Aufgrund des § 24 Gemeindeordnung für Rheinland-Pfalz (GemO) und der §§ 2 und 12 Kommunalabgabengesetz für Rheinland-Pfalz (KAG) hat der Stadtrat in seiner Sitzung am 18.06.2026 die folgende 2. Änderungssatzung beschlossen:
Der Hebesatz für die Erhebung eines Tourismusbeitrages für das Erhebungsjahr 2026 wird auf 10,56 % festgesetzt.
Dieser Hebesatz gilt so lange weiter, bis ein neuer Hebesatz beschlossen wird.
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.2026 in Kraft.
Hinweis:
Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn
| 1. | die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder |
| 2. | vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Daun unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat. |
Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.