Um den Charakter der Naturbegräbnisstätte zu wahren, ist das Ablegen oder Aufstellen von Grabschmuck, Pflanzschalen oder Grableuchten nur während der eigentlichen Beisetzung gestattet. Alle Gegenstände sind danach sofort und freiwillig zu entfernen.
Nach § 15 a der Friedhofssatzung vom 15.02.2025 ist der Friedhofsträger berechtigt, bei Verstoß gegen diese Vorgaben nicht zulässige Gegenstände oder Anpflanzungen zu entfernen. Die hierbei entstehenden Kosten trägt der jeweilige Nutzungsberechtigte.
Wir bitten Sie daher, den Charakter dieser natürlichen Bestattungsform zu respektieren und abgelegte Gegenstände bzw. vorgenommenen Anpflanzungen umgehend zu entfernen.
Sollten bei der nächsten Pflegemaßnahme Grabstätten noch mit Grabschmuck versehen sein, werden diese durch die Stadt Daun kostenpflichtig abgeräumt.