Titel Logo
Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 30/2023
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen für die Ortsgemeinden und die Stadt
Zurück zur vorigen Seite
Zurück zur ersten Seite der aktuellen Ausgabe

Allgemeinverfügung zu immissionsschutz- und gaststättenrechtlichen Regelungen anlässlich Dauner St.-Laurentius-Kirmes vom 05.08. – 09.08.2023

Gesetzliche Bestimmungen schützen das Recht der Bevölkerung vor gesundheitsschädlichen Immissionen, u. a. durch Lärm. Diese Regelungen gelten grundsätzlich auch anlässlich der Kirmes. Zugleich soll aber auch dem Anlass bzw. der Tradition entsprechend gefeiert werden können. Zur diesjährigen St.-Laurentius-Kirmes in der Stadt Daun trifft die Verbandsgemeindeverwaltung Daun als zuständige Behörde folgende Regelungen im Wege dieser Allgemeinverfügung.

I. Schutz der Nachtruhe

Gemäß § 4 Abs. 1 des Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) sind von 22.00 Uhr bis 06.00 Uhr (Nachtzeit) Betätigungen verboten, die zu einer Störung der Nachtruhe führen können. Bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse kann die zuständige Behörde für Messen, Märkte, Volksfeste, Volksbelustigungen und ähnliche Veranstaltungen und für die Nacht vom 31. Dezember zum 1. Januar einschließlich der damit verbundenen Außengastronomie allgemeine Ausnahmen von dem Verbot nach Absatz 1 zulassen. Zur Dauner Kirmes wird für den räumlichen Bereich der Kirmes (Marktplatz gemäß der Marktordnung) der Beginn der Nachtzeit

  • Von Samstag auf Sonntag (05./06.08.) auf 01.00 Uhr,
  • am Sonntag, Montag, Dienstag, Mittwoch auf 24.00 Uhr,

festgesetzt.

II. Sperrzeit

Entsprechend § 18 der Gaststättenverordnung (GastVO) vom 2. Dezember 1971 (GVBl. S. 274), zuletzt geändert durch Verordnung vom 18.12.2017 (GVBl. S. 333) beginnt die Sperrzeit für Volksfeste und Jahrmärkte um 22.00 Uhr und endet um 06.00 Uhr. Liegt ein öffentliches Bedürfnis vor oder bestehen besondere örtliche Verhältnisse, kann die Sperrzeit allgemein festgelegt, verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden.

Gemäß § 19 GastVO wird die Sperrzeit für Schank- und Speisewirtschaften für die Betriebe auf der Dauner St.-Laurentius-Kirmes (Marktplatz nach der Marktordnung) hiermit zeitlich wie folgt festgelegt:

• von Samstag, 05.08., zum Sonntag, 06.08. auf 03.00 Uhr,

an allen anderen Tagen (06./07./08./09.08.) auf 02.00 Uhr.

Nach Eintritt der Sperrzeit ist das Verabreichen von Getränken gegen Entgelt und das Verweilenlassen von Gästen an den Getränkeständen verboten. Schausteller- und Verkaufsgeschäfte sind zu schließen. Jede Art von Verkaufstätigkeit ist nicht mehr zulässig.

III. Immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung

Gemäß § 6 Abs. 1 Landes-Immissionsschutzgesetzes (LImSchG) dürfen Geräte, die der Erzeugung oder Wiedergabe von Schall oder Schallzeichen dienen (Tongeräte), insbesondere Lautsprecher, Tonwiedergabegeräte, Musikinstrumente und ähnliche Geräte, nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann. Auf öffentlichen Verkehrsfläche, in öffentlichen Anlagen, in Kraftfahrzeugen auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf sonstigen Anlagen, die der allgemeinen Nutzung dienen, auf Zelt- und Campingplätzen, in Schwimm- und Strandbädern sowie in der freien Natur ist gemäß § 6 Abs. 3 LImSchG die Benutzung der in Absatz 1 genannten Tongeräte verboten, wenn hierdurch andere erheblich belästigt werden können oder die natürliche Umwelt beeinträchtigt werden kann.

Gemäß § 6 Abs. 5 Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) in Verbindung mit der Freizeitlärm-Richtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 06.03.2015 wird anlässlich der diesjährigen Dauner St.-Laurentius-Kirmes von Samstag, 05.08., bis Mittwoch, 09.08.2023, eine Ausnahme von den Bestimmungen des § 6 Abs. 1 und 3 LImSchG (Benutzung von Tongeräten) nach Maßgabe der nachstehenden Bedingungen und Auflagen genehmigt. Diese Genehmigung gilt auch für die sich aus der Veranstaltung heraus und typischerweise ergebenden sonstigen Lärmquellen (z. B. Kommunikationslärm). Während und für die Veranstaltung gilt die Freizeitlärm-Richtlinie der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI) vom 06.03.2015.

