nr. 2 und 3, 103 II, 105 III der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) – in der jeweils geltenden Fassung - in Verbindung mit Schreiben vom 23.05.2024.
Gemäß den §§ 95 Abs. 4 Nr. 2, 103 Abs. 2 Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 2 der Haushaltssatzung festgesetzte Gesamtbetrag der Kredite in Höhe von 1.004.300,00 EUR nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 800.380,00 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 203.920,00 EUR wird die Genehmigung versagt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 10.06.2024 bis 20.06.2024 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 120, öffentlich aus.