Beschlussfassung zur Einleitung des Änderungsverfahrens des Bebauungsplans „Pulvermaar-Ferienpark“
Art der baulichen Nutzung
Als Art der baulichen Nutzung ist für das Plangebiet festgesetzt:
Sondergebiet (SO gemäß § 10 BauNVO Abs. 4 - Sondergebiete, die der Erholung dienen) mit Zweckbestimmung „Ferienhausgebiet".
In der Art der Nutzung dient das Ferienhausgebiet dem zeitweiligen, in der Regel vier Wochen nicht übersteigenden Aufenthalt für Erholungszwecke durch einen wechselnden Personenkreis. Dies schließt die regelmäßige Nutzung der Wohnung durch denselben Personenkreis (z. B. Eigentümer, Pächter oder sonstige zur Nutzung dinglich Berechtigte) aus, ebenso das dauernde Wohnen, es sei denn, es handelt sich um Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie Betriebsinhaber und Betriebsleiter, soweit diese für den Ablauf des Betriebs notwendig sind.
SO - Ferienhausgebiet
Allgemein zulässig sind:
| - | Ferienhäuser gemäß vorstehender Definition, |
| - | Wohnungen für Betriebsinhaber, Betriebsleiter und sonstige Personen, die im funktionalen Beschäftigungsverhältnis zu den zulässigen Nutzungsarten im Sondergebiet stehen, |
| - | Stellplätze für den durch die zugelassene Nutzung verursachten Bedarf, |
| - | Nebenanlagen und Einrichtungen im Sinne des § 14 (1) BauNVO, die dem Nutzungszweck des Feriendorfes dienen und die seiner Eigenart nicht widersprechen. |
Der Gemeinderat stimmte der Einleitung des Änderungsverfahren des Bebauungsplans „Pulvermaar-Ferienpark“ wie vorgelegt, zu.
Haushalt 2022
hier: Energiepreisentwicklung und bestehende Auftragsverhältnisse im Forstbetrieb
Für die Forstunternehmer waren die aktuelle Preisentwicklung vor allem in den Bereichen der Schmier- und Kraftstoffe, aber auch die Kosten zur Unterhaltung von forstbetrieblichen Gerätschaften in der in den letzten Wochen erreichten Größenordnung bei Abschluss der Verträge nicht vorhersehbar. Diese Kostenfaktoren haben seit etwa Mitte Februar 2022, verstärkt aber mit Beginn der Ukrainekrise seit 24.02.2022, ein bisher nicht gekanntes Niveau erreicht.
Landesforsten Rheinland-Pfalz hat daher für den Staatswald am 08.03.2022 beschlossen, einen Inflationszuschlag in Höhe von fünf Prozent auf die Nettosumme forstbetrieblicher Dienstleistungen im Unternehmerbereich, der von dieser Preisentwicklung betroffen ist, zu gewähren. Der Zuschlag ist gesondert in der Rechnung auszuweisen. Als betroffene forstbetriebliche Dienstleistungen sind insbesondere alle Holzerntemaßnahmen und Maßnahmen der biologischen Produktion zu verstehen. Dieser Inflationszuschlag betrifft nur bestehende Vertragsverhältnisse. Neue Abschlüsse, die nach dem 08.03.2022 getätigt werden, sind hiervon ausgenommen.
Der Ortsgemeinderat der Ortsgemeinde Gillenfeld stimmte zu, diese Regelung für die in seinem Kommunalwald tätigen Forstdienstleister zu übernehmen. Der fünfprozentige Inflationszuschlag wird somit nur für Verträge gewährt, die bis zum 08.03.2022 abgeschlossen wurden.
VI. Änderung der Anlage zur Erhebung von Gebühren für die Benutzung des „Freibades Pulvermaar“ vom 18.06.2001
Für die Benutzung der Einrichtungen des "Freibades Pulvermaar" wurden geänderte Gebührensätze beraten.
Der Ortsgemeinderat stimmte der VI. Änderung der Anlage zur Satzung über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung der Einrichtungen des „Freibades Pulvermaar“ zu. Die Bekanntmachung der Satzung ist bereits erfolgt.
Radwegekonzept Verbandsgemeinde Daun
| - | mit dem Ausbau eines Radverkehrsnetzes sollen neue Nutzer für das Verkehrsmittel Fahrrad gewonnen werden, |
| - | es soll den Anforderungen verschiedener Zielgruppen gerecht werden, |
| - | es soll aus Netzplanung und einem konkreten Maßnahmenprogramm bestehen, |
| - | es soll auf einem breiten Konsens beruhen, |
| - | Akteure aus Kreis, Kommunen, Landesbetrieb Mobilität und Interessensgruppen arbeiten zusammen. |
Michael Zimmer, Heiko Castor und Karl-Heinz Schlifter werden am Radwegekonzept teilnehmen.
Bauangelegenheit
Bauvoranfrage zum Neubau eines Wohngebäudes mit 4 Wohnungen
| - | Gillenfeld, Im Steinpesch 12 |
| - Überschreitung der Baugrenzen | |
| - Abweichung der Firstrichtung | |
| - Abweichung der Dachform für Gebäudevorsprünge und Gauben | |
| - Abweichung der Dachneigung | |
| - Abweichung der Wandöffnungsformate |
Der Ortsgemeinderat erteilte das Einvernehmen gemäß § 36 BauGB.
Parkplatzkonzept Pulvermaar
Der Ortsgemeinderat ist nicht von dem Konzept und der Umsetzung überzeugt und möchte darauf verzichten.