Immissionsrichtwerte

  • tags an Werktagen außerhalb der Ruhezeit 60 dB(A)
  • tags an Werktagen innerhalb der Ruhezeit 55 dB(A) und an Sonn- und Feiertagen
  • nachts 45 dB(A)

Ruhezeiten

sind werktags 06.00 Uhr - 08.00 Uhr und 20.00 Uhr - 22.00 Uhr sowie sonn- und feiertags 07.00 Uhr - 09.00 Uhr, 13.00 Uhr - 15.00 Uhr und 20.00 Uhr - 22.00 Uhr.

An Werktagen gilt für Geräuscheinwirkungen

  • tags außerhalb der Ruhezeiten (08.00 Uhr - 20.00 Uhr) eine Beurteilungszeit von 12 Stunden,
  • tags während der Ruhezeiten (06.00 Uhr - 08.00 Uhr und 20.00 Uhr - 22.00 Uhr) jeweils eine Beurteilungszeit von 2 Stunden
  • nachts (22.00 Uhr - 06.00 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde).
  • An Sonn- und Feiertagen gilt für Geräuscheinwirkungen
  • tags von 09.00 Uhr - 13.00 Uhr und 15.00 Uhr - 20.00 Uhr eine Beurteilungszeit von 9 Stunden,
  • tags von 07.00 Uhr - 09.00 Uhr, 13.00 Uhr - 15.00 Uhr und 20.00 Uhr - 22.00 Uhr jeweils eine Beurteilungszeit von 2 Stunden,
  • nachts (0.00 Uhr - 07.00 Uhr und 22.00 Uhr - 24.00 Uhr) eine Beurteilungszeit von 1 Stunde (ungünstigste volle Stunde).

Da die Dauner Kirmes eine seltene Veranstaltung mit hoher Standortgebundenheit und sozialer Adäquanz und Akzeptanz darstellt, führen Überschreitungen der Richtwerte nicht zwangsläufig zur Rechtswidrigkeit. Es gelten jedoch folgende Bedingungen/Auflagen:

  1. Die Geräuscheinwirkungen dürfen vor den Fenstern im Freien 70 dB(A) tags und 55 dB(A) nachts nicht übersteigen. Einzelne Geräuschspitzen dürfen tags 90 dB(A) und nachts 65 dB(A) nicht überschreiten.
  2. Musikdarbietungen sind um 24.00 Uhr zu beenden.
  3. Musikbühnen bzw. deren Beschallungstechnik sind so auszurichten und auszuwählen, dass die Belastung der Nachbarschaft minimiert wird. Insbesondere ist auf eine Reduzierung der abgestrahlten tiefen Frequenzanteile hinzuwirken (z. B. durch Aufstellung der Basslautsprecher als Array oder Minimierung einzelner nicht relevanter Terzen).
  4. Die Stadt Daun als Veranstalterin und alle sonstigen Beteiligten, insbesondere Schausteller und Standbetreiber haben durch geeignete Maßnahmen der Eigenüberwachung durch Anweisungen ans Personal und technische Maßnahmen (Messungen, Einpegelungen, Einsatz von Schallpegelbegrenzern) sicherzustellen, dass die Vorgaben zum Immissionsschutz eingehalten werden.

Begründung zu I. bis III.:

Erfahrungsgemäß ist zu erwarten, dass es während der Kirmesveranstaltung zu Überschreitungen der maßgeblichen Richtwerte zum Lärmschutz und damit zu einem rechtswidrigen Zustand kommt. Eine Legalisierung erfolgt über diese Ausnahmegenehmigung. Die Kirmes dient der Pflege des historischen sowie kulturellen Brauchtums und hat auch eine besondere kommunale Bedeutung. Sie bedient ein öffentliches Bedürfnis. Seit unvordenklicher Zeit wird das Fest einmal jährlich veranstaltet und ist nicht nur Anziehungspunkt für die Bevölkerung der Kreisstadt. Jedes Jahr kommen abertausende Besucher aus der Region zur Veranstaltung. Das Interesse der Allgemeinheit an der Durchführung der Veranstaltung im üblichen Rahmen überwiegt gegenüber dem allgemeinen gesetzlichen Schutz der Nachbarschaft vor Immissionen und zur Gewährleistung der Nachtruhe.

