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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 31/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen für die Ortsgemeinden und die Stadt
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I. Änderungssatzung zur Hauptsatzung der Stadt Daun vom 03.11.2022

Der Stadtrat der Stadt Daun hat aufgrund der §§ 24 und 25 der Gemeindeordnung (GemO) und der §§ 7 und 8 der Landesverordnung zur Durchführung der Gemeindeordnung (GemODVO) in der Sitzung vom 11.07.2024 die folgende I. Änderungssatzung beschlossen, die hiermit bekannt gemacht wird:

Artikel I

§ 3 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

§ 3

Ausschüsse des Stadtrates

(1) Der Stadtrat bildet folgende Ausschüsse:

Haupt- und Finanzausschuss

mit 9 Mitgliedern

Umwelt-, Bau- und Planungsausschuss

mit 9 Mitgliedern

Ausschuss für Jugend, Soziales, Sport,

Gesundheit und Demographie

mit 15 Mitgliedern

Ausschuss für Kultur, Bildung,

Tourismus und Stadtmarketing

mit 15 Mitgliedern

Rechnungsprüfungsausschuss

mit 9 Mitgliedern

Für den Haupt- und Finanzausschuss und den Umwelt-, Bau- und Planungsausschuss sind für jedes Mitglied jeweils bis zu 2 Stellvertreter, für die übrigen Ausschüsse je 1 Stellvertreter zu wählen.

Artikel II

Diese I. Änderungssatzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

Daun, den 12.07.2024
Stadt Daun
gez.
(Friedhelm Marder)
Stadtbürgermeister (L. S.)

Hinweis:

Es wird darauf hingewiesen, dass Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften der Gemeindeordnung oder auf Grund der Gemeindeordnung zustande gekommen sind, ein Jahr nach der Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen gelten. Dies gilt nicht, wenn

1.

die Bestimmungen über die Öffentlichkeit der Sitzung, die Genehmigung, die Ausfertigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden ist, oder

2.

vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist die Aufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet oder jemand die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt Daun unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung begründen soll, schriftlich geltend gemacht hat.

Hat jemand eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 2 geltend gemacht, so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.