Titel Logo
Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 24/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen für die Ortsgemeinden und die Stadt
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Hinweise zur Benutzung von Rasenmähern sowie lärmerzeugenden Arbeitsgeräten

Nach verschiedenen Hinweisen – insbesondere aus dem oberen Dorfbereich – werden häufig die gesetzlich geregelten Ruhezeiten nicht eingehalten. Es wird daher auf folgende Vorschriften hingewiesen:

Nach der Geräte- und Maschinenlärmverordnung i. V. mit dem Immissionsschutzgesetz Rheinland-Pfalz gelten für eine Reihe von Maschinen und Gerätschaften besondere Betriebsregelungen. Außerhalb von Gewerbe- und Industriegebieten dürfen nachfolgende Geräte und Maschinen an Sonn- und Feiertagen ganztägig sowie an Werktagen in der Zeit von 20.00 - 07.00 Uhr nicht betrieben werden:

Verbrennungsmotoren, Elektromotoren, Bandsägemaschinen, Kreissägen, Hochdruckspülgeräte, Motorkettensägen, Bohrgeräte, Hydraulikhammer, Vertikutierer, Transportbetonmischer, Schweißstromerzeuger, Rasenmäher (mit Ausnahme von land- und forstwirtschaftlichen Geräten und Mehrzweckgeräten, deren Hauptantrieb eine installierte Leistung von mehr als 20 kw aufweist).

Das Verbot gilt für lärmerzeugende Arbeitsgeräte und Rasenmäher, die von Privatpersonen genutzt werden auch in der Zeit von 13.00 - 15.00 Uhr. Ausgenommen hiervon ist die Benutzung von lärmarmen Rasenmähern. Das sind Geräte, die mit einem entsprechenden Schallleistungspegel gekennzeichnet sind und bei einer Schnittbreite von 50 cm 96 db (A) und bei einer Schnittbreite von 70 cm 98 dB (A) nicht überschreiten.

Darüber hinaus dürfen folgende Gerätschaften auch in der Zeit von 07.00 - 09.00 Uhr, von 13.00 - 15.00 Uhr und von 17.00 - 20.00 Uhr nicht betrieben werden:

Freischneider, Grastrimmer, Graskantenschneider, Laubbläser und -sammler.

Dieter Oster
Ortsvorsteher