Die schaustellerischen und sonstigen Angebote zur Kirmes werden traditionell auf dem Marktplatz, dem Parkplatz an der Bonner Straße, der angrenzenden Leopoldstraße sowie dem St.-Laurentiusplatz präsentiert. Die genaue Abgrenzung des Veranstaltungsraumes ergibt sich aus der behördlichen Marktfestsetzung. Die Veranstaltung ist an diese Standorte gebunden. Einen alternativen Festplatz gibt es in der Stadt Daun nicht. Eine Verlagerung außerhalb der bebauten Ortslage würde der Veranstaltung die bekannte und beliebte Atmosphäre rauben sowie zum Verlust der Akzeptanz bei den Besuchern führen. Die Kirmes wird in der jetzigen Form seit Jahrzehnten durchgeführt. Hierzu gehört auch seit vielen Jahren Live-Musik auf Bühnen. Die Veranstaltung hat nicht nur örtliche, sondern auch regionale Bedeutung. In der Werbung wird die Dauner Kirmes als das größte Volksfest der Vulkaneifel präsentiert. Der Veranstaltungsraum wird im Laufe des Jahres zwar für weitere vergleichbare Events genutzt. Mehr als 18 Veranstaltungstage sind hiermit nicht verbunden. Damit handelt es sich bei der Kirmes um ein seltenes Ereignis entsprechend der Freizeitlärmrichtlinie mit der Konsequenz, dass Überschreitungen der Immissionsschutzrichtwerte akzeptabel sind.

Insbesondere Lärmimmissionen sind mit dem Veranstaltungsformat immanent verbunden. Ansagen und Musikdarbietungen über Tongeräte der einzelnen Fahrgeschäfte gehören dazu und machen letztlich den Flair der Kirmes aus. Die Immissionen sind insoweit unvermeidbar. Die mögliche Überschreitung der Richtwerte zum Lärmschutz und das Hinausschiebung der Nachtzeit sind dem Einwirkungskreis der Kirmes, insbesondere den direkten Nachbarn, aufgrund der dargestellten Gegebenheiten zumutbar. Die Kirmes wird von dem weitaus größten Teil der Bevölkerung getragen und akzeptiert. Nur sehr vereinzelt gab es zurückliegend Beschwerden wegen Lärm und sonstigen Beeinträchtigungen/Belästigungen seitens der Nachbarschaft. Das öffentliche Interesse ist wegen der dargestellten Standortgebundenheit, der sozialen Adäquanz und Akzeptanz insoweit höher zu bewerten, als die Interessen der Anlieger bzw. der sonst wie betroffenen Personen.

Anordnung der sofortigen Vollziehung

Aufgrund § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) wird die sofortige Vollziehung der Regelungsinhalte dieser Ausnahmegenehmigung angeordnet.

Begründung:

Grundsätzlich kommt einem Widerspruch nach § 80 Abs. 1 VwGO aufschiebende Wirkung zu, d. h. die Regelungsinhalte der angefochtenen behördlichen Entscheidungen dürfen bis auf weiteres nicht vollzogen werden. Die aufschiebende Wirkung entfällt in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die die Entscheidungen erlassen hat, besonders angeordnet wird (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).

Im vorliegenden Fall ist die sofortige Vollziehung im überwiegenden Interesse eines Beteiligten (Veranstalterin Stadt Daun) und auch im öffentlichen Interesse geboten. Überwiegende Interessen eines Beteiligten sind im Regelfall dann anzunehmen, wenn der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird und eine Fortdauer seiner aufschiebenden Wirkung dem von den angefochtenen behördlichen Entscheidungen Begünstigten gegenüber unbillig erscheinen muss (vgl. BVerwG, DVBl. 1966, S. 273; VGH München, BayVBl. 1976, S. 368). Dass der eingelegte Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit erfolglos bleiben wird, ergibt sich vorliegend daraus, dass den Ausnahmegenehmigungen gesetzliche Ermächtigungsgrundlagen und die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu Grunde liegen. Die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs würde für die Begünstigten eine unbillige Härte darstellen. Die Veranstaltung findet jährlich statt und hat langjährige Tradition. Die Besucher haben die Erwartung, dass die Kirmes auch in diesem Jahr im gewohnten Umfange stattfindet. Der Veranstaltung gehen langwierige und umfangreiche Planungstätigkeiten sowie organisatorische Regelungen voraus. Die Stadt Daun hat vor Monaten Verträge geschlossen mit Schaustellern und Standbetreibern sowie mit Musikgruppen. Die Werbung für die Veranstaltung ist angelaufen. Die Veranstalterin kann nicht erwarten, dass aus rechtlichen Gründen die diesjährige Kirmes nicht im bisher üblichen Umfange durchgeführt werden darf, zumal die einschlägigen gesetzlichen Regelungen keine maßgebliche Veränderung erfahren haben und auch das Konzept unverändert ist.

Rechtsbehelfsbelehrung

Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Leopoldstraße 29, 54550 Daun, einzulegen. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Leopoldstraße 29, 54550 Daun, durch E-Mail mit qualifizierter elektronischer Signatur an: vg.daun@poststelle.rlp.de erhoben werden.

Daun, den 05. Juli 2023
Verbandsgemeindeverwaltung Daun
gez. Natalie Ivanov
Abteilungsleiterin