Der Ortsgemeinderat hat in seinen Sitzungen am 11.12.2025 und 23.04.2026 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. im Ergebnishaushalt | |
| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 340.730 EUR |
| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 336.580 EUR |
| der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf | 4.150 EUR |
| 2. im Finanzhaushalt | |
| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | 24.445 EUR |
| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 1.000 EUR |
| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 14.500 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | -13.500 EUR |
| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit1 auf | -10.945 EUR |
1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 0 EUR |
| zusammen auf | 0 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 20.648 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer | |
| a) | für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v. H. |
| b) | für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 540 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer nach Ertrag | 450 v. H. |
| 3. | Hundesteuer | |
| a) | für den ersten Hund | 40,00 EUR |
| b) | für den zweiten Hund | 65,00 EUR |
| c) | für jeden weiteren Hund | 100,00 EUR |
| d) | für den ersten gefährlichen Hund | 400,00 EUR |
| e) | für den zweiten gefährlichen Hund | 650,00 EUR |
| f) | für jeden weiteren gefährlichen Hund | 650,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge, der Friedhofsgebühren und der Fremdenverkehrsbeiträge werden gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) für das Haushaltsjahr 2026 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Friedhofsgebühren lt. Satzung Ortsgemeinde Demerath |
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2024) betrug 961.989,89 €. Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2025) beträgt 935.059,89 € und zum 31.12.2026 = 939.209,89 €.
Vermerk der Aufsichtsbehörde
Genehmigt gemäß §§ 95 IV Nr. 3, 105 III der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) -in der jeweils geltenden Fassung- in Verbindung mit Schreiben vom 12.06.2026.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 29.06.2026 bis 09.07.2026 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 122, öffentlich aus.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Verbandsgemeindeverwaltung oder Gemeindeverwaltung unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.