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Mitteilungsblatt VG Daun
Ausgabe 31/2024
Amtliche Bekanntmachungen und Mitteilungen der Verbandsgemeinde Daun
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Einrichtung von Übermittlungssperren

Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 sowie 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben die Meldebehörden die Einwohner einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung auf das Recht zur Einrichtung von Übermittlungssperren zu unterrichten.

Es wird daher darauf hingewiesen, dass jeder Einwohner gem. § 50 Abs. 5 BMG der Weitergabe der folgenden, zu seiner Person gespeicherten, Daten widersprechen kann:

  1. an Parteien, Wählergruppen und andere Träger von Wahlvorschlägen in Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten,
  2. an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag und jeder weitere fünfte, ab dem 100. Geburtstag jeder; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum),
  3. an Adressbuchverlage.

Gem. § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung von Daten zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.

Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten übermitteln. Gem. § 42 Abs. 3 BMG wird hiermit auf das Widerspruchsrecht zu dieser Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften hingewiesen.

Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten (Übermittlungssperre) ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an die Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Einwohnermeldeamt, Leopoldstraße 29, 54550 Daun zu richten.

Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Verbandsgemeindeverwaltung Daun keinerlei Einfluss auf selbst veranlasste Namens- und Adresseinträge im Internet z. B. bei Telefonbuchanbietern oder sozialen Netzwerken hat.

Daun, den 24.07.2024
Verbandsgemeindeverwaltung Daun
Einwohnermeldeamt