Nach den §§ 36 Abs. 2, 42 Abs. 3 sowie 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) haben die Meldebehörden die Einwohner einmal jährlich durch öffentliche Bekanntmachung auf das Recht zur Einrichtung von Übermittlungssperren zu unterrichten.
Es wird daher darauf hingewiesen, dass jeder Einwohner gem. § 50 Abs. 5 BMG der Weitergabe der folgenden, zu seiner Person gespeicherten, Daten widersprechen kann:
Gem. § 36 Abs. 2 BMG ist eine Datenübermittlung von Daten zu Personen, die im nächsten Jahr volljährig werden, nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr nur zulässig, soweit die Betroffenen nicht widersprochen haben. Auf das Widerspruchsrecht wird hiermit ausdrücklich hingewiesen.
Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen Daten übermitteln. Gem. § 42 Abs. 3 BMG wird hiermit auf das Widerspruchsrecht zu dieser Datenübermittlung an öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften hingewiesen.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten (Übermittlungssperre) ist schriftlich, mit Angabe, gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an die Verbandsgemeindeverwaltung Daun, Einwohnermeldeamt, Leopoldstraße 29, 54550 Daun zu richten.
Ausdrücklich wird darauf hingewiesen, dass die Verbandsgemeindeverwaltung Daun keinerlei Einfluss auf selbst veranlasste Namens- und Adresseinträge im Internet z. B. bei Telefonbuchanbietern oder sozialen Netzwerken hat.