Aufgrund des § 24 der Gemeindeordnung (GemO) in der Fassung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 20.12.2024 (GVBl. S. 473, 475) und der §§ 2 und 12 Abs. 2 bis 5 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25.02.2025 (GVBl. S. 62) hat der Rat der Stadt Daun in seiner Sitzung am 18.06.2026 die folgende Satzung beschlossen:
Die Gästebeitragssatzung der Stadt Daun wird wie folgt geändert:
1. § 4 „Beitragsfreiheit und Beitragsbefreiungen“ erhält folgende neue Fassung:
(1) Nicht beitragspflichtig gem. § 12 Absatz 2 KAG sind:
| a) | Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zu Unterrichts- oder Ausbildungszwecken aufhalten. |
| b) | Personen, die sich im Erhebungsgebiet (§ 2) zum vorübergehenden Besuch bei Verwandten ohne Zahlung eines Entgelts aufhalten. |
(2) Von der Entrichtung des Gästebeitrages sind befreit:
| a) | Personen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. |
| b) | Personen, die berufsbedingt im Erhebungsgebiet übernachten. |
| c) | Personen mit einem Behinderungsgrad von mindestens 50 v. H. sowie deren erforderliche Begleitperson. |
| d) | Patienten des Akutkrankenhauses Daun. |
(3) Die Voraussetzungen einer Beitragsfreiheit nach Abs. 1 Buchstabe a, sowie einer Beitragsbefreiung nach Abs. 2 Buchstaben a - c sind von den Berechtigten am Tag ihrer Ankunft durch entsprechende Ausweise oder sonstige geeignete Unterlagen nachzuweisen.
(4) In begründeten Ausnahmefällen ist die Abgabenverwaltung ermächtigt eine Beitragsbefreiung auszusprechen. Die Befreiungen sind zu dokumentieren.
2. § 6 „Ermäßigungen“ erhält folgende neue Fassung:
Für Gäste, die sich auf Kosten von gesetzlichen Krankenversicherungsträgern, gesetzlichen Rentenversicherungsträgern, Trägern der Berufsunfallversicherung, Trägern der Sozialhilfe, Verbänden der freien Wohlfahrtspflege, einschl. des Müttergenesungswerks, Trägern der Kriegsopferfürsorge, Trägern der öffentlichen Jugendhilfe, Verbänden der freien Jugendhilfe und der Versorgungsämter in Einrichtungen der stationären Rehabilitation befinden, wird der Beitrag ermäßigt auf 0,25 EUR.
3. § 8 „Erhebungsverfahren“ erhält folgende neue Fassung:
(1) Wer als beitragspflichtige Person bei einem Beherbergungsbetrieb im Erhebungsgebiet (§ 2) übernachtet, hat spätestens am Tag seiner Ankunft die hiernach vorgeschriebene Anmeldung vorzunehmen.
(2) Die Stadt Daun verfügt über ein elektronisches Meldesystem „AVSMeldeschein“, das den Gastgeberbetrieben als Web-Anwendung zur Verfügung steht. Dieses System ist für die Abwicklung des Gästebeitrags verbindlich. Die Gastgeberbetreuung für das Meldesystem erfolgt durch die Gesundland Vulkaneifel GmbH (Touristinformation).
(3) Im Rahmen der Anmeldung werden folgende Gästedaten erhoben:
| - | Familienname |
| - | Vorname |
Die gastgeberseitigen Meldepflichten nach den §§ 29, 30 des Bundesmeldegesetzes bleiben unberührt.
(4) Der Gastgeberbetrieb hält das Anmeldesystem vor und hat darauf hinzuwirken, dass seine Gäste ihre Verpflichtungen nach dieser Satzung erfüllen.
(5) Ist ein Gastgeberbetrieb nicht in der Lage, das zur Verfügung gestellte elektronische Meldesystem zu nutzen, ist ein Antrag auf Freistellung vom elektronischen Meldesystem an die Verbandsgemeinde Daun – Sachgebiet Abgaben - zu stellen. Der Antrag ist zu begründen. Sofern dem Antrag stattgegeben wird, wird die Verwaltung ermächtigt mit dem Gastgeberbetrieb eine abweichende schriftliche Vereinbarung zu treffen, die den Satzungszweck erfüllt.
