Der Ortsgemeinderat hat am 23.04.2024 auf der Grundlage des § 24 der Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 Abs. 1, 7 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) folgende Satzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:
Inhaltsübersicht:
§ 1 Allgemeines
§ 2 Gebührenschuldner
§ 3 Entstehung der Ansprüche und Fälligkeit
§ 4 In-Kraft-Treten
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
I. Reihengrabstätten
II. Gemischte Grabstätten
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
IV. Ausgraben und Schließen der Gräber
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
VI. Benutzung der Leichenhalle
VII. Herrichten und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsmerkmalen
Für die Benutzung der Einrichtung des Friedhofswesens und ihrer Anlagen werden Benutzungsgebühren erhoben. Die Gebührensätze ergeben sich aus der Anlage zu dieser Satzung. Der vom-Hundert-Satz wird für jedes Haushaltsjahr in der Haushaltssatzung der Ortsgemeinde Utzerath festgesetzt.
Gebührenschuldner sind:
| 1. | bei Erstbestattungen die Personen, die nach § 9 Bestattungsgesetz verantwortlich sind, und der Antragsteller, |
| 2. | bei Umbettungen und Wiederbestattungen der Antragsteller. |
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Friedhofssatzung, bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung.
(2) Die Gebühren werden innerhalb von 14 Tagen nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(1) Diese Satzung tritt am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Satzung über die Erhebung von Friedhofsgebühren vom 3. August 2023 außer Kraft.
Anlage zur Friedhofsgebührensatzung
der Ortsgemeinde Utzerath
I. Reihengrabstätten
| 1. | Überlassung einer Reihengrabstätte an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für Verstorbene |
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| a) bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 180,00 € |
| b) vom vollendeten 5. Lebensjahr | 600,00 € |
| 2. | Überlassung einer Urnenreihengrabstätte an Berechtige nach Nr. 1 | 500,00 € |
II. Gemischte Grabstätten
Verleihung eines Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung (zusätzliche Beisetzung einer Urne - § 13 a Friedhofssatzung) 500,00 €
III. Verleihung von Nutzungsrechten an Wahlgrabstätten
| 1. a) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Erdwahlgrabstätte | 1.350,00€ |
| b) | Verleihung des Nutzungsrechts an Berechtigte nach § 2 Abs. 2 der Friedhofssatzung für eine Urnenwahlgrabstätte | 1100,00 € |
| c) | bei Verlängerung der Nutzungszeit an einer Urnenwahlgrabstätte wird für jedes angefangene Jahr der entsprechende Anteil der unter dem Buchstaben b) genannten Gebühr erhoben. |
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| d) | Verlängerung des Nutzungsrechtes an einer Erdwahlgrabstätte für jedes angefangene Jahr | 60,00 € |
| e) | für jede weitere Urnenbeisetzung in einer Erdwahlgrabstätte werden die Gebühren entsprechend der Ziffer II erhoben. | 500,00 € |
2. Bei Wiederverleihung des Nutzungsrechts nach Ablauf der ersten Nutzungszeit wird eine Gebühr von 100 v. H. wie nach Buchstabe a) erhoben.
IV. Ausheben und Schließen der Gräber
1. Reihengräber für Verstorbene
| a) | bis zum vollendeten 5. Lebensjahr | 450,00 € |
| b) | vom vollendeten 5. Lebensjahr | 600,00 € |
| c) | Urnenbeisetzung je Beisetzung | 180,00 € |
2. Wahlgräber
| für jede Urnenbeisetzung | 180,00 € |
| für die zweite Erdbestattung | 600,00 € |
V. Ausgraben und Umbetten von Leichen und Aschen
Das Ausgraben und Umbetten von Leichen wird durch gewerbliche Unternehmen vorgenommen. Die hierbei entstehenden Kosten sind von den Gebührenschuldnern als Auslagen zu ersetzen.
VI. Herrichten und Pflege der Grabstätten mit besonderen Gestaltungsmerkmalen
Herrichtung und Pflege für die Dauer der Ruhezeit (einmalig)
| a) | Reihengrabstätte | 1.800,00 € |
| b) | Urnenreihengrabstätte | 950,00 € |
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Ortsgemeinde unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.