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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 26/2025
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen für die Ortsgemeinden und die Stadt
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Bekanntmachung der V. Änderung der Anlage

zur Satzung der Ortsgemeinde Schalkenmehren über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen des "Schalkenmehrener Maares" vom 12.06.1995

Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 7 des Kommunalabgabengesetzes für Rheinland-Pfalz (KAG) hat der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Schalkenmehren am 17.06.2025 die folgende V. Änderung der Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Schalkenmehren über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen des "Schalkenmehrener Maares" vom 12.06.1995 beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

Buchstabe C der Anlage zur Satzung der Ortsgemeinde Schalkenmehren über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der gemeindlichen Einrichtungen des "Schalkenmehrener Maares" vom 12.06.1995, zuletzt geändert durch die IV. Änderung der Anlage vom 16.05.2022, wird wie folgt geändert:

Inkrafttreten

Diese Änderung der Anlage zur Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.

Schalkenmehren, den 18.06.2025
Ortsgemeinde Schalkenmehren
gez. Peter Hartogh (L. S.)
Ortsbürgermeister

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

  1. die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder
  2. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.