(6) Der Inhaber des Beherbergungsbetriebes hat den Gästebeitrag von den bei ihm verweilenden gästebeitragspflichtigen Personen einzuziehen und innerhalb von 7 Tagen nach Zugang des Abführungsbescheides an die Verbandsgemeindekasse Daun abzuführen. Die Abrechnung erfolgt vierteljährlich.
(7) Verweigert eine gästebeitragspflichtige Person die Zahlung des Gästebeitrages, ist dies durch den Inhaber des Beherbergungsbetriebes innerhalb von einem Tag der Verbandsgemeindeverwaltung anzuzeigen.
(8) Beherbergungsbetrieb ist, wer Personen gegen Entgelt beherbergt oder einen Campingplatz betreibt. Der Beherbergungsbetrieb meldet sich zur Übernahme seiner Verpflichtungen aus dieser Satzung innerhalb von zwei Wochen nach Inkrafttreten dieser Satzung bzw. der Betriebsaufnahme, unter Angabe der Firmen-/Rechnungsanschrift, der Beherbergungsobjekte und deren Bettenkapazität sowie der Kommunikationsdaten bei der
GesundLand Vulkaneifel GmbH (Touristinformation)
Leopoldstraße 9a
54550 Daun
Tel.: 06592 951370
E-Mail: info@gesundland-vulkaneifel.de
an und erhält von dort die persönlichen Zugangsdaten zum digitalen Meldesystem.
(9) Wer eine Zweitwohnung begründet oder aufgibt, hat dies der
Verbandsgemeindeverwaltung
– Sachgebiet Abgaben –
Leopoldstraße 29
54550 Daun
Tel.: 06592 939-0
E-Mail: info@vgv.daun.de
innerhalb einer Woche, wer bei Inkrafttreten dieser Satzung Inhaber einer Zweitwohnung ist, hat dies der Verbandsgemeindeverwaltung innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die beitragspflichtige Person ist dabei gleichzeitig verpflichtet, der Verbandsgemeindeverwaltung alle für die Beitragserhebung erforderlichen Tatbestände mitzuteilen. Das gleiche gilt, wenn sich die für die Beitragserhebung relevanten Tatbestände ändern.
(10) Aufgrund bestehender Besonderheiten wird die Verwaltung ermächtigt, mit Einrichtungen der stationären Rehabilitation eine gesonderte Vereinbarung zu treffen, die den Satzungszweck erfüllt.
4. § 12 „Ordnungswidrigkeiten“ erhält folgende neue Fassung:
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Absatz 2 Nr. 2 KAG handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig
| 1. | entgegen § 7 Absatz 1 den zu zahlenden Gästebeitrag nicht spätestens am Tag der Abreise an den Beherbergungsbetrieb oder den Betreiber des Campingplatzes entrichtet; |
| 2. | entgegen § 8 Absatz 1 seiner Meldepflicht nicht nachkommt; |
| 3. | entgegen § 8 Absatz 4 das Meldesystem nicht vorhält; |
| 4. | entgegen § 8 Absatz 6 den von den bei ihm verweilenden beitragspflichtigen Gästen eingezogenen Gästebeitrag nicht oder nicht rechtzeitig an die Verbandsgemeindeverwaltung abführt; |
| 5. | entgegen § 8 Absatz 7 nicht innerhalb eines Tages der Verbandsgemeindeverwaltung anzeigt, wenn ein Beitragspflichtiger die Zahlung des Gästebeitrages verweigert; |
| 6. | falsche Angaben im Meldesystem – insbesondere in Bezug auf die beitragspflichtigen Übernachtungen – macht; |
| 7. | entgegen § 8 Absatz 9 seinen Anzeige- und Mitteilungspflichten nicht nachkommt. |
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 10.000 EUR geahndet werden.
Die I. Änderungssatzung tritt rückwirkend zum 01.06.2026 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Daun unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.