Der Ortsgemeinderat hat in seiner Sitzung am 23.01.2024 aufgrund der §§ 95 ff. Gemeindeordnung Rheinland-Pfalz in der Fassung vom 31. Januar 1994 (GVBl. S. 153), in der jeweils geltenden Fassung, folgende Haushaltssatzung beschlossen:
Festgesetzt werden
| 1. | im Ergebnishaushalt |
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| der Gesamtbetrag der Erträge auf | 859.595 EUR |
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| der Gesamtbetrag der Aufwendungen auf | 912.120 EUR |
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| der Jahresfehlbetrag/Jahresüberschuss auf | -52.525 EUR |
| 2. | im Finanzhaushalt |
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| der Saldo der ordentlichen Ein- und Auszahlungen auf | -6.330 EUR |
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| die Einzahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 4.500 EUR |
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| die Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 4.000 EUR |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Investitionstätigkeiten auf | 500 EUR |
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| der Saldo der Ein- und Auszahlungen aus Finanzierungstätigkeit1 auf | 5.830 EUR |
1 Ohne Einzahlungen und Auszahlungen der Kredite zur Umschuldung.
Der Gesamtbetrag der vorgesehenen Kredite, deren Aufnahme zur Finanzierung von Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen erforderlich ist, wird festgesetzt für
| zinslose Kredite auf | 0 EUR |
| verzinste Kredite auf | 0 EUR |
| zusammen auf | 0 EUR |
Der Gesamtbetrag der Ermächtigungen zum Eingehen von Verpflichtungen, die in künftigen Haushaltsjahren zu Auszahlungen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen (Verpflichtungsermächtigungen) führen können, wird festgesetzt auf 0 EUR.
Die Summe der Verpflichtungsermächtigungen, für die in den künftigen Haushaltsjahren voraussichtlich Investitionskredite aufgenommen werden müssen, beläuft sich auf 0 EUR.
Der Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse wird festgesetzt auf 282.161 EUR.
Die Steuersätze für die Gemeindesteuern werden für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
| 1. | Grundsteuer |
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| a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betriebe (Grundsteuer A) | 345 v. H. |
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| b) für die Grundstücke (Grundsteuer B) | 600 v. H. |
| 2. | Gewerbesteuer nach Ertrag | 380 v. H. |
| 3. | Hundesteuer |
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| a) für den ersten Hund | 45,00 EUR |
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| b) für den zweiten Hund | 65,00 EUR |
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| c) für jeden weiteren Hund | 100,00 EUR |
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| d) für den ersten gefährlichen Hund | 420,00 EUR |
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| e) für den zweiten gefährlichen Hund | 630,00 EUR |
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| f) für jeden weiteren gefährlichen Hund | 940,00 EUR |
Die Sätze der Gebühren für die Benutzung von Gemeindeeinrichtungen, der wiederkehrenden Beiträge, der Friedhofsgebühren und der Fremdenverkehrsbeiträge werden gemäß Kommunalabgabengesetz (KAG) vom 20.06.1995 (GVBl. S. 175) für das Haushaltsjahr 2024 wie folgt festgesetzt:
1. Friedhofsgebühren lt. Satzung = 100 v. H.
Der Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorvorjahr (2022) betrug 2.656.483,41 €.
Der voraussichtliche Stand des Eigenkapitals zum 31.12. Haushaltsvorjahr (2023) beträgt 2.588.743,41 € und zum 31.12.2024 = 2.536.218,41 €.
Vermerk der Aufsichtsbehörde
Genehmigt gemäß §§ 95 IV Nr. 3, 105 III der Gemeindeordnung vom 31.01.1994 (GVBl. S. 153) -in der jeweils geltenden Fassung- in Verbindung mit Schreiben vom 01.07.2024.
Gemäß den §§ 95 Abs. 4 Nr. 3, 105 Abs. 3 Gemeindeordnung (GemO) wird der in § 4 der Haushaltssatzung festgesetzte Höchstbetrag der Verbindlichkeiten gegenüber der Einheitskasse von 282.161,00 EUR nur mit einem Teilbetrag in Höhe von 263.800,00 EUR aufsichtsbehördlich genehmigt. In Bezug auf den übrigen Teilbetrag in Höhe von 18.361,00 EUR wird die Genehmigung versagt.
Der Haushaltsplan liegt zur Einsichtnahme an sieben Werktagen, und zwar in der Zeit vom 22.07.2024 bis 01.08.2024 einschließlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Zimmer 122, öffentlich aus.